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Juli 1541.
Gebrauch mit der Trompete ausgeblasen worden sind, wieder in die Stadt gelassen, ihnen Ehre, Hab undGut wieder erstattet und der ihnen erwachsene Schaden sammt den Kosten vergiitet werde. Die übrigenAbgewichenen verlangen, daß ihnen die Stadt geöffnet, sicherer Ein- und Ausgang gewährt, und, sofern siees begehren, daselbst zu wohnen gestattet und wie den Andern Ehre, Hab und Gut, Kosten und Schadenersetzt werde. Die Gesandten der Stadt Genf glauben, wegen der Drei nicht antworten zu müssen, weil diesewegen begangener Mißhandlung mit Nrtheil und Recht bestraft, öffentlich ausgeblasen und ihre Handlungs-weise bekannt gemacht worden sei, wobei sie hätten anHerkommen und sich verantworten können, wenn sieredlich gehandelt zu haben beglaubten. Man könne daher nicht durch Wiederaufnahme dieser Drei daserlassene Urtheil vernichten; so etwas sei nie vorgekommen. In Betreff ihres zurückgelassenen Gutes mögeman wohl in der Gebühr unterhandeln lassen. Wegen der Uebrigen wäre ein solches Verlangen nichtnöthig gewesen; die habe man nicht vertrieben, sondern sie seien freiwillig abgewichen; wer sie hinausgehengeheißen, möge sie wieder hineinkommen heißen. Die Unterthädiger schlagen nun folgende Vcrgleichsinittelvor: a. Das wegen den Dreien gefällte Urtheil und das über sie erfolgte Ausblasen läßt man in seinemWerth bestehen. Es sollen aber die Stadt Genf und ihre Angehörigen die benannten Drei in Kraft des Urtheilsnicht mehr, wie bisher geschehen, schelten und schmähen; ebendasselbe sollen die Drei gegenüber der StadtGenf und deren Angehörigen meiden, und kein Theil den andern mit Worten oder Werken beleidigen,b. Die Drei dürfen nicht in die Stadt Genf kommen oder dort wohnen, .außer es werde ihnen von derObrigkeit daselbst erlaubt, e. Ihr Hab und Gut soll ihneu zu freier Verfügung überlassen werden, ck. Wennjemand von diesen Dreien Häuser in den Vorstädten hatte, die der Rath des gemeinen Nutzens wegenabbrechen ließ, so soll ihnen diesfalls, weil das ein „gemeiner Handel" war und Arme und Reiche gleichbetroffen hat, und Andere, die solche Häuser hatten, auch nichts erhalten haben, keine Entschädigung werden,es wäre denn, daß Andern früher auch ein Abtrag gegeben worden wäre oder in der Folge gegeben würde.Wenn hingegen die Drei Gärten und Dergleichen in den Vorstädten gehabt haben, soll man ihnen diese über-lassen. c>. Die Abgewichenen, da ihre Handlungen nicht gleich und einige mehr aus Furcht als wegenMißhandlungen geflohen sind, sollen sich gegen den Rath der Stadt Genf als ihrer Obrigkeit gehorsam undunterthünig erzeigen, und hinwieder soll die Stadt Genf ihnen verzeihen, sie wieder zu Stadt und Landkommen lassen und ihnen eine leidentliche „bürgerliche" Strafe nach eines jeden Verdienen auferlegen, k. Be-treffend ihre allfälligen Häuser und Güter in den Vorstädten werden sie gehalten, wie die drei Zuerstgemcldten.8- Dabei soll weder die Stadt Genf oder ihre Angehörigen die Abgewichenen, noch diese jene fürderhinschmähen oder schelten, wie es früher geschehen ist. b. Wenn zwischen den Dreien und der Stadt Genfwegen Verabfolgung des Vermögens der erster» Streit erstehen sollte, oder wenn die übrigen Banditen odereinige von ihnen sich mit der Stadt nicht vergleichen könnten, so sollen die Parteien diesfalls auf drei vonihnen selbst gewählte Mitglieder des Rothes der Stadt Basel zu Recht kommen. Das gilt aber nur für diegenannten Fälle; in allen andern bleibt es bei dein Burgrecht zwischen den Städten Bern und Genf unddein in demselben vorgesehenen Nechtsgang. 21. Sollte eine Partei mit diesen vorgeschlagenen Mitteln nichtzufrieden sein, so bitten die Unterhändler, diese Vermittlung doch wenigstens bis zum Ablauf des Vurgrechtsanzunehmen, in der Meinung, daß nach Beendigung desselben durch diesen Vertrag keinem Theil an seinenRechten, Brief und Siegel, die er gegenwärtig hat, etwas benommen sein solle. Am allerliebsten aberwäre den Nntcrthädigern, wenn die beiden Städte diese Vermittlung jetzt oder später für fortwährend gültigerklären würden. 22. Wenn nach Auslauf des Burgrcchts die Städte sich zu keiner weitern Vereitlung vcr-