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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1542, 119

den Kammerrichtern geschrieben; weil sie seit jener Zeit verschont geblieben, so bitten sie, ihnen auch jetztbeholfen zu sein, damit sie nicht weiter beunruhigt würden. Nachdem man einige Abschiede, die damalssolcher Anlage wegen ergangen sind, verhört, hat man dem Kammerrichter und dem Procnrator-Fiscal ernstlichgeschrieben: Da die Eidgenossen der drei Orte und die benannteil Prälaten, die vormals in gleicher Weise umHülse und Steuer angesucht worden sind, seitdem sie zur Eidgenossenschaft gekommen, nichts gegeben haben,und die Eidgenossen sammt ihren Zugewandten durch Kaiser und Könige von dem Kannnergericht gänzlichgefreit worden seien, so begehre mau, daß sie auch jetzt der Auflage entledigt, die Processe nicht weiter geführtund die erworbenen Freiheiten nicht beeinträchtigt werden. Man gewärtige schriftliche Antwort. Heimzubringen,damit man sich auf nächstem Tage weiter zu berathen wisse. In gleicher Weise wird auch an den römischenKönig geschrieben. I. lieber das Begehren von Rudolf und Hermann von Laudenberg, ihnen die HerrschaftenBreiteulandenberg und Liebeilberg zurückzustellen, eröffnen Ulrich lind Wolf von Landenberg mündlich, siehätten gegen Aufhebung des Arrestes nichts einzuwenden, wenn sie des Vertrages, den sie des Stoffels wegeneingegangen, und für Kosten und Schadeil entschädigt würden. Hierauf hat man erkannt: Weil die beidenHerrschaften im Gebiete von Zürich liegen, so mögeil die Parteien, wenn sie sich gütlich nicht vertragen könnten,einander vor Bürgermeister und Rath in Zürich berechtigeil; doch soll dieses mit der Rechtfertigung und derAufhebung des Arrestes warten bis zum nächsten Tag, damit die von Notweil, denen darüber geschriebenwird, allfällig Einrede thun mögen. »». Der Bürgermeister voll Chnr zeigt an, wie seine Herren wegendes Gotteshauses St. Luci mit dem Abt von Noggenburg wegen eines Zehiltens zu Haag vor dem GerichtZu Saletz gestanden seieil und ein Urthcil erlangt haben, das ihnen beschwerlich sei. Da nun die Appellationvor den Herrn von Sax käme, der aber in dieser Sache parteiisch sein möchte, weil sein Vater und er diesenZehnten viele Jahre lang bezogen haben, und der Graf von Sulz, der bei dein Abt (von Noggenburg)wider die Chnrer im Rechten gestanden, sein naher Verwandter sei, so bitteil sie die Eidgenossen, als dieOberherren des Herrn von Sax, diese Appellation zu ihren Händen zu zieheil lind rechtlich zu entscheiden.Es wird dem Herrn von Sax geschriebeil, er möge seine Ansicht auf dem nächsten Tage kund thun. Heim-zubringen. i». Zürich richtet an alle Orte die Bitte, im Hinblick auf die besorglichen Umstände und Practiken,welche die Eidgenossenschaft in Zwietracht und Abgang bringen möchten, in eigenen und gemeinen Vogteienauf's Höchste zu verbieten, nach Belieben zu irgend einem Herrn zu ziehen. Es erinnert deßhalb an seinallen Orten zugeschicktes bezügliches Schreiben, Glarus und Schaffhausen unterstützen diesen Alltrag. Ferneräußern Zürich, Lucern, Glarns und Schaffhausen den Wunsch, daß die andern Orte den Ihrigen verbieten,ihre Angehörigen aufzuwiegeln oder wegzuführen, indem sie, wenn Fehlbare betreten würden, dieselben gemäßden Mandaten und Verboten zu strafen gedenken. «. Als im vorigen Jahr die von Lauis ihre Aemter, namentlichdas Fürsprccheramt, nach ihrer Ordnung besetzeil wollten, und „Schwan" (Giovan) Anton de Treua (?) sichdarum bewarb, während Einige der Ansicht waren, daß dies wider die Satzung sei, indem derselbe nur einJahr „still gestanden", empfahl Johann Franz Crivelli den Giovan Antonio (d. T.) zum Landessürsprechmit der Erklärung, daß er die Gemeinde für allfällige Kosten und Schadeil vertreteil wolle. Alis nächstemTag ist Antwort zu geben, wie man den Crivelli für seinen Ungehorsam und solche frevlen Reden bestrafenwolle. A». Nachdem man des König von Frankreich Schreiben betreffend die Ansprechcr in den Abschiedgenommen hat, bittet der Vogt der Kinder Hans Neif's abermals zum dringendsten, ihnen zum Recht zuverHelsen, weil doch die Herren voll Frciburg ihre Forderung für gut und aufrecht erkannt haben. Daraufhat man dem König neuerdings ernstlich geschrieben, er solle seine Zusätzer und Richter gemäß dem Tractat