Juni 1541.
auf gefallen zu minderen und zu mehren der lobl. orten gemacht, wie hernach in anno 1566 zu finden,lind dieweil der schultheiß, rath und gemeine burger der statt Frauwenfeld nach laut der freiheiten gemalthaben, ihr erbrecht und andere gleichen fühl und Händel zu mehren und zu minderen, je nach gestalt undgelegenheit der zeit, der fachen, darum sie dann auch jetzt willens scind, von ihrem erbrecht, von ihren alt-forderen von langer zeit und jähren har an sie kommen und gewachsen, zu gahn, wollen sie solche enderunghiemit, ihren freiheiten, rechten und harkommeu unnachtheilig, obbegriffcner maaß und nach gefallen unsererg. Herren der Eidgnossen annemmen, mit vorbehaltung, daß sie, ein schultheiß, räth und gemeine burgerkünftiger Zeiten die in einem oder mehr articlen abenderen, minderen oder mehren mögen, wie sie bedunken,inen allen nutzlich, gnot und der billichkeit auch gemäß fein möchte, welches erst anno 1566 in den standkommen." Es folgt dann der betreffende Entwurf. Wir berühre» denselben mit Bezug auf seine Abwei-chungen zu dem im Abschied vom 26. October 1542 definitiv erlasseneu Erbrecht bei diesem Abschied Art. q.Denselben Entwurf, ausdrücklich bezeichnet als Beilage zur Jahrrechnung von 1541, findet sich auch im Staats-archiv Lucern: Acten Thurgau (alias Actenband 64). Angeführt ist derselbe auch, und zwar ebenfalls alsBeilage zur Jahrrcchnung 1541, im Staatsarchiv Bern: Thurganer Abschiede II, S. 721, wo jedoch stattden Entwurf in «xtonso zu bringen, einfach gesagt wird: „vicks anno 1542 wie sy (die Artikel) ratifizirt sind."
Der eitirte Actenband des Staatsarchives Lucern enthalt zwei Bogen, betitelt: „Harnach volgt inwölichen vertragen und abscheiden die gotzhüser und geistlichen in der landgrafschaft Thurgöw by und mitden weltlichen gerichtsherren verfaßt gewäsen". Mit dem später angefügten Archivdatum 1546 versehen,enthalten diese Bogen Negesten oder Verzeichnisse über Verträge und Abschiede aus den Jahren 1509 bis1545 über das Verhältnis; der geistlichen Gerichtsherren im Thurgau zum übrigen daselbst geltenden Recht(vielleicht eine wegen des Steuerhandels der Prälaten ec. vorgenommene Arbeit). Hiebet wird angeführt:Das neu aufgerichtete Erbrecht ergebe klar, daß es die geistlichen und weltlichen Gerichtsherren gleichmäßigbetreffe, indem die Gerichtsherren sich diesfalls nicht selbstständig bewegen konnten. Vielmehr haben die Oberndieses Erbrecht durch den Landvogt an alle Gerichtsherren und Gemeinden im Thurgau gelangen lassen,damit sie in dasselbe einwilligen, und dabei bemerkt, wenn auch einige nicht einwilligen sollten, werde mandennoch ein gleiches Erbrecht aufrichten. Hierauf seien von geistlichen und weltlichen Gerichtsherren Leuteabgeordnet worden, die mit dein Landvogt und Landschreiber zu Frauenfeld das Erbrecht verfaßt haben.Von Seite der Geistlichen seien dabei gewesen der gnädige Herr von Constanz und der Decan von Kreuzlingen,„die habend es helfen stellen."
Das Staatsarchiv Bern: Allgem. cidg. Abschiede .1.1, S. 312, enthält nnmittclbar nach diesem Entwürfedes Erbrechts für den Thurgau einen von Schultheiß und Rath von Frauenfeld für das Erbrecht dieserStadl aufgestellten Entwurf, der die Grundlage des am 15. Februar 1566 für Frauenfeld erlassenen Erbrechtsgewesen zu sein scheint ; man sehe Amtliche Abschiede IV. 2, S. 1052; Zeitschrift für schweiz. Recht Bd. I,Nechtsquellen S. 69. Der Thurganer Entwurf (ob auch der Frauenfelder?) wird bereits am 21. Juli 1541vom Landschreiber zu Baden an Venner Jmhag zu Bern verschickt; Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Ab-schiede .1.1, S. 301.
Zu iinn. Der Text dieses Erbrechts ist folgender:
„Wir von stett und landen der acht alten orten unser Eidgnoßschaft rät und sendboten, nämlich vonZürich (folgen die im Eingang des Textes angeführten Namen der Gesandten der VIII Orte) dieser zeit ausbefelch und vollem gewalt unser aller Herren und oberen auf dem tag der jarvechnung zu Baden im Ergäuversamt bekennend und thun kund offenbar allermcnklichen mit discrcm bricf: Alsdann unsere Herren undoberen angelanget und warlichen bericht sind worden, wie daß die unseren allenthalben in der grafschaft Badenein unzimlich und ungebürlich recht der erbfällen halb gesezt, nämlichen so ei» frau vor ihrem ehcmann mittod abgange» und eeliche kind hinder ihr verlassen, habe der Vater sein ligend und farcnd gut, was er vonseinen vorderen ererbt oder überkommen, mit den kinderen theilen müssen und den halben theil solichs gutsfrei hinausgeben, dadurch die kind in Mutwillen erzogen und sölich ir gut in der jugend unnütziglich verthan,