104 Januar 1542.
und Solothurn dafür, daß diese für ihn gegenüber Straßbnrg oder Constanz sich für 200,000 Kronen verbürgen,wogegen ihnen als Sicherheit die Grafschaften Neuenbürg und Genevois eingesetzt und hinwieder die Frauvon Longueville zum Ersatz auf gelegene Orte in Frankreich angewiesen werden sollte. Die Gesandten sollennun dem Herrn von Prangin vorstellen, Wie schlimme Folgen dieses nicht nur für das ewige Burgrecht derStädte Bern und Neuenburg, sondern auch für die Religion hätte, wenn die Grafschaft Neuenbürg zweiStädten „widerwärtigen" Glaubens zur Beherrschung oder „pfändlicher Verwaltung"'übergeben werden sollte.Das könne gemeinen Grafschaftsleutcn so Wenig als denen von Bern gleichgültig -sein; letztere würden auchmit Rücksicht auf die vom verstorbenen Markgrafen Rudolf der Stadt Bern gcthane Zusage dem erwähntenVorhaben nicht ohne Weiters seinen Fortgang gewähren lassen. Da nun der Herr von Prangin vermöge seinerGeburt und in Folge seiner auf dem Gebiete derer von Bern gelegenen Herrschaften und Güter jenen weiterund höher verwandt sei als der Markgräfin in Folge seines zeitweiligen („an- und ausgehenden") Amtes,so verlange man, daß er sich pflichtentsprcchend erzeigen und mit nichts zurückhalten solle, was ihm in derSache bekannt und zur Verhinderung der Verpfändung dienlich sein möchte. 3. Die evangelische Partei zuCressicr beklagt sich, daß sie vom Gubernator, nachdem ihm die von Bern die Förderung der evangelischenLehre empfohlen haben, vermöge eines Spruchs über ihr Verhalten gegen ihre Nachbarn, die Päpstler, härterals zuvor gehalten werde. Die Gesandten sollen den Gubernator an seine Zusagen erinnern und ihn auf-fordern, dieselben zu erfüllen, wozu er durch die Bewilligung des Markgrafen, den Glauben jedem frei zulassen, Fug UNd Recht habe. St.A. Bern: JnstructionSbuch o, k. 7.
2) 1542, 9. Februar. Neuenbürg. Der Statthalter an die genannten Gesandten von Bern. Nach ihrerAbreise sei er sowohl durch die Zwölfe von der Partei des Farcl, als auch durch die aus dessen Gegenparteiausgelescncn zwölf Männer angegangen worden, die Gesandten zu bitten, sie möchten bei ihren Obern bewirken,daß diese denen von Neuenburg zuschreiben, das Mehr, welches sie am 29. vorigen Monats aufnehmen ließen,sei nur in der Meinung vorgenommen worden, daß dasselbe „wytern gevarlichen ingang darmit (als ich unddieselben, obgenanntcn Pharclo Widerwärtigen geschöpften zwölf Personen in üwcr Herberg üch solichs selbsmundlich angezeigt haben) fürzekommcn nun allein für einmal" (maßgebend sei?), doch daß es der Herrlichkeitder gnädigen Frau und den der Stadt Neuenbürg crthcilten Freiheiten und der Grafschaft zu keinem Nach-theil gereichen und in keiner Weise ferner durch jemand „gehalten" werden solle. Damit möge die Ermahnungverbunden werden, daß die von Neuenburg die gewalteten Späne christlich gegen einander ausheben und inFrieden und Ruhe brüderlich mit einander leben z dann sei zu hoffen, daß weder die zu Bern, noch andere Obrig-keiten mit dieser Angelegenheit weitere Mühe und Kosten haben müssen. St. A. Bern - «irchi. Ang -lcgcnheNen i°4o-°s.
3) 1542, 13. Februar. Vor dem Rath zu Bern berichten Dicßbach und Erlach, daß zu Neuenburgdas Mehr für Beibehalten des Farcl entschieden habe. St. A. Bern: siathsbuch Nr. »79, S. s«s.
4) 1542, 13. Februar. Bern an Neuenburg. Wegen Abwesenheit vieler Rathsgliedcr und andererGeschäfte halber habe man die letzthin in Neuenbürg gewesenen Gesandten erst heute vernehmen können. Mandanke für die denselben zu Theil gewordene gute Aufnahme und Gott und ihnen dafür, daß aller frühere,in Betreff Meister Farcls obgcwaltete Zwist durch Erhebung des Mehrs beendigt worden sei; es mögenfürder solche Unruhen und Parteiungen nicht wiederkehren. Das Aufnehmen des von denen von Bern (dochnur für diesen Anlaß) verlangten Mehrs soll übrigens für die Folge den Hoheitsrechtcn und Freiheiten derGräfin, der Stadt und des Rathes von Neuenbürg keinen Abbruch gewähren; die Meinung derer von Bernsei in keiner Weise dahin gegangen, die öffentliche Autorität und bürgerliche Ordnung, gemäß der streitigeVorfälle, die auf das gemeine Wesen Bezug haben, erledigt werden sollen, zu störe».
St. A. Bern: W-Isch Misswenbuch N, k. SSI.