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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1541.

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haben ihn die Gesandten im Namen ihrer Obern von der benannten Erbsgerechtigkeit derselben befreit, sodaß er mit seinem gegenwärtigen und künftigen Vermögen, liegendem und fahrendem, schaffen, walten undhandeln kann nach seinem Belieben, es sei durch Gott oder Freundschaft und Liebe zu Gunsten seiner Kinder(sie), Freunde oder anderer Leute; und wein er dasselbe ganz oder theilweise vermacht, er sei gesund oderkrank, im Todbett, vor lebenden Zeugen oder schriftlich, da soll das Betreffende den Bedachten verabfolgtwerden ohne Hinderlich Seitens der Obern, jedoch unbeschadet den Rechten der Gelten, denen er schuldig ist.

Eidg. Archiv Anrau: Abschiedsacten und Beilagen 1524—1556. Es siegelt der Landvogt zu Baden Jacob a Proaus 13. September (Dienstag vor Kreuzerhöhung.) Copie.

H»'. Verhandlungen in Betreff des Erbrechts für die Landgrasschaft Thurgau; siehe Note.

Im Berner Abschied fehlen u—v, i, <4; im Zuger Abschied fehlt i; im Basler li—e, j, I,-II; im Freiburger ebenso und in «I der Auftrag, die Vögte und alte Leute zu verhören: im Solothurner«,—e, T, i, im Schaffhauser wie im Basier; im Appenzeller fehlen u—v, I—I, <4; 1 aus dem Zürcherund Schaffhauser: 8 aus dem Schwpzer; 4 aus dem Basler, Freiburger, Solothurner und Schaffhauser;11 aus dem Berner, Basler und Schaffhauser.

Im Zuger Abschied ist ein datumloser Zeddel eingebunden, des Inhalts: Der Landweibel zu Sargansbeklage sich 1. daß die Amtsleute nicht mehr die Kleidung erhalten wie vor Altem; 2. daß sie von den Fällennicht mehr das Frühere bekommen; 3. er könne nicht mehr die Steuer beziehen, denn er würde dabei umdas Seine kommen. Am Schlüsse heißt es von der auch im Abschied die neue Instruction notirenden Hand:Bleiben lassen, wie bisher.

Die Berner Instruction bezeichnet zuerst den Tag als Tag in Baden und bemerkt nachträglich, er seides Sterbens wegen zu Bremgarten gehalten worden. Si. A.Benn Justructwnsbuch 0, c. »se.

Zu in. Hier mag auszüglich die Antwort Notweils auf die Instruction des Herzogs von Würtemberg(Abschied vom 27. Juni Ii) folgen. Sie geht dahin: 1. Ihre Vordem haben vor vierhundert Jahren mitDarstreckung von Leib, Gut und Blut erlangt, daß das kaiserliche und des heiligen Reiches Hofgericht aufewig in Rotweil gehalten werden und ein Erblehen des Grafen von Sulz vom Reiche sein solle. Das Hof-gericht gehöre daher nicht denen von Rotweil, sondern dem Kaiser und Reich und gehe vor allen andernGerichten, mit Ausnahme des kaiserlichen Kammergerichts. Der römische König selbst mit Bezug ans seineErblande, alle Kurfürsten, Fürsten, Grase», Freiherren, Städte und Unterthanen, soweit sie im Bezirk desHofgerichts gesessen sind, unterwerfen sich demselben. Demnach stehe denen von Notweil nicht zu, hierüberohne Vorwissen des Kaisers und der Neichsstände zu antworten. Ebenso wenig liege es in ihrer Macht, dasHofgericht mit Bezug auf die von Herzog Ulrich vorgeworfenen Mißbrauche, deren Vorhandensein sie aber nichtanerkennen, einer Reformation zu unterwerfen. Auch das sei Sache von Kaiser und Reich. Alles das ergebesich klar aus einem Vertrag, der vor etwa siebcnzig Jahren errichtet worden sei, als Graf Eberhard von Würtembergmit denr Hofrichter von Sulz und denen von Rotweil ebenfalls des Hofgerichts wegen einen Span hatte,dessen Erläuterung und Beschwichtigung der Kaiser, der damals in Regensburg war, den Kurfürsten vonMainz und Brandenburg übertragen habe. Dieser Vertrag, der dieser Antwort beigelegt werde, sei vomKaiser bestätigt und seither von jedermann anerkannt und gehalten worden. Wenn nun der Herzog sich desHofgerichtes wegen zu beschweren beglaube, möge er solches vor dem obern und ordentlichen Richter, nämlichdem kaiserlichen Kammergericht anbringen, wo sie ihm zu Recht stehen wollen. 2. Betreffend die freie Jagdglauben die von Notweil, bei dem mit dem Herzog vor Jahren eingegangenen und von ihnen stets beobachtetenVertrag verbleiben zu können. 3. Die Zinsen und Gülten des Klosters Alpersbach und anderer Klöster seienvor Jahren vom kaiserlichen Kammergericht verarrestirt worden; sie gehen die von Notweil nichts an undsobald sie jemand zugesprochen seien, werden sie ohne Widerrede verabfolgt werden. 4. Mit dem Feldgeschützhabe es die Bewandtnis;: Als der Herzog im fünfundzwanzigsten Jahre sein Fürstenthum in Besitz nehmen