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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1542.

50.

Solothurn. 1542, 3. Jauuar (Mittwoch nach Circumcisionis).

KantouSarwiv Solothurn: Rahsbuch Nr. 84, S. 8.

Gesandte von Freiburg, nämlich Petcrmann Schmid und Peter Frupo, Seckelmeister, sind an de»Rath zu Solothurn abgefertigt worden, um sich zu erkundigen, wie es mit der Angelegenheit in Betreff der200,000 Kronen stehe, welche der König (von Frankreich) aufzubrechen wünsche und für die sich beide Städteverschreiben sollten; „der Herr" habe nämlich vorgegeben, der Handel sei in Solothnrn schon „uberhin". DerRath antwortet, man sei erst gestern durch den Herrn von Boisriganlt von der Sache in Kenntniß gesetztworden und habe dieselbe erst heute dem großen Nathe vorgelegt; derselbe habe beschlossen, wenn die vo»Freiburg in die Sache eintreten, wolle man dasselbe thun, wodann man miteinander Raths pflegen wolle,wie die Sicherheit zu errichten sei.

Wir fügen zur Ergänzung auszüglich noch folgende Acten, beziehungsweise Beschlüsse an:

1) 1541, 20. Decewber (Postridie Jnnocentium). Anwälte des Königs von Frankreich stellten vorRüthen und Burger zu Freibnrg das Gesuch, es möchten die Städte Freiburg und Solothnrn zu Gunste»des erster» eine Bürgschaft für 200,000 Kronen eingehen. Nüthe und Bürger erkennen, durch die genannte»Boten mit denen von Solothurn hierüber zu reden und ihnen zu eröffnen, daß der Handel denen vo»Freiburg schwer vorkomme, da man fürchte, es möchte hieraus Unruhe und Gefahr erwachsen. Die Gesandte»sollen erfahren, wie diesfalls die von Solothurn gesinnt seien. K.sr. Fr-wurg: Rathsbuch m. ss.

2) Die den genannten Gesandten gegebene Instruction führt weiter aus: 1. Der König wolle dafür sorge»-daß beide Gräfinen von Neuenbürg und Emissier (Ennemours?) mit ihren Grafschaften den beiden Städte»Rüclbürgschaft leisten würden. 2. Man fürchte, daß der gemeine Mann sagen möchte, man habe ihm d»sSeine für einen Fremden versetzt. 3. Auf dein Gilt der Frau vou Ennemours glaube man nicht vieleSicherheit zu erlangen, weil es „von" dem verstorbenen Herzog, ihrem Ehemann, und dessen Kindern,noch minderjährig sind, pfandbar ist und daher Widersprüche erwachsen möchten. 4. Immerhin sollten b»Copicn der „Schadlosnng" gestärkt und der Artikel „uf die mark zu kommen" gänzlich weggelassen werde»'

U.A.Freiburg: JnstructionSbuch Nr. 4, k.ISO.

3) 1542, 2. Januar. Auf das von dem Herrn von Boisriganlt im Namen des Königs eröff»^Anbringen bewilligt der Rath zu Solothurn, ihm die 200,000 Kronen zu leihen, doch mit der Beding»»^daß sich die Frau von Nemours und Longueville sanunt ihren Kindern, Vögten und Rüthen, überhinParlament und der König hierum verschreiben, und wenn „die Herrschaften" feil würden, sollen die beide»Städte vor Andern um einen ziemlichen Pfenning dazu gelangen können: dabei wird aber vorbehalten,

Alles mit Freiburg zu verhandeln und die Sache vor Räthe und Burger zu bringen. (Die Verhandln^des großen Rathes enthält nur das im Text Mitgetheilte.) «. ».Solothurn: Rath-bu-h Nr. 8«, S.r und »<

51.

Hleuenvurg. 1542, 8. Januar.

Es liegt folgende Instruction vom 4. Januar für eine Gesandtschaft Berus, bestehend ausRudolf von Erlach und Jacob Tribolct, Venner, beide des Raths, vor. Nachdem mit denen von Reuend»^durch Schultheiß von Wattenwyl lind Seckelmeister Augsburger freundlich unterhandelt worden war, legt»'