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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1542.

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In landmahrsweisc haben sie vernommen, daß zwischen denen von Lucern und denen von Zug Spanund Unwille walte, betreffend den Junker Ludwig (?) von Hertcnstein an einem und einen Bauer, genannt Lager(alias Lagel) am andern Theil. Dieses Handels wegen hätten sie sich in Veggenried versammelt. Siebitten nun freundlich und zum höchsten, den Span und die Rechtfertigung bis auf wettern Bescheid derIII Orte liegen zu lassen und in aller Freundschaft mit einander zu leben. Die III Orte werden in kurzenTagen, worüber vorher noch Bericht gegeben werde, vor den Parteien erscheinen und über die Sache mitihnen reden. Sie bitten daher, daß man die von Zug nicht bei den gcschworncn Bünden mahne, zu Rechtzu stehen. In gleicher Weise habe man denen von Zug geschrieben, den Ncchtshandel und das gegebeneUrtheil liegen zu lassen, bis man mit ihnen geredet habe.

60.

Areiburg. 1542, 25. Januar.

KaiitonSarchiv Freiburg: Rathsbuch Nr. Kg.

Verhandlung zwischen Freiburg und Gr et) er z.

Vor dem Rath zu Freiburg erscheinen Boten der fünf Panner der Grafschaft Greyerz, nämlich von derStadt Greyerz, Montsalvan, Corbers, Saanen und Oesch. Die Abgeordneten der Panner „hiedisent der Bocken"eröffnen auf das, was Burgermeister Schund und Jost Freitag zu Greyerz angebracht haben im Namen ihrerLandleute, sie seien entschlossen, die früher von dem Grafen und den Landleuten denen von Freiburg geleisteteZusage treulich zu halten und Leib und Gut zu ihnen zu setzen, unter Verdankung des getreuen Aufsehensund der nachbarlichen Freundschaft. Die Boten der Panner von Saanen und Oesch dagegen erklären, siekönnen sich wegen des strengen Burgrechts, das sie mit denen von Bern haben, nicht vollends entschließen,mit denen von Freiburg wider jemand zu ziehen. Wozu aber der Graf ein Recht habe, dafür wollen sieihm mit Leib und Gut nach Nothdurft zuständig sein und ihn bei seinem Recht beschirmen helfen. Wie sievernehmen, werde der Graf auf nächsten Sonntag heimkommen, dann wollen sie sich des Fernern mit ihmbereden und weitern Bescheid ertheilen.

61.

Neuenbürg. 1542, 29. Januar.

Verhandlung zwischen Bern und Neuenburg.

Gesandte: Bern. Hans Rudolf von Meßbach und (Hans Rudolf) von Erlach.

Wir sind auf die Mitthcilung folgender Acten verwiesen:

1) Unterm 18. und 20. Januar erhalten die Gesandten von Bern nachstehende Instruction: 1. Nachlanger Unterhandlung zwischen den Anhängern und Gegnern des Meisters Farcl zu Neuenburg ist es dahingekommen, daß in Anwesenheit der Gesandten von Bern von Allen, die zur Stadt Neuenbürg gehören, noch-mals ein gemeines offenes Mehr aufgenommen werden soll. Es sollen demnach die genannten Boten demGubernator, Meier, Ministralen und dem Rath zu Neuenbürg bchülflich sein, daß eine ordentliche Gemeindegehalten und wer zu derselben nicht gehört, davon ausgeschlossen werde. Dabei sollen die Boten anzeigen,die von Bern werden behülflich sein, dasjenige aufrecht zu halten, was durch das ungefälschte Mehr beschlossenwerde. 2. Man hat vernommen, der König von Frankreich bewerbe sich bei den beiden Städten Frciburg