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Januar 1542.
verabschiedet, an beide Orte zu schreiben, daß sie bis auf weitern Bescheid nichts vornehmen sollen. Da dievon Lncern aus Anlaß früherer dergleicher Vorfälle Briefe, Freiheiten, Sprüche und Verträge haben sollen,so sollen die von Schivyz hievon Abschriften verlangen, damit die Obern der III Orte nach Bedürfuiß in derAngelegenheit handeln können. I». Heimbringen, wie Bolsinger sich rüste, dem Papst Knechte zuzuführen.
55.
Wer«. 1542, 16. und 19. Januar.
Staatsarchiv Bern : NathZbuch Nr. 276, S. 96, und Nr. 279, S. 6.
I. 16. Januar. Boten von Freiburg, Gesandte der „dryen Räten", nämlich Lorenz Brandenburger,alt-Schultheiß, Ulrich Nix, des Raths, Hans Krummenstoll, Venner, Jacob Gottrau, Ludwig Hans undHans Zumbrunnen, verlangen vor dem Nathe zu Bern Verzicht auf die von dem Grafen von Greyerzgeforderte Huldigung und anerbieten für ihn die Entrichtung des Vurgrechtgeldes; für den Fall der Verwei-gerung bieten sie das Recht an. Sie werden an die Burger gewiesen. II. 19. Januar. Vor den Bnrgernwiederholen die Gesandten von Frciburg ihre Eröffnung und führen insbesondere aus: Bei der Einnahmedes Waadtlandes haben die Kriegsrcgenten derer von Bern sich geweigert, die an Freiburg erfolgte Abtretungvon Vivis und Thnrn (Tour de Peilz) vollziehen zu lassen. Nach langer Verhandlnng habe man sich dann dahingeeinigt, daß Freiburg Vivis und Thurn an Bern überließ, wogegen dasselbe den Grafen von Greyerz undseine Nachkommen der Erkennung zu überheben und bei dem Burgrecht mit beiden Städten verbleiben zulassen versprochen habe. Den: entgegen werde der Graf nun abermals zur Huldigung aufgefordert, fürderen Entgegennahme ihm der 6. Januar („12. Tag") angesetzt worden sei; es sei ihm die Annahme der10 Gulden Burgergcld verweigert worden, zum Zeichen, daß man ihm das Vurgrecht nicht halten wolle.Man verlange, daß die von Bern hievon abstehen und bedenken, daß der Graf und die Seinen mit Freiburgund den VIII Orten im Bunde stehen, diese somit verpflichtet seien, ihn zu schirmen, wenn man ihn beidem Burgrecht, das er mit Bern und Freiburg hat, nicht bleiben lassen wollte. Würde letzteres der Fallsein und die Verleihung vorgenommen werden wollen, so wollen die von Freiburg laut Bund und Burgrechtdas Recht angeboten haben. Den Gesandten wird erwiedert, man vernehme gerüchtsweise, doch in einer Art,daß man es glauben könne, die von Freiburg hätten Bern bei den Eidgenossen in Lucern, wo Ulrich Nix alsGesandter gewesen sei, verunglimpft; das hätte füglich unterbleiben dürfen; die von Freiburg hätten sich anBern, das ihnen näher gelegen sei, wendeil können. Die Gesandten von Freiburg, nach gehabtem Verdank,antworten, sie haben hierüber keinen Auftrag; Herr Nix sei zwar nach Lucern geschickt morden, aber nicht,um die von Bern zu „verklagsteinen"; es sei nichts verhandelt wordeil, als was man mit Gott und Ehren wohlverantworten könne. Näthe und Burger entgegnen, man habe sich des Vortrags und des unverschuldetenNechtsbots derer von Freiburg nicht versehen und könne sich jetzt hierüber endgültig nicht entschließen, mattwolle darüber sitzen und dann weiter Rede und Antwort geben.
Die Namen der Freiburger Gesandten ans ihrer Instruction vom 12. Januar, Kaiitonsarchiv Frciburg:Rathsbuch Nr. 59. Den Vortrag der Gesandten vom 16. Januar gibt das Nathsbuch von Bern in mangel-hafter Redaction? wir haben dcßhalb seinen Inhalt nur summarisch angezeigt und für das Einzelne den