114 März 1542.
als ihre Burger und guten Freunde sich befanden, und in dem er auch gegenüber denen von Freiburg stehe,zu belassen. Wäre dieses nicht zu erlangen, so solle man erklären, nachdem die von Freiburg mit denenvon Bern in Betreff von Virus, Thurm rind Zubehör gewisse Vereinbarungen getroffen, die Sache vor denEidgenossen gewaltet habe und das Recht angeboten worden sei, so möge die Angelegenheit bis zum erfolgtenEntscheid stillgestellt werden. K, A. Freibmg! Missivenbuch Nr. IS, r. IS«. (Französisch.)
67.
Schwyz. 1542, 10. März (Freitag vor Oculi.)
Staatsarchiv Lucer»: Allg. Absch bl I, t'.LS. Landesarchiv Tchwvz: Abschiede. KantoiiSarchj» Glaru»! Abschiede.
Tag der V Orte und Glarus.
tt. Dieser Tag ist vornehmlich angesetzt wegen des Aufbruchs, den der Papst in der Eidgenossenschaftzu machen vorhaben soll. Nach gepflogenem Nathschlag wird nun beschlossen, jedes Ort solle ernstliche Anstalttreffen, damit niemand aufbreche bis nach dem bevorstehenden Tage zu Baden; Uri soll den Ammann Berol-dinger, der zum Oberst bestellt ist, verhindern einen Aufbruch zu thun. Obschon die Boten von Uri undNnterwalden keine Vollmachten hatten, so wird doch von den übrigen Orten solches ernstlich befohlen. Lucernmacht dabei die Anzeige, daß es jedermann davor gewarnt haben wolle, jemand der Seinigen aufzuwiegelnoder hinterrücks wegzuführen, indem es dem Thäter an Leib und Gut greifen würde. I». Da es offenbarist, daß die Franzosen und Andere jedesmal durch heimliche Umtriebe und Werbungen Knechte wegführen,fv soll auf dem uüchsten Tag zu Baden ernstlich berathschlagt werden, wie man diesen Herren einschärfenwolle, daß sie keine Knechte hinterrücks entführest, sondern einen Aufbruch vorher fordern sollen, damit manje nach Umständen thun könnte, was Ehre und Nothdurft erheischen. Es wird auch vorgeschlagen, „demHerrn" zu schreiben, daß er keine Hauptleute von den Zugewandten, sondern nur von den Orten nehmensolle. Die Orte, die dazu stimmen, sollen es bis Dienstag Abends (14. März) nach Lucern schreiben, damitdieses die Missive ausfertigen könne. <?. Dieser Abschied ist denen von Freiburg, Solothurn und Appenzellmitzntheilen, damit auch sie Vorsorge gegen einen Aufbruch treffen und zu Baden mit Vollmacht erscheinen,(dergestalt mit „den Herren" zu reden). «> Es weiß jeder Bote, was uns geschrieben worden ist in Betreffder in der Eidgenossenschaft gelegenen Gotteshäuser, die von Kaiser und Reich tun Hülfe gegen die Türkengemahnt sind; auch hierüber sollen die Boten nach Baden angemessene Instructionen bringen.
Zu a. Im Schwyzer und Glarncr Abschied folgt die Erklärung Lucerns erst nach I».
Zu v. Der Schwyzer Abschied enthält die eingeklammerten Worte nicht.
6S.
Kreyerz. 1542, kurz vor 11. März.
Verhandlungen zwischen Frei bürg und dem Grafen von Grcyerz.
Wir sind ans die Mittheilung folgender Acten angewiesen'.
1) Instruction für den Gesandten von Freiburg, Bürgermeister Petermann Schund: 1. Dem Grafenvon Greyerz ist zu danken für die bei dem frühern Ritt denen von Freiburg erwiesene Ehre. 2. Auf