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Juli 1541.
zu Schivpz und Glarus hat, Beistand zu gewähren schuldig ist, und in dieser Sache viele Tage gehalten wordensind, und die ans der Grafschaft Toggenburg wohl gute Worte gegeben, aber dieselben nicht zur That werdenlassen, so wird nun vom Laudrath denen aus der Grafschaft folgender Abschied gegeben: 1. Die Toggen-burger sollen dein Abt von St. Gallen Sprüche und Verträge und Alles, was sie ihm und dem Gotteshausevon Recht und Billigkeit wegen schuldig sind, halten, wie es gehorsamen Unterthanen zukommt. 2. Siesollen die neu eingesetzte Regierung, nämlich die Zwölf sammt dem Obmann, wieder entfernen, und wie vonAlter her den Landvogt sammt dem Landrath handeln lassen. 3. Sie sollen alle bösen Händel strafen, jenach Gestalt der Sache, und sie nicht immer an die Niedern Gerichte überweisen, damit die Laster, aus denenjetzt wenig mehr gemacht wird, nicht ungestraft bleiben. 4. Sie sollen dafür sorgen, daß die vier hohenFesttage, die vier Feste der Mutter Gottes und alle Apostcltage gefeiert werden, bei einer Geldstrafe von10 Pfund für Fehlbare, damit diese Feiertage gehalten werden wie än andern Orten in den Vogteien, woman auch lutherisch ist. 5. Sie sollen dem Abt, als ihrem Landesherrn, und den Altgläubigen die Kirchen-und Pfrundgüter, welche den Pfarrern nicht gehören, zu Händen stellen, ihm Nechnnng darüber ablege»,damit die Messen und Jahrzeiten gehalten, Almosen und Spenden gegeben und die Kirchen bezündet, geziertund in Dach und Fach erhalten werden können. Die aus der Grafschaft Toggenburg sollen im Verlaufe desnächsten Monats antworten, ob sie diese Artikel halten wollen. Die, welche sich gehorsam erzeigen, sollengemäß des Landrcchts so gehalten werden, wie es ihnen von Recht und Billigkeit wegen gebührt; denWiderspänstigcn aber will man den Frieden herausgeben und auf Mittel sinnen, wie,man sie zum Gehorsamund zur Pflicht bringen könne. Es sollen zu diesem Ende diejenigen, welche gehorchen wollen, von den Unge-horsamen abgezählt und gesondert werden.
24.
Wesen. 1541, 26. Juli (Dienstag nach Jacobi).
Landesarchiv Schmilz: Abschiede.
Gesandte: Zürich. Meister Bat Bachhofer. Schwpz. Ulrich Gupfer. Glarus. Rudolf Mad.
Die Boteil halten einen gütlichen Tag zwischen den Schiffleuten auf dein Niederwasser und denen vonSargans und setzen im Auftrage der drei Orte den Schiffmeistern folgende Ordnung: 1. Die Schiffmeistersolleil voil einer Ledi Waaren von Zürich nach Wallenstadt 18 Batzen bezieheil. Wenn sie aber, es sei imSoiilmcr oder Winter, „gleicheil" müssen in zwei Schiff, so ist ihr Lohn 20 Batzen. Die Meister sollen beiihren Eiden ohne Bewilligung der drei Orte keinen andern Lohn beziehen; die Obrigkeiten der drei Orteaber behalten sich vor, den Lohn zn mindern und zu mehren. 2. Die Meister sind schuldig, jedem, derübers Jahr fährt, ein „Rörlin" nach Zürich hinaufzuführen; auch dem, der Zugemüs („Zugmeuß") ins Hauseinkaufen will, sollen sie ebenfalls ein Nöhrlein führen. Wird ihnen »lehr zugeinuthet, so steht das an ihremWillen. 3. Voil einem Saum „Stachel" von Walleilstadt nach Zürich zu führen, beziehen die Meister2 Batzen. Sie sollen aber Hieralis den Zoll entrichten. 4. Die Schiffineister sollen denen voil Sargansdas ihnen in Zürich übergebene Gut nach Wallenstadt in die Susi fertigen, widrigenfalls dasselbe bezahleil.Glanben aber die Meister, daß sie unschuldig seien, so mögen sie hierum jeweilcn am Dienstag in Wallenstadtzu Recht stehen, jedoch unbeschadet dem alten Vertrag. 5. Da bisher die Meister sich willkürlichen Aufschlag