Marz 1542.
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sie einige Zeit gebleicht, hätten Landleute, insbesondere aber auch Nathsglieder und solche aus der Gesellschaftvon Appenzell weiße Leinwand ab der Bleiche daselbst nach St. Gallen gebracht und verlangt, daß man dieseunter Anwendung dortiger Schau und des Stadtzeichens den St. Gallern zu kaufen gestatte, was man nichtaus Pflicht, sondern wegen gurer Nachbarschaft geschehen ließ. Nun aber wollen die Appenzeller ihre Leinwandunter ihrem Zeichen nebst Anwendung des St. Gallerzeichens und Beizug der geschwornen Bürger undKaufleute, weil sie, wie es scheine, mit ihren: Zeichen allein nirgends hinkommen, zu Ehre und Credit bringen(«den gewerb.... mit irem zeichen, die, wie uns bedunken will, sy niendert hinbringen könen, under den:schyn verbott des kaufs ncbent ir stattzeichen und durch ire geschworne burgern und kauflüt in würde undeeren zebringen"). Das bringe aber dein Gewerbe von St. Gallen großen Schaden, wenn ihre KaufleuteTücher mit einein andern „hicländischen", als dem altgewohnten und überall bekannten Zeichen, zumal miteinem Zeichen aus so naher Gegend, verkaufen würden, iveßhalb sie dieses ihren Kaufleuten nicht gestattenkönnen. Den diesfcilligen Nachtheil würden auch die in: Thurgau, Toggenburg,' Nheinthal, in den StädtenArbon, Bischofzell und Wyl, die jährlich für das, was auf ihren: Boden wächst, von der Stadt St. Gallenüber 100,000 Gulden baares Geld beziehen, sehr empfinden. Dabei wolle man das Zeichen derer vonAppenzell und ihre aus fünfzehn oder scchszehn Männern bestehende Gesellschaft nicht schelten; aber sie könnenes nicht „versprechen und verthädigen", weil es nicht Schau und Zeichen derer von St. Gallei:, sondern derervon Appenzell betreffe. Sie bitten daher, sie mit solchen Neuerungen unangefochten zu lassen. Die Abgeordnetenvon Appenzell repliciren, eigene Bleiche und Schau haben sie deßivegen eingeführt, weil ihnen ihre Tücher ai:der Bleiche und Schau zi: St. Gallei: „übel gestraft, es seye mit den: krebs oder das gar bös zeichen, ctivai:ZU farbtüchern gemacht und etwan zerhowen" worden, die sie dam: nicht verkaufen konnten, sondern selbstbrauchen mußten. Wein: sie ferner die rohe Waare „von" St. Gallen gebracht und das erste Mal oderZeichen genommen hatten, mußten sie solche liegen lassen, bis die Waare ganz vollendet und das letzte Zeichendaraufgeschlagei: war, obwohl man den Zoll und Anderes auszurichten erbötig gewesen sei. Wein: die vonSt. Gallen fürchten, daß die voi: Wyl, Bischofzell und andere ihrer Nachbarn neben den: St. Gallerzeichenauch ihr eigenes anwenden würden, wein: solches denen von Appenzell gestattet wäre, so glaube mau, daßAppenzell, als eii: Ort der Eidgenossenschaft, höher als jene zu betrachte,: und ihm füglich zu gestatte,: sei, wasman den erwähnten fremde,: Städten zulasse. Da ferner Appenzell denen voi: St. Gallen freien feilen Kaufgewähre, glaube es, daß auch St. Gallen gemäß dei: Bünden den Verkauf von Leinwand mit den: Appcnzellcr-zeichcn an seine Bürger und Kauflcute gestatten müsse. St. Gallen duplicirt, es beeinträchtige dei: von Altersher geübten freie,: und feilei: Kauf ii: keiner Weise; jeder voi: St. Gallen könne in Appenzell Leinwandkaufei: wie früher, nämlich mit Anwendung voi: Schau und Zeichen derer voi: St. Gallen; nun aber seici:es die Appenzeller, die eben darauf dringe,:, daß man nicht bloß ihre Leinwand, sondern auch ihr Zeichenkaufei: sollte, um solches in fremde Länder zu führe,:; sie hätte,: also durch solche Neuerung dei: feilen Kaufgestört. Daß man die Leinwand voi: Kempten, Jsny und voi: anderwärts jenseits des Sees unter dei:dortigen Zeichen verkaufen lasse, bilde für Appenzell keinen Grund; denn die weiße oder gefärbte Leinwandvon jenseits des Sees unterscheide sich so sehr von derjenigen, die diesseits des Bodensees bereitet werde,durch Schmäle, Gröbe oder Dünne, daß sie mit dieser nicht verwechselt werden könne und den: St. Galler-zeichen keinen Eintrag thue. Die Drohung derer von Appenzell, St. Gallen dei: feilei: Kauf abzuschlagen,beschwere sie nicht stark; wegen der kleinen Gesellschaft, die das dortige Gewerbszeichen führe, werde mandieses nicht thun, oder aber dann voi: den Eidgenossen den Bünden gemäß gewiesen werden. Hierauf