August 1541.
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lichkeiten für den gemeinen Backofen tragen zu helfen, so bitte er, ihm und seinen Erben die Errichtung einesBackofens gegen Vergütung eines Zinses zu gestatten. Es wird ihm entsprochen und dem Landvogt übertragen,dem Bittsteller und dessen Erben oder jeweiligen Besitzern des Goudard'schcn Hauses einen Zins in Kornund Geld den Verhältnissen gemäß zu bestimmen. I». Mit seinem Begehren wegen AbHolz wird derselbeGoudard abgewiesen, e. Auf das Begehren des Frangois Panchaud, Commissar der Herrschaft Echallcns,einen alten Brief, die Schreiber betreffend, zu erneuern, wird dieser Brief bestätigt und in die wälsche Sprachezu übersetzen bewilligt. «I. Clado Dessers bittet, ihm die Buße wegen des Fehlers gegen den Prädicantennachzulassen. Auf Verwenden derer von Freiburg („miner g. Herren") bewilligen die Boten von Bern, ihm dieGeldstrafe zu erlassen und sich mit der geschehenen „Entschlachnuß" zu befriedigen, v. Sollet Berthodt wirdbezüglich der gegen den alten Landvogt gethanen „Entschlachung" dahin begnadigt, daß ihm solche an seiner„Glaubwürde" unschädlich sein solle, l. Der Sohn des Müllers von Echallens wird in Betreff des vonihm verübten Todtschlages begnadigt, weil er sich mit denen, die den Getödteten zu rächen haben, abgefundenund im Stande der Nothwehr gehandelt hat. K. Johannetta Molliart, die über ergangene Appellationneues Recht begehrt, wird abgewiesen. I». Der Landvogt macht aufmerksam, daß weil er die Erkanntnissenicht besitze, viele Loder und andere Rechte beider Städte zu dieser und seinem Nachtheile „verschlagen"werden. Es wird erkennt, dem Vogt einen Auszug der in beider Städte Händen liegenden Erkanntnisse zuzu-stellen. I. Da die Gefängnisse im Schloß Echallens „ungewahrsam" sind, soll der Vogt dieselben sicherherstellen lassen. Ii,. Derselbe soll für den gemeinen Backofen ein Kamin bauen. I. Der Antrag, ein Hausder (oder?) Scheuer zur Aufbewahrung des Zehntens zu bauen oder zu kaufen, wird in den Abschied genommen,in. Die von Lugnorre klagen, daß die von Mur vermittelst geinachter Einschläge sie an ihrer „Trätete"(Tratrecht) und Feldfahrt verhindern, und bitten, dieselben anzuweisen, benannte Feldfahrten zu öffnen undwie von Alters her benutzen zu lassen. Dagegen glauben die von Mur, keine Neuerung vorgenommen zuhaben und fordern, daß man sie vor ihrem ordentlichen Richter belange. Die Boten von Bern sind derAnsicht, daß die Parteien einander rechtlich da besuchen sollen, wo es sich gebühre. Die von Freiburg stimmendieser Meinung bei, mit dem Zusatz, daß man auf einen den Boten beider Städte gelegenen Tag auf Kostender unrechthabenden Partei zur Vermeidung weitern Rechtens und Zankens die Sache beizulegen versuche.Ii. Wegen des Todtschlages, den Hans Mäder an Nicod Mädcr gethan hat, hat des erstem Vater, PeterMüder von Ried, die Gnade erlangt, daß er beiden Städten 20 Gulden geben soll „von wegen des teils,sinem snne gehörig, der dann minen g. Herren zubekennt worden ist." Im Uebrigcn bleibt es bei dem erlassenenUrtheil; doch sollen die Seckelmeister beider Städte, die dieser Tage nach Murten gehen, dem Nathe daselbstanzeige,:, daß die Obern über dem benannten Nrtheil ein Mißfallen haben. «. Dein Schlosser von Murtenschenkt man zu „Ergötzung" seiner Arbeit am Schloß einen Nock. z». Ueber den „Ninghabcr" ist verhandelt,aber nicht vollständig aufgedeckt worden, ob er „in die summ und mit der hanptlpchung des achrams ganund gehörig sin solle". Die alten Amtsleute derer von Freiburg eröffnen nun zwar, daß er „in das achramgangen und geschlagen worden" sei. Nichtsdesto weniger haben die Boten von Bern dieses in den Abschiedgenommen, in der Meinung, auch bei ihren früher dagewesenen Amtslcuten sich zu erkundigen und die vonFreiburg darüber zu berichten, «ß. In Betreff des „Holzhabers" oder Achrams sollen die, welche denselbenschuldig sind, sich mit jeder Stadt verabfinden, r. Den Peter Gremi, der einige Tannen gefällt hat, sollder Amtmann rechtlich belangen und gewärtigen, ob er solches zu Folge einer Rechtsame gethan habe, oderwas das Recht hierum ergebe. 8. Von Henseli von Liebistorf soll der Schultheiß von Murten die Buße,