Juli 1541.
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neten der Stadt Genf, sie thun nur, wozu sie Fug und Recht besitzen und was seit Atenschengedenkengeübt worden sei. Jenseits der Arve hätten ihre Vorfahren einen Bezirk Land gekauft, der mit einem altenGraben unterschieden worden sei; ja noch jenseits dieses Grabens gehören ihnen in die fünf und zwanzigKlafter. Sie legen ebenfalls Briefe und Scheine vor. Die Unterthädiger haben zweimal den Augenschein ein-genommen und einen alten ehrbaren Landmann verhört. Dieser zeigte an, der betreffende Graben sei vor siebenzigJahren gemacht worden, und er habe nie etwas Anderes gehört, als daß das Land „hiedieset" dem Grabender Stadt Genf zuständig sei. Gestützt auf die eingelegten Gewahrsamen, die den ruhigen Besitz der StadtGenf nachweisen, geben die Unterhändler folgenden Bescheid: Die Stadt Genf bedient sich der Fache lindFischenzen wie bisher; doch soll sie dein Fluß seinen ziemlichen und gebührenden Platz und Lauf lassen,damit die Fische den freien Auf- und Niederzug haben. Das Land von dem bemeldten Graben bis an dasWasserrünsle, genannt Lapre, und noch fünf Schritte jenseits des Grabens gehört der Stadt Genf und siegebraucht dasselbe wie sie bisher gewohnt war. Dieser Spruch soll den Gemahrsamen, Brief und Siegelbeider Theile nichts benehmen. 17. Die Stadt Genf beansprucht die vom Bisthum herrührenden Lehen undstellt an die Stadt Bern eine Anforderung für eine Summe, welche die Herzoge von Savoyen der StadtGenf schuldig geworden sind. Die Gesandten der Stadt Berit lehnen in schriftlicher Antwort beides ab. Sieführen aus, daß die von Berit Land und Bisthum vollständig innegehabt und nur aus Liebe und Freund-schaft gemäß einem diesfalls errichteten Vertrage der Stadt Genf Einiges gegeben haben. Die Stadt Berit seiferner in keiner Weise pflichtig, für den Herzog an Genf Schulden zu bezahlen. Die Unterthädiger ziehenin Betracht, daß nicht einzig die Stadt Bern das Land und die Herrschaft Savoyen eingenommen habe,sondern auch der König von Frankreich und Andere Theile davon besitzen. Deßwegen und um mehrerer Einigkeitwegen beschließen sie, daß diese beiden Forderungen dermalen angestellt werden sollen. Sie bitten die StadtGenf zu erwarten, ob die Vermittlung angenommen werde. Sollte dieses wieder Verhoffen nicht der Fallsein und Genf auf diese Forderungen nicht verzichten und die Unterthädiger des Fernern hierum angegangenwerden, so können sie dannzumal hierin Maß und Ordnung geben. 18. Die Gesandten der Stadt Genfbegehren, daß der Artikel in den: Burgrecht, der denen von Genf verbietet, andere Verständnisse, Bünde oderBurgrechte einzugehen, gemildert werde. Nach vernommener Antwort der Gesandten der Stadt Bern wirdvon den Unterthädigern abgeredet: Da beide Parteien immer ans das Burgrecht und die Verträge „lenden",so lasse man es bei dem betreffenden Artikel des Burgrechts verbleiben. Wenn aber die von Genf bei derStadt Bern ein Zugeständniß erlangen möchten, um was die Vermittler dringend bitten, lasse man esgeschehen. 19. Die Stadt Genf fordert, daß ihr gemäß dem Burgrecht die Stadt Bern gegen den Königvon Frankreich in Betreff einiger verbotener Güter, und gegen die Stadt Freiburg für Wiedererlangung einigerBriefe und Gewahrsamen bchülflich sei. Die Boten der Stadt Bern eröffnen, ihre Obern hätten sich mitmöglichstem Fleiße nach beiden Seiten verwendet, aber nichts ausgerichtet. Ebenso lassen sie einen zwischendem König und ihren Obern abgeschlossenen Vertrag verhören, der denen von Genf an den verbotenenGütern und Einkommen keinen Nachtheil bringe. Die Unterthädiger bitten die von Bern, der Stadt Genfnochmals mit Briefen, Botschaften und andern zweckdienlichen Mitteln in dieser Angelegenheit gemäß demBurgrccht beholfen und berathen zu sein, in der Hoffnung, daß dieses der Stadt Genf zum Nutzen gereiche.20. Die Abgeordneten der Stadt Bern legen ein weitläufiges schriftliches Verlangen jener vor, die aus derStadt Genf vertrieben worden sind, oder die sich sonst derselben entäußert haben und die man Banditennennt. In demselben wird gefordert, daß die Drei, welche von der Stadt Genf condemnirt und nach deren