September 1541.
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ins Recht stehen. Die Boten erkennen, man wolle gemäß des Bundes der VII Orte mit den Bündnern indieser Sache das Recht ergehen lassen und dieses ihnen bei Gelegenheit anzeigen und den Tag mit ihnen fest-setzen. v. Man weiß, was denen von Basel in Betreff ihres Vorhabens, jemand ihrer Stadt bis nachMailand zu vergleiten, geschrieben worden ist. t. Dem Commissar und den Bürgern von Bellenz ist geschriebenworden, daß sie in Betreff der Bußen und Strafen wegen Parteiung, Scheiden mit Waffen u. dgl. allenHandel anherberichten, damit man hierin das Nöthige vorkehren könne.
Zu v. 1541. 19. September. Basel an Schwyz und Nidwalden als Antwort auf ihr Schreiben vom10. September ab dem Tag zu Brunnen. Es solle Basel einige Personen durch Land und Gericht dergenannten Orte bis Mailand geleitet haben. Hierüber habe auch Uri einen gar unfreundlichen und drohendenBrief geschrieben, von dem und der hierauf ertheiltcn Antwort Abschrift mitfolge. Basel habe nie darangedacht, außer seiner Obrigkeit jemand zu vergleiten; wohl aber glaube es, Fug und Recht zu haben, aufAnsuchen jemand Dolmetscher und Wegführer mitzugeben, wie dieses die Boten der betreffenden Orte selbsteingestehen und es allenthalben ungehindert gepflogen werde. (Daß Basel ein Mehreres nicht gethan, sowieüberhaupt das Einzelne des Falles wird im Brief an Uri vom 14. September ausgeführt.)
K. A. Basel: Missiveubuch von 1640—«S, t. 1ZS.
32.
Ueuenöurg. 1541, 11. September.
Gesandte: Berit. Hans Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Michael Augsburger, Seckelmeister.Wir müssen uns auf die Mittheilung folgender Acten beschränken:
1) Unterm 7. September erhalten die benannte» Gesandten für diesen Tag folgende Instruction: Siesollen dem Gubernator, den Ministralen, Rüthen, Burgern und der ganzen Gemeinde derer zu Neuenburgeröffnen, wie die von Bern gerüchtsweise vernommen haben, daß in Neuenburg Zwietracht und Unruhe wegenihres Prädicanten, Meister Wilhelm Farels, entstanden sei. Man bitte die von Neuenburg, wohl zu bedenken,was das für Folgen haben könnte. Dabei sollen die Gesandten vorführen, was Hans Wunderlich in seinemSchreiben gemeldet hat, jedoch ohne zu erkennen zu geben, von wem man diese Nachricht erhalten habe. Bei-nebens haben die Gesandten Vollmacht, Alles anzuwenden, was zur Beilegung dieser Unruhe dienen mag.
St. A. Bern: JnstructionSbuch 0. k. 439.
2) 1541, 14. September. Bern an Neuenbürg. Die Gesandten von Bern, welche dieser Tage in derStadt Neuenburg gewesen sind, um die Zwietracht zu beschwichtigen, welche zwischen der Mehrzahl der dortigenBürger («dourAois ei eitoieiw») und Meister Wilhelm Farel, dein dortigen Prädicanten, sich erhoben hat,haben ausführlich berichtet, warum diese Unruhe entstanden und wie der Streit auf den 25. September vertagtworden sei; daß gemäß diesem Abschiede die Gegenpartei Farels auf den benannten Tag die Erledigung(«vu^äanos») der Angelegenheit abwarten und Farel bis auf diese Zeit beurlaubt werden sollte. Denen vonBern scheine es nicht geeignet, um serner unruhige Auftritte zu vermeiden, mit der Sache so zu eilen. Manbitte die von Neuenburg, zu gestatten, daß Farel sich noch einige Zeit daselbst aufhalte und sein Anw versehe.Würden sich inzwischen die Parteien nicht versöhnen, so würde man mit der Zeit und bei besserer Gelegen-heit nach Kräften dasjenige befördern, was das öffentliche Wohl zu verlangen scheine.
St, A. Bern: Deutsch Missiveubuch r, S. 10. (Frauzösisch.)