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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1541.

Männer nehmen, diesen eine ordentliche Kompetenz bestimmen und die Kirchen und (Pfrund-)Häuser gehörigerhalten. Dabei wird vorbehalten, daß wenn jemand in Folge des Patronatsrechts oder anderer Gerechtig-keiten an diesen Pfründen rechtmäßige und billige Ansprüche hätte, demselben hiemit nichts benommen seinsoll. Dagegen bleiben der Stadt Bern alle übrigen Pfründen, die in dem Bisthum licgeu und die vonBern gegenwärtig inne haben. Sie soll diese mit Prädicanten besetzen, dieselben mit gebührenden Kompetenzenausrüsten, examiniren lassen und Kirchen und Behausungen in Ehren erhalten. 11. Die frühern Abschiedebehandeln den Fall, wenn eine Stadt Gefangene über das Gebiet der andern führen will. Die Gesandtenvoll Bern erbieten sich, solche Gefangene nicht mehr, wie bisher, durch die Stadt Genf oder ihr Gebiet zuführen, sondern sich anderer Straßen zu bedienen, und fordern dasselbe von der Stadt Genf. Diese aberglaubt befugt zu sein, ihre Gefangeilen, wie von Alters her, über das Gebiet derer von Bern zu führen.In Erläuterung der frühern Abschiede wird nun dahin vermittelt: Wenn eine Stadt Gefangene über dasGebiet der andern (Genf aus den Herrschafteil von St. Victor und Chapitre oder andern in die Stadt) sichrenwill, soll die betreffende Stadt oder deren Amtleute darum ersucht werden, und diese dein Gesuche entsprechen.12. Gemäß früherer Abrede und allgemeinem Recht und Landesbrauch und dem Vurgrccht beider Theilesollen Frevel da bestraft werden, wo sie begangen worden sind. 13. Da Angehörige der Stadt Bern eigen-mächtig einen Weidgang eingeschlagen, wodanu die von Genf den Zaun wieder entfernt habeil, so wirdfestgesetzt, daß bei gemeinen Weidgängen niemand eigenmächtig etwas einschlagen oder auswerfen, sondernsolches nur mit Vorwissen seiner Obrigkeit thun dürfe. 14. Wenn über Güter, welche Angehörige der StadtGenf im Gebiete derer von Bern besitzen, Streit entsteht, so mögen Viederleute ohne rechtlichen Spruch eineilsolchen Anstand gütlich vergleicheil. Wenn aber hiebet mit freiem Willen der Parteien ein Kalls oder Tauscherfolgt, soll derselbe da gefertiget werden, wo die Güter liegen, dainit die Löber nicht verschwiegeil werden.Führt aber der betreffende Streit zu einer Rechtfertigung, so soll diese ebenfalls da vor sich geheil, wo dieGüter belegen sind. 15. Die Stadt Genf läßt Angehörige der Stadt Bern wegeil Zinsen, Schulden unddergleichen verhaften und glaubt, ungeachtet der diesfälligeu Beschwerde derer von Bern, hiezu befugt zu sein,wie solches auch jeweilen geübt worden sei. Darüber ist (früher) verabschiedet morden, daß es bei deinArtikel im Vurgrccht verbleibe, wonach kein Theil Angehörige des Andern verbieteil, verhaften, pfänden nochgefangen halten dürfe, außer wegen anerkannter und verbriefter Schulden. Weil aber das Gefangenlegenunfreundlich ist und stets Unwillen erregt, wurde verabredet, man soll anstatt desselben den Betreffendeil inEid oder Gelübd nehme», daß er sich auf eine bestimmte Zeit wieder stelle. Ist diese verflossen, so soll der,welcher das Gelübd gethan hat, zur Stellung gemahnt, und wenn er nicht gehorcht, dieses der Stadt, unterder er gesesseil ist, zugeschrieben werdeil. Diese soll dann mit dem Betreffenden verschaffen, daß er seinemEid und Gelübde nachkomme. Bei dieser Abrede läßt man es verbleiben; doch wird zu mehrerer Erläuterungbeigesetzt, daß wenn Einer so unnütz und liederlich wäre, daß ihm kein Eid anvertraut werden könnte, erauch einen solchen ohnehin nicht halten würde, die Stadt Genf dergleichen liederliche Menschen wohl gefangenlegeil möge. Dieses soll indessen einzig gegen Angehörige der Stadt Bern gelten; gegenüber Fremden undsolchen, die unter andern Obrigkeiten sitzen, soll den Gebräuchen und dem Herkommen der Stadt Genfnichts benommen sein.. Die von Bern beglauben, die von Genf haben kein Recht, die Arve mit Fachenund Fischenzcn so zu gebrauchen, wie sie es thun; sie seieil auch nicht befugt, auf Seite der Stadt GensSchüpfenen" (Schupfwchren, schief gestellte Wehren) anzubringen; ferner habeil die von Genf jenseits desWassers kein Grundeigenthum; sie legen diesfalls Briefe und Siegel vor. Dagegen behaupten die Abgcord-