72 September 1541.
wollte, aber wieder abziehen mußte, habe er sich der Stadt Rotweil genähert, obwohl er mit derselben inoffener Fehde stund. Dieser Fehde und der Gefahr wegen, die des Fürsten Anwesenheit der Stadt bringenmochte, hätten die von Rotwcil ihn mit Fug abweisen können. Nichtsdestoweniger habe man ihm Unterkunftund Schirm gewährt, ihn aus der Stadt vergleitet und sich mit ihm vertragen. Bei dieser Gelegenheit seieiniges Geschütz nach Rotweil gebracht worden und als sich desselben niemand annehmen wollte, habe derFürst die von Rotweil angegangen, daß sie dieses Geschütz zu ihren Händen nehmen und als das ihrigebehalten sollen; es wäre ihm lieb, wenn sie auch das übrige zurückgelassene Geschütz hätten. Die von Rotweil,zumal sie ohnehin gegenüber dem schwäbischen Bund dem Herzog Unterkunft gewährt und sich mit demselbenvertragen, haben zwar Bedenken getragen, dieses Geschütz anzunehmen; doch habe die Gemeinde beschlossen,wenn der Fürst urkundlich verbriefe, daß er ihnen dasselbe frei geschenkt habe, wolle man es annehmen. DerFürst, der das Geschütz nicht fortzubringen vermochte und weil er sich mit denen von Rotweil vereinbarthatte, und in Betracht der ihm erwiesenen Gutthat, gönnte das Geschütz lieber dieser Stadt als seinen Feindenund stellte zum Beweis seiner ohne Vorbehalt gethanen Schankung seine fürstliche Handschrift aus, derenAbschrift beigelegt werde. Als dann vor Jahren Ritter Johann von Fuchsstein wegen Unruhen im Hegaudieses Geschütz, ohne Zweifel nicht zufolge eines Befehls des Fürsten, wieder forderte, habe man Georg vonZimmern und Andere, die die benannte Schankung zu ordnen beauftragt waren, befragt, ob sie dem Fürstenirgend welche Zusagen gethan hätten, was sie aber vollständig verneint haben. Ebenso haben der Herr vonHewen und Eberhard von Rischach, der ältere, nachdem sie vernommen hatten, daß man sich bei der Forderungdessen von Fnchsstein auf sie berufen habe, sich diesfalls bei denen von Rotweil entschuldigt, und da auch sie*»zum Vollzug der Schankung verordnet gewesen waren, eine Bescheinigung ausgestellt, daß jene frei undbedingungslos geschehen sei. Auch von diesem Zeugnisse werde eine Abschrift beigelegt; auf dem nächstenTag zu Baden werden die Originalen der angeführten Urkunden vorgewiesen, werden. Um sich aber allernachbarlichen Freundschaft zu befleißen und den Eidgenossen zu lieb anerbieten die von Rotwcil wie früher,dem Herzog das benannte Geschütz sammt dem noch vorhandenen Zubehör freiwillig wieder zu überlassen,wenn er anderseits gemäß dem würtembergischen Vertrag sie im Besitze des Hofgerichtes unangefochten lasseund sich sonst als guter Nachbar benehme, was auch ihrerseits stets der Fall sein soll.s
St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede .1.1. x. SSI. — K. A. Basel: beim Abschied. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 14,nach dem Abschied vom 13. December 1540. — K. A. Solothurn: Abschiede Vd. 23.
Das mit dieser datumslosen Antwort an die Orte eingekommene Begleitschreiben, d. d. Donstag nach VinculaPetri (4. August) enthält als Beilagen: 1. Den Vertrag zwischen Eberhard, Graf zu Würtemberg, und Johann,Graf zu Sulz und Hofrichter zu Notweil, und den Urtheilssprechern daselbst, in Betreff des Hofgerichts, d. d.Urach, Montag nach St. Lucientag (14. December) 1472. 2. Den mehrfach erwähnten Schankungsbrief, d. d.Rotweil, Donstag nach Reminiscere (16. März) 1525. 3. Das bezügliche Schreiben von Jörg von Hewenund Eberhard von Nischach, des älter», an Rotwcil, d. d. 14. März 1531. (Alles Copien.) Anläßlich desLetztern ersucht das Begleitschreiben, seines Inhalts vor dem Herzog oder dessen Anwälten nicht weiter zuerwähnen, als solches in der Antwort derer von Rotweil geschehen sei, damit der von Hewen beim Herzog
nicht in Ungnade komme. St. A. Zürich: Beim Abschied vom 27. Juni 1541 ohuc die Beilage!. — St. A. Beru: Allg. cidg. Abschiede aa,
I>. 27S, SSZ. — n. A. Basel! Beim Abschied.
Dabei mag noch folgende Missive vorgemerkt werden:
1541, 13. August. Zürich an Bern, Basel und Schaffhausen: 1. Sic werden die Antwort derer vonRotweil auf die Instruction des Herzogs von Würtemberg erhalten und darin ersehen haben, daß sie in Betreffdes Hofgcrichts einzig an den Entscheid des Kaisers oder des kaiserlichen Kammcrgerichts kommen wollen.Anderseits lasse sich der Herzog in seiner Instruction eben scharf vernehmen, wenn ihm das Geschütz nichtgütlich wieder werde, werde er auf andere Mittel denken, dasselbe zu erlangen. Da durch Verzug der Handelleicht schlimmer werden könnte, habe man auf den 11. September einen Tag nach Baden angesetzt, wohinauch der Herzog und die von Rotweil beschrieben worden seien. Da nicht wohl möglich sein werde, die letzternvon ihrem Rechtbot auf den Kaiser betreffend das Hofgericht abzubringen, eine diesfällige Verhandlung ohne