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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1541.

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29.

(Altimch?). 1541, 23. August („Viligia" Bartholome).

Landcsarchiv Ridwaldeu: Pergament-Urkimde.

Gesandte (Schicdrichter): Luceru. Mauriz von Mettenmyl, des Raths und Spitalmeister. Nri. HausJauch, des Raths. Schwpz. Gilg Nychmut, alt-Ammauu.

Zwischen denen von Nidwaldeu und denen von Obwalden waltet Mißhelle in Betreff der Fischenzen indem obern See zu Altnach, welche an die Rieder stoßen, sowie auch wegen der Fischenzen in der Enge beidem Lopperberg und endlich in Betreff einiger Märchen, über welche Anstände die genannten Schiedrichterzu Folge Geheiß ihrer Obern gesessen und nach Verhör der Parteien bei den Eiden, die sie ihren Oberngethan haben. Folgendes gesprochen haben: 1. Vor Allem soll der Spruchbrief vom 23. August 1397 (Absch.Bd. I, S. 92) bestätet sein. Derselbe besagt, daß die von Nidwalden fischen mögen von Heki's Haus hinüberan die dicken Rohr und dieseir nach bis an die Fluh am andern Berg, der unten am Mieterschwanden liegt;außerhalb diesen Zielen aber soll der See für jedermann gemein und frei sein. 2. Ebenso bleibt es bei demBrief, den die Fünfzehn von Obwalden unter dem Siegel des Landammann Fruonz errichtet haben, mit demBeifügen, daß der „Wild Schleipf" die Landmarch sein und bleiben solle. 3. Ii: Betreff des Lopperbergsund der Märchen soll vom wilden Schleipf über den See bis an die weiße lange Fluh, die von dem Seeaufsteigt bis auf die Höhe zwischen beiden Theileu die Landmarch sein. 4. Anbelangend die Enge bei demLopperberg soll der See von der Fluh oder von: Lopperberg offen sein bis an die eigenen Fach, und essollen voi: der Enge an in den beiden Seen unten und oben das Wasser oder die Fischenzen dreißig Klafterweit unversetzt und ungezogen belassen werden, damit die Fische aus einem See in den andern ihren Ganghaben. 5. In Betreff des früher gehauenen Holzes und allfälliger dieser Sache wegen erfolgter ehren-rührerischer Reden soll Alles aufgehoben sein. Diesen Spruch haben die beiden Theile bei ihren guten Treuen,

Würden und Ehren zu halten gelobt. Die Siegel der drei Spriicher hangen! eines ist theilwcise zerstört.

30.

Wellenz. 1541, circa 24. August.

LandcSarchi» Schwyz: Abschiede.

Tag der III Orte.

i». Jeder Bote weiß, was ii: Betreff des Kaufmanns, genannt der Jugold, anläßlich des Zolls zuBellenz an die Oberi: zu hinterbringen ist. I». Ebenso wissen die Boten heimzubringen, ivie MargarethaArtor zu Händen des Seckels der Orte bestraft worden ist. e. Die von Camorino ii: der Grafschaft Bellenzverlangen bei zwölf Jucharten Allmend, die keinen Nutzen ertrage,:, zu Gunsten ihrer Kirche zu verkaufen.0. Dem Comnüssar ist befohlen worden, in dem Stadtgraben die Wassergänge wieder öffnen („usthon") zulassen, wie sie früher gewesen sind. v. Von den Castellanen oder Schloßknechten haben einige dein Comnüssarnach alter Form den Eid geleistet, andere aber nicht, tl. Franciscus Rusca und Benedict Ghiriughelli wollenden Boten nicht überlassen, in Betreff ihres Nechtsurtheils gütlich zu verhandeln, sondern verlangen vor die

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