März 1S4S,
121
die Armen Nachsicht haben, während er, wenn er nur zwei Jahre im Amte sei, die Landstcucr mit Strengeeintreiben müßte; großer Gewinn oder Betrug sei nicht möglich, da nur die Fürsprecher und Näthe dieAusgaben erlauben; der Einwand, daß dieser Artikel schon früher aufgerichtet worden, sei nicht begründet,da es sich damals nur um die Fürsprecher und Räthe gehandelt; hätte man die Gemeinde damals von ihrenBräuchen drängen wollen, so wäre sie wie jetzt mit ihrer Klage erschienen; bei der Einnahme der Landschafthabe mau sie vertröstet, sie bei ihren alten Gewohnheiten bleiben zu lassen, und heutzutage schwöre jederLandvogt auf ihre Statuten und Landbücher; ihre Bräuche und Aemtcrverlcihungen seien weder der Obrigkeitnoch sonst jemand au seinen Gerechtigkeiten nachthcilig; würden sie aber davon getrieben, so möchte diesder Landschaft großen, unerträglichen Schaden bringen, so daß sie die Landsteuer nicht mehr zu bezahlenvermöchten; darum bitten sie unterthänig, diesen neuen Artikel und die darauf gesetzte Buße abzuthnu. DerLandvogt zu Lauis, Kaspar Jmhof von Uri, zeigt an, der fragliche Artikel sei ihm ab einem Tage zu Badenzugeschickt worden mit dem Auftrag, ihn bekannt zu machen, wenn die Gemeinde sich zur Besetzung derAemter versammle; er könne dabei nicht verschweigen, daß derselbe der Landschaft nützlicher wäre als deralte Brauch. Dies hat mau ihren Anwälten ungeachtet ihrer Bitte verschwiegen. Da bemerkt wird, daßdieser Artikel schon vor zwanzig Jahren in Brief und Siegel verfaßt morden sei, so richtet Ammann Brüggervon Uri ait den Landschreibcr zu Baden die Frage, ob sich derselbe im Manual befinde, und durch wen erin die Capitel gesetzt worden sei; der Schreiber antwortet, es haben ihm am bezeichneten Tage etliche Botenbefohlen, diesen Artikel in die Capitel schreiben zu lassen. Da man keinen Beweis findet, daß die Obrigkeitihn dahin zu setzen befohlen habe, und die von Lauis genügenden und gründlichen Bericht anerbieten, so willMan dies heimbringen, um sich auf dem nächsten Tag zu einschließen. Der Bote von Solothurn zeigtan, daß seilte Herreit auf das Geleit zu Bilmergen ohne rechtlichen Spruch nicht verzichten wollen, weil siedasselbe erkauft und laut vorhandenen Kundschaften vor nicht gar langer Zeit noch bezogen haben. Da siekeine andern Titel aufweisen können als den .Kaufbrief um die Herrschaft Gösgcn, worin das Geleit genanntist, so wird ihnen gemäß dem Bunde das Recht vorgeschlagen und zugleich verordnet, es sollen Zürich denRedner, Lucern und Unterwalden die Zusätzcr und Rcchtsprecher, Uri, Zug und Glarus die Nathgeberbezeichnen, damit jedes Ort die seinen ernannt habe, sobald Solothurn zum Rechten mahne. Der Amnianitvon Schwyz wird ersucht, seine Obern zu bitten, sich von den andern Orten nicht abzusondern. Die
III Bünde antworten auf das ab dein letzten Tage an sie erlassene Schreiben, sie wollen dem Abt vonPfäsers wegen seiner Ansprache vor Recht stehen, mit dem Beding, daß Uri, Schwyz und Nidwalden umihre Neuerungen zu Bcllenz, und Schwyz und Glarus wegen Vorenthaltnng der gekauften Früchte ihnenauch des Rechten seien. Heimzubringen. I»I». Zwischen Hieronymus Morcsin von Lauis und SchultheißFleckenstcin von Luccrn wird erkannt, dieser habe seine Sache hinlänglich erwiesen und sei nicht schuldig,einen Widerruf zu leisten; daher solle Moresin ihm die erlitteneu Kosten bezahlen. Wie man den Morcsinstrafen wolle, ist heimzubringen. Jedoch wird ihn: gestattet, Alle rechtlich zu belangen, welche ihn gescholtenhaben; sprechen sie ihn dann frei, so mag er sich wieder melden, «o. Der Ammanu von Unterwaldenthut einen Anzug in Betreff einer Schule und eines geschickten Schulmeisters, damit man junge Priesterauferzichcn könnte. «R«R. Auf den Fall, daß die Boten der vier Orte den Span zwischen Bern und Frciburguicht gütlich beilegen können, wollen die sechs Orte (V Orte und Solothurn) den Boten von Luccrn undZug eine versiegelte Mahnung „in den Busen" geben, die Parteien gemäß den Bünden zum Recht zu mahnen.Uri, Unterwalden, Zug und Solothurn sollen nach Lucern schreiben, ob mau ihnen eine solche Mahnung
IL