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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
60
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60 August 1541.

27.

Acrn. 1541, 2. bis 4. August.

KalltonSarchiv Areibulg: Muriner Abschude k.isi, StnatSarchiv Bern: JnstructwnSbuch 0, k, 4?r,

Jahrrechnung der Städte Veru und Freiburg für die Herrschaften Grandsou und Grasburg.

Gesandte: Freiburg. (Lorenz) Brandenburger; der Seckelineister (Peter Fruyo).

». Der Vogt von Grandson erhalt Vollmacht, zu Uvonand einen dritten Backofen zu erstellen undeinen angemessenen Zins darauf zu schlagen. I». Etienne Prestre soll gemäß dem zn Freiburg am 1. December1S39 erfolgten Nrtheile dem Johann Baillif von Uvonand die „Entschlachnuß" leisten und die Kostenabtragen. Der der Kosten wegen unter ihnen geinachte Spruch ist ungültig. «. Die von Bonvillars(„Binvillar") wollen sich eines am 5. April 1497 an den Vogt von Grandson ergangenen Mandements, dasihnen die von Dvonand abschriftlich mitgetheilt haben, bedienen. Es wird ihnen das untersagt, in der Meinung,daß im Recht keine Neuerungen eingeführt werden sollen. «I. Der Vogt soll mit Hülfe von Ehrenleuten dieMaria Gallandat und ihren Sohn zu vereinbaren trachten, wo nicht, das Recht brauchen. «. Der Vogtsoll die Vernetta Banderet wegen des ihr verdungenen Mädchens befriedigen und letzteres nach Gutbedünkennoch ein Jahr bei ihr lassen oder anderswo verdingen, wo es besser erzogen wird. I. Johann Collin beklagtsich, daß der Curial von Grandson ihn in Betreff des Processes, den er wegen eines Kopfs Korn gegenihn gehabt hat, um Kosten belange. Es wird erkennt, der Vogt von Grandson soll mit dem CommissarLucas Dumainc reden, daß dieser die Erkanntnisse nachsehe. Zeigt sich, daß der Curial und seine Vorderenden Kopf Korn schuldig sind, so soll er denselben ferner ausrichten, sonst aber nicht. Wegen der Kosten sollder Curial den Collin ruhig lassen. K. 1. Die von Giez sollen dein Prädicanten von Grandson die Nutzungder auf dem Kirchhof stehenden Bäume belassen, und weil sie ein diesfalls vom Vogt gemäß eines Schreibens derObern erlassenes Verbot übertreten haben, die landesübliche Buße und dem Vogt den Neitlohn geben. I. Ihredurch den Gubernator angebrachte Klage, daß der Prädicant zu früh predige, wird abgewiesen. I». Dasneue Verbot des Vogts von Grandson betreffend Schädigungen durch das Vieh in den Gütern, über welchessich die von Grandson beklagen, soll nichts gelten und es bei dem alten Brauche bleiben, j. Der Vogt vonGrandson soll das Pfarrhaus zu Onnens verbessern. Ii.. Der Zehnten von Neubrüchen in Onnens gehörtzum großen Zehnten und nicht dem Prädicanten, und es wird daher letzterer wegen der Kosten, die er mitder Stellung von Kundschaften hatte, abgewiesen. I. Der Vogt von Grandson soll die früher mit den?Eid aus der Herrschaft verwiesene Metze des Kirchherrn von Bonvillars gefangen legen und dann ans den?Lande verweisen. ,»». Den? N. Nibaud soll ein vom Vogt irriger Weise bezogener Zins wieder erstattetund der Zins von? gehörige,? Schuldner bezogen werden, i». Der Streit zwischen den? Vogt von Grandsonund den? Prädicanten von Montag,??) wird aufgehoben „nd beide sollen friedlich mit einander leben und derOrdonnanz nachkommen. Der Prädicant soll beinebens die Gastereien meiden, seinen? Amte fleißiger als bisherobliegen und einen ehrbaren Wandel beobachten. «. Dem Guillo Pcrdessons ist die Hälfte des Rests von?Zehnten zu . . ., den er empfangen hat, nachgelassen worden, und der Guillerinetta Collon schenkt man einenSack Korn. z». Der Müller Heini Wiegsan? klagt, daß der Vogt zu Grandson entgegen einer hinter den?Commissar Lucas liegenden Schrift eine neue Mühle gebaut habe, die ihn schädige. Erkennt: der Vogt soll