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März 1542.
erlassen wolle oder nicht. Die Geleit- und Amtleute zu Koblenz beklagen sich abermals ernstlich,
wie der Vogt zu Eglisau ihnen verwehre, mit den Schiffen aufwärts zu fahren, wie sie dort schwere Zölleund Geleite geben müssen, und im Nhein an der Landstraße „Blöcher" und andere Hindernisse seien, welchesie sehr belästigen; sie bitten dringend um Abhülfe. Darauf ist verordnet, es solle Zürich den Landvogt zuBaden und die von Schaffhauseu nach Eglisan berufen, um den Span wo möglich in Güte zu vertragen.
ltst Vor den Boten der XII Orte tragen die Abgeordneten von Appenzell vor, die von St. Gallenhaben ihren Burgern und Kaufleuten verboten, Leinwandtücher, die an dein „Mal- und Ehrenzeichen" derervon Appenzell gemacht worden sind, zu kaufen und neben der St. Galler Leinwand in fremde Länder zuführen. Umsonst sei auf zwei Tagen (16. Januar und 6. Februar), auf denen sich die von Appenzell hierüberbeklagt und das Abschlagen des feilen Kaufs in Aussicht gestellt haben, den Parteien gütliche Vermittlungempfohlen worden. Da die von St. Gallen auf ihrem Verbote beharren, so rufen nun die von Appenzelldie Eidgenossen gegen ihre Nachbarn dringendst um Recht an; denn zwischen den Parteien bestehe kein Bund,demgemäß sie einen andern Nichter angehen könnten, als die Boten der XII Orte, die sie auch als Nichteranerkennen und verlangen. Da die von St. Gallen früher sich ebenso erklärt haben, so sei verabschiedetworden, daß wenn die Parteien sich nicht gütlich vertragen, die Gesandten der Orte mit Nollmacht ihrer Obernauf diesem Tag zu Recht sprechen wollen. In weiterer Ausführung ihrer Klage bringen sie an: Nachdemeinige ihrer Landleute den Gewerb mit den Leinwandtüchern angefangen, haben sie eine geschworne Eschauerrichtet und die Tücher, die daselbst als recht und gut erfunden werden, werden dann mit ihrem Ehrenzeichenversehen. Das benannte Verbot derer von St. Galleu gereiche ihnen nun zu großem Schaden. Umsonsthabe man sich bei dem Nathe von St. Gallen um Aufhebung desselben verwendet, zumal die von St. Gallenihre Leinwand auch zu Jßnach (Jsny), Kempten und anderwärts jenseits des Sees kaufen und verführen. Dievon St. Gallen wollten das An- und Verkaufen der Appenzellertttcher durch St. Galler nur so gestatten, daßdiese Tücher der Schau von St. Gallen unterworfen und wenn sie fiir recht erfunden werden, mit demSt. Gallerzeichen versehen werden, wodurch aber das Zeichen derer von Appenzell verachtet und ihnen Schadenzugefügt werde. Sie bitten daher, die von St. Gallen gütlich oder rechtlich zur Aufhebung jenes Verboteszu vermögen. Die Abgeordneten von St. Gallen antworten, sie haben die von Appenzell mit Bezug auf denLcinwandgewerb so halten wollen, wie sie alle umliegenden Nachbarn halten, wobei sie noch verbleiben.Seit langer Zeit her hätten ihre Vorfahren den Leinwandgewerb durch Fleiß und Ernst und mit Anwendungder Schau und anderem Röthigen so aufgebracht, daß sie hierin den Preis und Vorzug vor andern Städtenim Reich errungen und ihre Schau lind ihr stets geführtes Zeichen solches Ansehen erlangt haben, daß siean ansehnlichen Orten Zollsreiheit erhielten und für die Führung dieses Gewerbes und ihres Zeichens vonKaisern und Könige«? des Reichs gefrciet und begäbet worden seien, wodurch dieser Geiverb nicht nur inihrer Stadt, sondern auch ii? der Nachbarschaft, wo man sich ihres Zeichens bedient, je länger je mehr inAufnahme gekommen sei. Darum hätten denn auch ihre Vorder??, sie und ihre Nachbarn, sich nie eines andernZeichens bedient. Als die von Wyl und Bischofzell angefangen haben, rohe Leinwand zu kaufen, zu bleichenund die gebleichte denen von St. Gallei? zu verkaufen, habe man das nur mit Anwendung der dortigenSchai? und des dortigen Malzeichens gestattet, womit jedermann ganz zufrieden gewesen sei. So hätten auchseit Menschengedenken die von Appenzell zu ihrem großen Nutzen sich nur der Schall und des Zeichensvon St. Gallen bedient. Erst vor fünf oder sechs Jahren haben die von Appenzell sich von der Bleiche undSchall der Stadt St. Gallen gesöndcrt und eigene Bleiche und Zeichen, Reiff und Maaß eingeführt. Nachdem