110
Februar 1542.
wie anderswo in der Grafschaft Baden, der nämlich laute: Wenn Einer mit der Hand den Frieden breche,so soll er mit dem Schwert, und wer ihn mit Tödten breche, mit dem Rad gerichtet werden. Dagegenerörtert Seckelmeister Escher von Zürich, wie die Kinder des Gerold Meyer selig von Knonau, seine Vogts-kinder, die Gerichte zu Weiuingeu besitzen, auch alle Gebote und Verbote haben; wie bisher der ZürcherFrieden beobachtet worden sei, der sage: Wer Frieden mit Worten oder mit der Hand breche ohne Blutruns,sei zu 50 Pfund Buße verfallen, die seinen Vogtkindern (resp. dem Herrn) gehören; wer aber einen Blut-runs mache, soll mit dem Schwert gerichtet werden und die Strafe den VIII Orten gehören; bei diesem Rechtemöge man sie bleiben lassen, weil sie laut ihres Zwiugrodels, der Lehenbriefe und des Urbars zu Badenzu richten haben bis an das Blut, und ihnen noch vor kurzen Jahren auch die Strafen von Neisgeboten mitBrief und Siegel zugesichert worden seien, da jeder Gcrichtsherr Burger von Zürich sei und die Mannschaftder Stadt gehöre. Heimzubringen, welcher Frieden zu Weiningen zu verkünden sei. x. Nochmals heim-zubringen, daß es den Vögten im Sarganserland nützlicher wäre, wenn denen von Nagaz bewilligt würde,das Weiderecht der vier Ochsen abzukaufen, indem aus der angebotenen Summe einige Weingülten abgelöstwerden könnten. 5. Der unehelichen Kinder halb begehrt der Vogt aus den Freien Aeintern, daß man,wenn Vater und Mutter ihnen etwas vermachen, etwas von „ihnen" nehmen und die Kinder dafür freiensolle, da sonst weder Vater noch Mutter ihnen etwas vermachen würden. Heimzubringen. Die Boten(von Schwyz?) wissen, was in Betreff des Vogts in den Freien Aeintern wegen des verstorbenen Lyrers Gutangezogen wurde.
Dem Landvogt und Landschreiber im Thurgau wird aufgetragen, die Rechte der Gerichtsherrenmit Bezug auf das Gefangennehmen und Bestrafen der Leute zu erkundigen, in Schrift zu verfassen undnebst dem in Zürich zwischen den Eidgenossen und den Gerichtsherrcn abgeschlossenen Vertrag bei der nächsten
Jahrrechnung vorzulegen. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14. Schreiben der Gerichtsherren vom 18. April 1542;
nach dem Abschied vom 15. Mai 1542.
I»I». Nachdem Johann Albrecht von Mülinen, Commenthur des Hauses Hitzkirch, zum neuen Glaubenübergetreten war, hatten die VII (in den Freien Aemtern regierenden) Orte benanntes Haus zu ihrenHänden gezogen und dasselbe mit Commenthuren und Amtsleuten versehen. In jüngster Zeit bewarb sichdann Georg von Andlau, Ritter deutschen Ordens, Commenthur zu Freiburg im Breisgau, im Auftragevon Johann Werner von Nischach, deutschen Ordens Landcommenthur der Valley Elsaß und Burgund, beimehrern Tagleistungen um die Wiedererstattung des Hauses an den Orden. Derselbe habe es über zwei-hundert oder dreihundert Jahre besessen, den genannten von Mülinen als Commenthur dahin gesetzt und ihmwegen gewisser Verdienste um den Orden das Haus auf lebenslang verschrieben. Die der neuen Religionwegen geschehene Entfernung des Genannten sollte der Orden nicht entgelten müssen. Nachdem man früherin dieser Sache ungleiche Instructionen gehabt hatte, lauten dieselben nun übereinstimmend dahin: Das HausHitzkirch mit aller seiner Zugehör wird dem Ritterorden wieder zugestellt, doch mit folgenden Bedingungen:1. Weil die Obrigkeiten der Orte, als Schutz- lind Schirmherren daselbst, den Johannes Zehnder als Com-menthur und Verseher dahin gesetzt und ihm diesfalls Brief lind Siegel gegeben haben, so soll sich der Land-commenthur mit ihm verabfinden, sei es, daß er ihn als Schaffner mit der Pflicht, jährlich Rechnung zugeben oder eine bestimmte Summe abzuliefern, behalten, oder ihn mit eurer ordentlichen Competenz aus-steuern wolle. 2. Die vom Landcommenthur und dein Orden dem Hause Hitzkirch vorgesetzten Commenthureund Amtsleute sollen sich in Betreff der Religion nach den Obern der V Orte richten, auch den Land-