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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Januar 1542. 97

Landvogts. Als dann der Landgerichtsknecht und der Wirth nach Constanz gekommen seien, habe man siegefangen gelegt, um sie zu befragen, auf wessen Befehl sie die zwei Männer aus den benannten nieder« Gerichtenin die Gerichte zu Kreuzlingcn geführt hätten. Da haben sie und zumal der Landgerichtsknecht angegeben,daß dieses einzig auf Verlangen des Wirthes geschehen sei und jene nichts verschuldet hätten, das die hoheObrigkeit angehe. Auf dieses seien beide ohne weitere Strafe und Entgeltnuß auf gemeine Urphede entlassenworden. Das sei nun nicht zum Nachtheil der hohen Obrigkeit der Eidgenossen, sondern um die niedergerichtlicheGerechtigkeit zu retten geschehen. Der zwischen den Eidgenossen und den Gerichtsherren errichtete Vertrag vomJahre 1509 besage im zweiten Artikel: wenn der Landvogt in Sachen, die das Malefiz nicht betreffen, jemandgefangen legen wolle, habe er oder der Landgerichtsknecht den betreffenden Gerichtsherrn anzugehen, ihm beholfenzu sein, daß dem Landvogt Tröstung zu Recht gegeben, oder wenn das nicht sein möge, der Betreffende zudes Landvogts Händen festgenommen werde. Dem sei im vorliegenden Falle in allen Punkten entgegen-gehandelt worden. Das Vorgegangene habe man dann auch dem Landvogt angezeigt, mit Melden, daß esnicht zu Abbruch der hohen Obrigkeit der Eidgenossen geschehen sei. Wenn andere Fälle betreffend Leute,welche die von Constanz vor kurzen Jahren gefangen genommen haben, angeführt werden sollten, so werdeman sich erinnern, daß sie sich damals hierüber zur Zufriedenheit erklärt haben. Es sei überall gebräuchlich,daß die Obrigkeiten, wenn böse Sachen und „undanisch" Händel wider sie vorfallen, wo immer solche verübtwerden, wenn sie die „MißHändler" auf ihrem Gebiete ergreifen, sie dieselben nach ihrem Verdienen bestrafen.Die von Constanz bitten die Eidgenossen, sie wollen aus diesen Gründen Zumuthungen ihrer Zugewandten,welche die erwähnten Angelegenheiten betreffen würden, von der Hand weisen, damit gute Nachbarschaft erhaltenbleibe. Sollte jemand dieser beiden Angelegenheiten wegen sich beschweren zu können beglauben, so erbietendie von Constanz gebührliches Recht vor ihrer ordentlichen Obrigkeit oder dem „gefreiten Richter", wohindiese Sachen gehören. Et' A. Vcrn: Allg. eidg. Abschiede so. S. 4 «s.

Im Text des Börner Abschieds, wie oben bemerkt, fehlt dieser Artikel.

Zu n. Dem Solothurncr Abschied, dem dieser Artikel fehlt, ist mit anderer Schrift die analoge Bemerkungnachgetragen: Der „Herr" hat geschrieben, der König wolle zwei Ansprachen, eine von Frciburg, nicht bezahlenund bleibe bei der zu Bremgarten gegebenen Antwort. Vcrathen, was zu thun sei, wenn die Sache Weiterkommt.

Zu « und s. 1) Diese beiden Artikel in bcsondcrm Auszug im Stadtarchiv St. Gallen.

2) Der Gesandte von St. Gallen ist Martin Hux. Stadtarchiv St. Gallen, Truke XXVI. 37 n amRande bemerkt.

Zu v. Der Berner, Obwaldncr und Freiburger Abschied giebt den Namen des Prädicanten nicht,bemerkt, es seien die Bilder gestürmt, aber wieder geziert worden; statt von den „Schuldnern" redet er von den„Stürmern", die man erfahren und gefangen legen und darüber den Obern berichten solle; von der Drohung,die ganze Gemeinde zu bestrafen, enthalten diese Abschiede nichts.

Zu >v—zf. Diese Artikel befinden sich auf einem dem Zürcher Abschiede beigelegten Blatt, das nach>v und x zu schließen nur vermuthungsweise hiehcr gehört.

54.

Wrunnen. 1542, 16. Januar.

LandcSarchi» Schwyz: Abschiede.

Tag der III Orte.

». Der Tag wurde angesetzt wegen eines Spans derer von Lucern gegen die von Zug betreffend eineilFriedbruch, den Leodegar von Hertenstcin an Hans Lage! begangen hat. Nach Verhör alles Handels wird

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