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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1541.

22.

Kens. 1541, 18. Juli bis 20. August.

Staatsarchiv Vcrn: Actenband Genf HOL—1557. KantonSarchiv Basel: Actrnband IS. 14 Bcr» l».

Gesandte: Basel. (Vermittler) Theodor Brand, Oberstzunftmeister-, Jacob Meyer, alt-Burgcrmeistcr;Bernhard Meyer, Pannerherr; Blasius Schölli; Jacob Rüde; Onofrius Holzach, des lliaths. Bern. (Partci-amvälte) Hans Jacob von Wattemvyl, alt-Schulthciß; Hans Rudolf von Dießbach; Michael Augsbnrger,Scckelmeister; Hans Ludwig Ammann; Ambrosius Jmhof, Großweibel; Henz Schleis, Vogt. Genf. (Partei-anwälte) Johann Amy Curtet; Amy Bandiercs, beide Syndiken-, Johann Coguet; Girardin de la Nive;Claudion Pertemps; Claudion Noset, Secretär.

Zwischen den beiden Städten Bern und Gens sind wegen des Priorats St. Victor und Chapitre, wegender Herrlichkeit in diesen beiden Herrschaften und vieler anderer Artikel wegen Streitigkeiten entstanden,worüber die Parteien gemäß ihres Bnrgrechts auf der March zu Lausanne zu Recht gekommen sind. Alshier aber ihre Nichter zwiespältig wurden, wählten sie nach Anleitung des benannten Bnrgrechtcs einenObmann ans der Stadt Basel in der Person des Bernhard Meyer, Pannerherr und des Raths. Als ansdessen Verlangen die Parteien eine gütliche Vermittlung bewilligten, nahm sich der Rath der Stadt Baselder Sache an und verordnete einige Nathsglieder, um die Anstände beizulegen. Es wurde sodann im ver-flossenen Mai eine gütliche Tagleistung in der Stadt Basel gehalten, ab welcher den Parteien ein Abschied,an ihre Obern zu hinterbringen, ertheilt und die gegenwärtige Tagsatzung auf den 17. Juli Nachts zu Genfan der Herberg zu sein, angesetzt wurde. Hier haben nun die Unterthädiger gemäß dem Abschiede vonBasel eine Theilung der Herrschaften von St. Victor und Chapitre vornehmen wollen, so, daß wer dengeringer!! Theil bekäme, eine Entschädigung erhalten sollte. Als dieses aus verschiedenen Gründen nichtbeliebte, haben die Schicdboten, da sie nicht als Rechtsprecher, sondern als gütliche Unterhändler hier sind,die Acten und Gewahrsamen beider Städte, ohne denselben zu nahe zu treten, bei Seite gestellt und sichnach andern Mitteln umgesehen, hauptsächlich um den im Vertrag von (7. August) 153V von der StadtBern in Betreff der Herrschaften von St. Victor und Chapitre gemachten Vorbehalt des alten Herkommensnäher zu erläutern, und deßnahen folgende Vergleichspunkte vorgeschlagen: I.Die Stadt Bern hat die rechteObrigkeit über St. Victor und Chapitre. I. Wenn die Stadt Genf in den benannten Herrschaften einenUebelthäter zum Tod verurthcilt, soll sie das Urtheil der Stadt Vcrn oder ihren Amtleuten übermitteln-, andiesen steht es dann, das Urtheil zu vollziehen, oder dem armen Menschen Gnade zu erweisen, oder einemildere Todesart eintreten zu lassen; doch soll über ihn kein neues Recht eröffnet werden. 3. Dasselbe istder Fall, wenn ein solcher Uebelthäter von der Stadt Genf zu andern peinlichen Strafen, die das Blutberühren, als Ohren abschneiden, Finger abhauen, mit Ruthen ausschlagen und dergleichen verurthcilt wird.Wird ein solcher von der Stadt Bern begnadigt, so geschieht dieses frei, ohne alles Entgcltniß. 4. DieStadt Genf hat das Recht, in den genannten Herrschaften Vögte, Richter und Gericht und was hierzu gehört,zu setzen und Gebote und Verbote über Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten, Schulden und dergleichen Sachenzu erlassen und darüber zu richten. 5. Die Stadt Genf richtet über alle „Injurien", es sei Fried, Frevel,Bußen und Besserungen, auch über Friedbruch mit Worten und Werken, sofern damit kein Blutruns ver-