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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1542.

bei seinen Urtheilen zn schirmen und die von Constanz abzuweisen. 2. Weiter haben letztere einen Gerichts-knccht und den Wirth von Krenzlingen gefangen, weil dieselben zwei Männer, welche den Wirth bestohlen,in ihren kleinen Gerichten verhaftet hatten. Da solches auch früher schon geschehen, so ist auf dem nächstenTage zu antworten, wie man es abstellen wolle. I. Der Vogt zu Sargans schreibt der Lehengüter halb,die das Kloster Pfäfers in Graubiinden besitzt, es seien dieselben seit längerer Zeit bezogen und berechtigtworden, wo sie liegen, was aber wider des Gotteshauses Freiheiten sei, denn diesen gemäß sollen sie vordein Maiengericht zu Nagaz berechtiget werden; der Abt bitte daher, ihn bei seinen Rechten zu schützen.Heimzubringen. »»». Auf den Bericht, daß im Wälschland, jenseits des Gotthard, verschiedene neue Münzengeschlagen werden, die zu leicht seien, auch falsche Baslervierer mit dein Baslcrstab und Rappen aus„Sturz", wird beschlossen, es solle jede Obrigkeit die Ihrigen davor warnen und solche Fälscher und Buben,wo sie ergriffen werden, nach Verdienen belohnen, i». I. Der französischen Pension wegen meldet derfranzösische Gesandte, Herr Dangerant, daß er gemäß einer Weisung des Königs Anzeige machen wolle, wenndas Geld in Lyon erlegt sei. Heimzubringen. Indessen sollen die Boten von Bern und Freiburg „voll-enden", was ihnen aufgetragen ist. 2. Der Herr von Boisrigault hat ferner geschrieben, der König beharrebei der früher gegebenen Antwort über die vielfach verhandelten Ansprachen Eines von Schwyz und Einesvon Freiburg, und glaube, daß die Sache nicht berechtigt werden könne; er bitte, ihn damit unbelästigt zulassen. Da die Sache schon lange herumgezogen morden nnd die Nachschlüge ungleich lauten, so ist dies heim-zubringen, um einen endgültigen Beschluß zu fassen. «». Die Boten von Appenzell tragen vor, etliche ihrerLandleute haben den Leinwandgewerb angefangen und die Obrigkeit dcßhalb eine geschworne Schau ver-ordnet; auf die Tücher, welche sie gerecht und gut erfinde, schlagen „sie" das Zeichen „der Herren"; nunsei der Kaufmann, der diese Tücher in fremde Lande geführt, gestorben, und würden einige Kaufleute vonSt. Gallen gerne die Tücher kaufen; aber der Rath der Stadt St. Gallen habe ihren Burgern verboten,solche abzunehmen, was den Appenzellern zu großem Schaden gereiche. Schon zweimal haben sie ihre Botennach St. Gallen geschickt, um Burgermeister und Rath um Aufhebung des Verbotes zu ersuchen, weil dochihre Kaufleute zu Jsny („Wnach"), Kempten und anderswo so bezeichnete Tücher auch kaufen und in fremdeLande fertigen lassen; aber St. Gallen habe auf diese Bitte nicht eingehen wollen und verlange, daß die vonAppenzellern verfertigten Leinwandtüchcr an ihr „Mal und G'schau" gebracht und nur, wenn sie als guterfunden und bezeichnet worden, von den Kaufleuten gekaust und ausgeführt werden dürfen. Das sei nunnicht zu leiden, indem die Schau und das Zeichen Appenzells verachtet und den Seinigen große Kostenverursacht würden; es bitte daher um Rath und Hülfe und sei gesonnen, wenn die von St. Gallen nichtnachgäben, ihnen feilen Kauf abzuschlagen. Nachdem man auch die Nathsbotschaft von St. Gallen angehört,die eine Abschrift des Vortrages derer von Appenzell verlangt, hat man beide Parteien ermahnt, als nächsteNachbarn sich freundlich zu vergleichen oder dann auf dem nächsten Tag ihre Sache vor gemeine Eidgenossenzu bringen; inzwischen sollen sie nichts Unfreundliches gegen einander beginnen. Heimzubringen, z». Indem Span zwischen denen von Vcllenz und einigen von Lauis war Ammann Gartenhauser von Appenzellgemäß dem Abschied von Bremgarten als Obmann an Ort und Stelle gegangen, aber vergeblich; er begehrtnun Entschädigung für seine Auslagen nnd etwas fiir seine Mühe und Arbeit. Für die Zehrung giebt ihmjeder Bote 1 Krone; mit dem Lohn soll er warten, bis man ihn weiter braucht; sobald die Boten sich hineinverfügen, soll es ihm von Zürich angezeigt werden, damit er nicht abermals umsonst den Weg mache, «y. Wegendieser und anderer Geschäfte wird ein Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag nach Lichtmeß (5. Februar),