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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1541.

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Kunden ist, und bezieht die Bußen zn ihren Händen. Friedbruch mit Blutruns und Wnndthaten aber gehörenan die Stadt Bern, als an die hohe Herrlichkeit; doch soll die Stadt Genf über solche Fälle vorerst urtheilenund wenn das Urtheil auf eine peinliche Leibesstrafe geht, dasselbe der Stadt Bern zustellen. 6. Die StadtGenf ist berechtigt, in den genannten Herrschaften Edicte und Mandate in Betreff der Religion zu erlassen undvon den Uebertretcrn derselben die Bußen zn ihren Händen zu beziehen; doch sollen die Erlasse dem Evan-gelium und der christlichen Religion gleichförmig sein. 7. Wenn die Stadt Bern in Kriegsrüstung begriffenist, mögen mit Vorwissen der Vögte beider Städte die Leute von St. Victor und Ehapitre an den gewohntenOrten gemustert werden; auch mag sich die Stadt Bern ihrer zum Schutze der Stadt und ihres Landes,auch der genannten Herrschaften bedienen, doch nicht wider die Stadt Genf. Dasselbe ist die Stadt Gensin Kriegsübuugen und Besatzungen zur Rettung der Stadt und ihrer Flecken zn thnn berechtigt, doch nichtwider die Stadt und Landschaft Bern oder gemeine Eidgenossenschaft. 8. Die Appellationen betreffendbeglauben die Abgeordneten von Bern, daß unter dem Herzog die erste Appellation jeweilen nach Cammerachund dann von da nach Turin als an den Herzog gegangen sei. Dagegen behaupten die Gesandten derStadt Genf, der Prior von St. Victor und Ehapitre sei stets befugt gewesen, einen geordneten Richter mder Stadt Genf zn haben, und vor diesen sei die erste Appellation von den Niedern Richtern aus beidenbetreffenden Herrschasten gelangt, und von dort sei dann die letzte Appellation nach ^urin gekommen.Die Unterthädiger stellen nun folgenden Vermittlungsantrag: Die erste Appellation geht an drei Männer,nämlich den jeweiligen Vogt zn Ternier, ein Mitglied des Nathes zu Genf und einen durch beide Städteaus St. Victors Herrschast gewählten Mann. Beide Städte bestimmen auch einen für die, welche die Appel-lation brauchen müssen, dienlichen Platz in St. Victors Herrschaft, an dem dieses Gencht sich versammelt.Wird dann noch weiter appellirt, so kommt diese Appellation an die Stadt Bern, wegen der hohen Herr-lichkeit. Von da kann das Urtheil nicht weiter gezogen werden. 9. Zur hohen Herrlichkeit der Stadt Berngehört ferner Folgendes: a. Bei Kricgsläufen hat sie Gewalt, den Leuten von St. Victor und Ehapitredurch Edicte und Mandate zn befehlen, daheim zu bleiben und sich gerüstet zu halten. Doch sollen solcheErlasse mit Wissen und „gutem Bedunken" derer von Genf geschehen, l). Bei Theurungen kann die StadtBern in Betreff der Frucht Gebote erlassen, doch auch mit guten: Bedunken und Wissen derer von Genf,o. Der Stadt Bern gehören die hohen Straßen, die Hochwälder, die Jagd, die verborgenen und gefundenenSchätze und die Salvcgarde. l0. Die Gesandten der Stadt Genf verlangen, daß alle Pfründen u: deinvon der Stadt Bern eingenommenen savoyischen Lande wegen des BisthumS der Stadt Guff gehöre,: so en,die sich ihrer zun: Unterhalt der Prädicanten und des Spitals bedienen werde. Die Abgeordneten vonBern crwiedern, daß hierüber vielleicht wenig Streit walten würde, wenn die Stadt Genf den Pradrcanteneine ordentliche Competenz auswerfen, fromme gelehrte Männer zn Prädicanten anmhmen, diese der Ma tBern zuvor präsentireu und (daselbst) examiniren lassen und daneben auch die Kirchen und Prädrcantenhauserehrenhaft erhalten würde; doch sagen sie das nur für ihre Person und wollen die Sache an ihre Obernbringen. Die von Genf beglauben für unnöthig, daß ihnen hierin Ordnungen gegeben werden; sie werdensich so verhalten, daß es Gott gefällig sei und ihnen keinen Vorwurf zuziehe. Die Unterhändler vernnttclnnun dahin- Der Stadt Genf werden zu Händen gestellt die vier Pfründen in St. Victor und d:e fünfPfründen in des Ehapitre Herrschaften; sodann zwei Pfründen zn Piney, eine Pfrund des Priors sammtden zweien, also zusammen vierzehn Pfründen. Diese mag die Stadt Genf nach ihrem Gefallen bffetzenund entsetzen und die, welche sie dahin verordnen will, selbst examiniren. Doch soll sie fromme gelehrte