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Marz 15-12,
sprecheil die eidgenössischen Boten zufolge erhaltener Vollmacht ihrer Obern: 1. Beide Parteien bleiben beiihren Statuten, Satzungen, Freiheiten und alten löblichen Bräuchen. 2. Jeder Theil mag die unter seinerSchall, Mal und Zeicheil gemachte Leinwand, weiße oder gefärbte, verkaufen lind durch seine Kaufleute indeutsche und wälschc Lande verführen lassen. 3. Gemäß ihren Freiheiten und altem Herkommen sind die vonSt. Gallen berechtigt, ihren Bürgern lind Kalifleuten zum Nutzen und Frommen Gebote lind Verbote aus-zulegen und sind nicht schuldig, zu gestatten, daß dieselben weiße oder gefärbte Leinwand, die unter derSchall, Mal- und Ehrenzeichen derer von Appenzell gefertigt worden sind, kaufeil und neben derer vonSt. Gallen Mal- und Ehrenzeichen in wälsche und deutsche Lande führen. Darauf treten die Abgeordnetenvon St. Gallen wieder vor und eröffnen, ihre Obern hätten dieses Handels wegen große Kosten gehabt; solltensie hierauf nicht gütlich verzichten, so müßten sie diesfalls die Rechte vorbehalten wissen, wogegen die vonAppenzell keine Kosten zu schulden behaupten. Die Boten der Eidgenossen treten der letztern Ansicht bei undempfehlen den Parteien, liebe Freunde und gute Nachbarn zu sein. Nach begehren die von St. Gallen überdieses Urtheil einen Brief, der ihnen unter dem Siegel des Landvogts zu Baden, Jacob a Pro, des Rathszu Uri, mit dem Datum des 23. März (Donstag nach Sonntag Lätare zu Mitte Fasten) gegeben ward>
Stadtarchiv St Galten- Truke XXVl, -II, Besondere Ausfertigung aus Pergament in Libcllsorm, lg Seiten starl. Das Siegel dcSLandvegvist vorhanden. Abgedruckt bei Zcllwcger: Urkunde Nr, Sgl,
AA. Dem Landvogt im Nheinthal, Beat Feer von Lucern, wird Folgendes zugeschrieben: 1. In Betrcssder armen Frau, die „am Kind" gestorben sein soll, weil niemand zu ihr in das Haus wollte, läßt man esbei dem von dem Hochgericht ausgegangenen Urtheile verbleiben; doch soll der Vogt bei Ammann Vrüllisancrund Andern, die von der Sache Kenntniß haben, weiter nachfragen und den Umständen gemäß handeln, »"^das benannte Urtheil solches zugibt. 2. Denjenigen, der einen tobten Mann nackend auf einem Roß zum begrabe»führte und (dabei?) den „armen Judasen" gesungen und hierauf sich des Landes entäußert hat, soll derLandvogt im Betretungsfalle gefangen legen und an Leib und Leben strafen; überHill soll er solche unchristlichelind unmenschliche Handlung alleil Gemeinden anzeigen, damit solches nicht mehr geschehe. 3. Ungeachtet dievon Embs in dein Hof zu Lustnau lind Wytnau (Widnau) nur die Niedern Gerichte haben, so bestrafen ßedennoch die Friedbrüche. Der Vogt soll daher den Abschied, den man verflossener Jahre dem Vogt Häßi vo»Glarns gegeben hat, zur Hand nehmen, bei denlselben verbleiben und der Obrigkeit nichts verscheinen lasse»'4. Ein Jüngling hat ein Mädchen mit einer Mistgabel ob einem Auge so gestochen, daß es sterbeil mußte-Da dieses aber nicht absichtlich gescheheil ist, so ertheilt man dein Lnndvogt Vollmacht, hierin nach seine»'Ermessen zu handeln und zu thädigen. 5. Zwei Männer, die im Verdacht stehen. Eineil gctödtet zu habe»,sind abgewichen. Von diesen ist letzthin einer in's Todbett gekommen lind gestorben und hat es auf sei"letztes Eiid genommen, daß er an dem Todschlag unschuldig sei, wie er solches auch früher gegenüber ander»Leuten behauptet hat. Dessenungeachtet soll der Landvogt hierüber das Recht ergehen lassen und bei de>»Urtheil, das diesfalls erfolgt, verbleiben. K. Die Kirchenpfleger zu Thal wollteil den Bartholomä Lutz i"Appenzell einen Zehnten ablösen lassen. Da sie aber hiezu ohne Wissen und Willeil der Obrigkeit und de»Landvogts kein Recht habe», so soll der Landvogt sie bestrafen. Weil es aber für die Kirche zu Thal nützlichesist, wenn dieser Zehnten verkauft wird, so soll der Vogt mit dem Bartholomä Lutz den Kauf abschließe»und den Erlös für die Kirche an einen andern Zins verwenden.
St.A, Zürich: Rheinthal, Absch. S, 121, Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Jacob «Pro, d-s Raths zu Uri, unterm 25. März 154»,StistSarchiv St. Gallen: Rheinthaler Original-Abschiede, c, 04.