50 Juni 1541.
Und als unser Herren und oberen sölich artikul und erbrecht gehört und verstanden, so ist derselben will,meinnng und erkantnus; und uns befelch und gwalt gäben, das; wir Mich artikul, ordnung und satzung bekräf-tigen und bestätigen sollen, das wir auch also hieinit wüssentlichen gethan und confirnüren, bekräftigen undbestäten dieselben hiemit wüssentlich; also daß denselben nun und hinfür zu ewigen zeiten gelept, stattgethanund nachkommen solle werden ohne menigliches irrung, yntrag und widerred, doch unfern gnädigen Herren ihrrecht und freiheit, die zu minderen und zu mehren vorbehalten. Auf solch beschehene erbsatzung sind demnachauf diseren tag etlich amtleut der unseren in der grafschaft Baden vor uns erschienen und gebätten, daß wirsie der erbfällen halb wie von alter har blyben lassen und abgesetzte artikul ab und danncn thun wollen.Auf solich ihr bitt und begehren haben wir uns crleutert und bekennt, dicweil unser Herren und obern inallen orten solich artikul verhört und sie dieselben für zimlich, billig und göttlich angesehen, daß dann dieabgcleuterten artikul, ordnung und satzungen, wie die von unseren Herren und obern angesehen sind, in kräftenbestahn, nun hinfür also gelebt und nachgangen sölle werden ohne mengklichs irrung, Anträge und widerred.Alles chrbarlich, getrülich und ungefarlich. Und des zu einem wahren, stätcn, festen urkund, so hat derfromm, fürnem und wys, unser lieber gctrüer landvogt zu Baden in Ergöw, Jacob Apro, des rats zu Uri,sein eigen insigel im namen unser aller offenlich lassen henken an discre brief, die gäben sind uf samstagnach saut Peters und Pauls, der zweier heiliger zwölfboten tag (2. Juli) nach der geburt Christi unseresErlösers gezält thusend fünfhundert vierzig ein jähr".
K. A. Aargau (altes eidgenössisches Archiv Baden): Urkunden. — St. A. Zürich: VertragSbüchli (von Baden), s. 14 d.
Abgedruckt in der Zeitschrift für Schweizerisches Recht Bd. iä, Ncchtsquellen S. 14.
Im Staatsarchiv Zürich beim Abschied vom 23. October 1542, im Staatsarchiv Lucern und im Kantons-archiv Glarus beim Abschied vom 10. Januar 1541 liegt ein Entwurf dieses Erbrechts. Abgesehen von denselbstverständlichen Verschiedenheiten desselben bezüglich Einleitung und Schluß der in unserer Note benütztenAbschrift, weicht er von der letztern insofern ab, als er die hier in Parenthese mitgetheilten Worte nichtenthält und letztere in der auf uns gekommenen Gestalt sich einer etwas neuern, Wenn auch nicht ganz con-sequent durchgeführten Schreibweise bedient.
Zu in». 1541, 2. Juli (Samstag nach Peter und Paul). Zürich an die auf der Jahrrcchnung zuBaden versammelten Boten gemeiner Eidgenossen. Antwort auf ihr Schreiben, mit welchem eine Missive derRegierung von Innsbruck, betreffend die Besorgniß des Abtes von Petershauseu wegen künftiger Häfte seinerGülten und Güter zu Wintcrthur und in der Grafschaft Kyburg, übermittelt wurde. Die von Zürich habenbetreffend die genannten Häfte und deren Entschlagung keine Kenntniß, da die zu Wintcrthur und Kyburgeigene Gerichte haben, die auf Anrufen niemand Recht versagen. Bei diesen Gerichten sei es nun Brauch,daß angelegte Hüfte da, wo sie angelegt worden, mit Recht entschlagen werden müssen, wie daS auch ander-wärts in und außerhalb der Eidgenossenschaft der Fall sei. Deßwegen könne mau ihnen nicht zumuthcn,jemand Gebot oder Verbot zu verweigern, wie man dieses dem Abt früher geschrieben habe. Wer dannunbefugt etwas vcrhefte, der müsse dieses im Rechten entgelten. Da dem Abt früher gelungen sei, die betreffen-den Häfte zu entschlagen, so werde er auch in künftigen Fällen nicht schlechteres Recht finden. Wenn aberder römische König die Parteien, die beide dem römischen Reich unterworfen sind, vermöge, einander gemäßder Rcichsordnung zu besuchen, so habe man nichts dagegen, in der Hoffnung, daß man denen von Zürichund ihren Gerichten keine weitern Zumuthungen mache. St.A.Zürich: MMvcnliuch r. ssr.
Zu <»o. Wir bezichen uns aus folgende Acten:
1) 1541, 6. Mai. Basel an Bern. „Heute" sei vr. Farcl, Diener am Worte Gottes, mit einigen Fran-zosen vor dem Rathe zu Basel erschienen und habe eröffnet, welcher Zwang und Drang den Anhängern ihrerReligion in Frankreich von dem König täglich wie ein drückendes Joch auf den Hals geladen werde, mit der Bitte,ihnen behülflich zu sein. Der Rath habe hierauf den beigelegten Beschluß gefaßt und ersuche Bern, ein Gleicheszu thun, wodann Basel beide Schlußnahmcn durch eine eigene Botschaft nach Straßburg senden wolle, damit