Februar 1542.
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indem man sollst genöthigt wäre, die ganze Gemeinde zu strafen; man könne nämlich nicht wohl glauben,daß jenes „Weibchen" die Sache gethan habe. Der Landvogt soll den Prediger frei lassen und ihm befehleil,auf dem nächsten Tag vor den Eidgenossen zu erscheinen und sich zu verantworten. Heimzubringen, t. Lang-hans Gyger von Gundelhard klagt, daß ihn der Landvogt im Thurgau auf Begehren des Halls Jacob Lanzvoil Liebellfels sieben Wochen im Gefängniß gehalten, aus dein er endlich entsprungen sei, und bittet, ihmzum Recht zu verhelfeil. Dagegen eröffnet der Anwalt des Lanz, wie Gyger ihm den Vater „unter demErdrich" gescholten habe, wofür er Recht begehre; da nun Gyger meineidig und rechtsflüchtig sei, so sollman ihn auf Kosten des Junkers ins Gefängniß legen. Nach Anhörung aller bezüglichen Berichte wirderkannt, es sollen der Gyger, Hans Jacob und Hans Castus (?) Lanz auf nächstem Tage mit allen ihrenBriefen und Kundschaften erscheinen, damit man die Sache rechtlich entscheiden könne. Der Landvogt imThurgau soll dem Gyger seine Schriften herausgeben, wie das auf der letzten Jahrrechnuug zu Baden aucherkannt worden ist. K. Es wird angezogen, daß etil Schulmeister zu Lauis drei Knaben „geflorenzet"(geschändet), es aber geleugnet habe, als die Sache vor die Boten zu Luggarus gekommen, und deßhalb liberirtworden sei; das soll jeder Bote heimbringen, um auf nächstem Tage zu berathen, was man auf Betreten mit ihmanfangen wolle. I». Anwälte der Aebte von St. Gallen und Kreuzungen trageil vor, wie ihnen abermalsMandate von dem Kaiser zugekommen seien, die ihnen auferlegte Summe für den Unterhalt einiger Pferde undFußknechte wider die Türken innert vierzehn Tagen an die bestimmten Orte zu erlege», mit Androhung einerBuße von 10 Mark löthigeu Goldes; wären sie säumig, so sei ihnen der erste, andere, dritte und letzteNechtstag auf den vierundzwanzigsten Tag nach Empfang des Mandats vor das Kannnergericht zu Speyerangesetzt, um dem kaiserlicheil Fiscal über ihren Ungehorsam Red und Antwort zu geben; sie bitten umHülfe und Rath. Darauf wird an das Kammergericht ernstlich geschrieben, weil „solche" Prälaten mit denEidgenossen zu reiseil verpflichtet seien, so möge der Kaiser sie unangesprochen und uns bei unfern Freiheitenund altem Herkommen bleiben lassen. Heimzubringen. I. Wie der Abt von Fischingen früher angezogenhat, daß er denen von Bettmiesen und All einen Prediger auf des Klosters Kosten erhalten müsse, obwohlsie nicht Pfarrkirchen, sondern nur Filialen haben, die früher ein Conventual aus Fischings,! abwechselndeinen Sonntag um den andern mit Messe und Predigt versehen, während sie ganz in der Nähe zu Duß-lingen oder Sirnach Prediger hören könnten, bittet er abermals, ihm und seinem Gotteshaus diese Last abzu-nehmen. Die Abgeordneten von Bettwiesen und Au erwiedern, sie seien allerdings früher von Fischingenaus je zu vierzehn Tagen um mit Gottesdienst versehen worden, haben aber seit dem Landfrieden einigeAbschiede erlangt, daß ein Prediger in Bettwiesen wohnen solle, der beide Orte versehe. Da man ungleicherMeinung ist und dabei in Betracht zieht, daß Dußlingen und Sirnach nicht weit entfernt liegen, wird demAbt empfohlen, mit den Predigern an jenen Orten zu unterhandeln, ob sie gegen billige Entschädigung dievon Bettwiesen und Au abwechselnd je den zweiten Sonntag mit Predigt versehen wollen; wenn er nichtgütlich mit ihnen abkommen könne, so soll er auf nächstem Tage berichten, k. Die Gesandten von Berntragen vor, die von Freiburg haben vor dem Nathe das Begehren gestellt, dem jungen Grafen von Greyerzdie Huldigung und die Aufnahme des Lehens gütlich zu erlassen, und im Falle der Weigerung Bern dasRecht vorgeschlagen; Bern habe dann den Boten vorgehalten, daß Freiburg dieser Sache wegen (vor denV Orten) zu Lucern geklagt, was sie zugegeben haben; es möchte nun gerne wissen, was dasselbe dort an-gebracht habe. Was man darauf geantwortet, weiß jeder Bote. — Hierauf setzen die Berner Gesandtenihren Vortrag fort: Die Eidgenossen werden noch wohl wissen, was bei Lebzeiten des alten Grafen dieses