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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1541.

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selben ihre Boten daheim behalten, v. Es wird angezogen, daß die Boten, die kürzlich den Zoll zu Luggarusversteigert, dem Zoller 135 Kronen nachgelassen haben, wozu sie laut der ergangenen Abschiede nicht befugtgewesen. Deßhalb wird abermals beschlossen, es sollen die Boten den Zoll versteigern und keinen Nachlaßgewähren; wenn einzelne Boten etwas nachlassen wollten, so soll es nur ans dem Antheil ihrer Ortegeschehen; sofern aber Krieg oder „Tod" einträte, steht die „Bescheidenheit des Nachlassens" bei gemeinenBoten. Im klebrigen sollen sie keine Neuerung einführen, um ihren Lohn zu steigern, k. Martin Sesingervon Freiburg, im Namen der Erben Hans Neif's, und der Ammann von Schwyz für die Kinder Haupt-mann Degen's bitten neuerdings, den König von Frankreich anzuhalten, gemäß den Capiteln des Friedensseine Zusätzer zu senden, damit über ihre Ansprachen rechtlich entschieden würde. Darauf hat man dem Herrnvon Boisrigault nochmals ernstlich geschrieben, sich mit den Ansprechen! gütlich zu vertragen oder auf demnächsten Tag bestimmte Antwort zu geben, ob der König seine Nichter heraussenden wolle oder nicht. Heimzubringen.K. Auf den Bericht, daß jüngst im Rheinthal eine Frau zu ... bei dem Herannahen ihrer Niederkunftdie Nachbarn vergeblich um Hülfe gerufen habe, und morndes die Frau sammt dein Kinde todt gefundenworden sei; und ferner, daß dort ein Mann gestorben sei, den niemand habe begraben wollen, und endlichEiner um vieles Geld ihn nackt in eine „Mistbenne" und zuletzt auf sein Roß geladen und auf den Kirchhofzu Thal gebracht habe, wird der Landvogt beauftragt, den Gründen eines so unchristlichen und unmensch-lichen Benehmens nachzufragen und Bericht zu geben, damit man die Schuldigen strafen könne. I». DerBeschluß, daß Leute, welche um Fenster bitten wollen, von Ort zu Ort gehen mögen, und nur die Gesuchefür Kirchen und Rathhäuser auf Tagen angebracht werden dürfen, wird bestätigt. ». Zürich, Lucern undSchivyz sollen auf Montag nach Galli (17. October) früh Morgens Boten nach Höngg senden, um denMarchstcin zwischen Zürich und der Grafschaft Baden aufzurichten, wozu beider Theile Kundschaften undBriefe verhört werden sollen, lk. Auf Begehren Schultheiß Fleckenstein's wird erkannt, es sollen beideParteien wegen der vor gemeinen Eidgenossen zu Baden gefallenen Aeußerungen mit den nöthigen Kund-schaften auf dem nächsten Tage erscheinen, und alle Voten Vollmacht haben, die Sache rechtlich zu entscheiden;wenn ein Theil nicht erschiene, so soll, wofern „in nit lybs oder Herren not verhinderte", auf das Begehrendes andern dennoch mit dem Recht fürgefahren werden; würde aber so bald ein Tag ausgeschrieben, daßMoresin nicht dazu kommen möchte, so wäre die Sache auf den zweitnächsten Tag zu verschieben. I. Solo-thurn läßt durch den Schultheiß die Bitte erneuern, es bei dem erkauften Zoll (Geleit) zu Vilmergen zubelassen, oder das Recht anzunehmen. Dagegen wiederholen die Hoten der sechs Orte das Ansuchen, daßSolothurn von seinen Forderungen und seinem Rechtsbegehren abstehe, weil es keinen Antheil an der hohenObrigkeit habe. Heimzubringen. «». Dieser Tag ist angesetzt wegen des Spans zwischen dem Herzog Ulrichvon Würtemberg und denen von Rotweil. Nach Anhörung beider Parteien wird ihnen folgender Abschiedgegeben: 1. Weil vormals mit Bewilligung des Kaisers von zivci Kurfürsten ein Vertrag zwischen GrafEberhard von Würtemberg und der Stadt Notweil aufgerichtet worden ist, so soll Herzog Ulrich dieselbedabei bleiben lassen. 2. Da beide Parteien sich erbieten, bei dem vor einigen Jahren gemachten Vertragüber die freie Jagd zu bleiben, so sollen sie dem statt thun. 3. Der Herzog solle Brief und Siegel auf-richten, daß er die von Notweil und ihre Nachkommen bei diesen zwei Verträgen wolle bleiben lassen. 4. Ge-schieht das, so hat man sich deren von Rotmcil vermächtigt, daß sie dem Herzog das Geschütz mit aller nochvorhandenen „Artallerp" zurückstellen sollen. Nimmt der Herzog diesen Vergleich an, so soll er es beförderlichnach Zürich melden; wo nicht, so soll er doch gegen die Notwciler keine Feindseligkeiten beginnen, sondern