Juni 1541.
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„Und so viel wer, so ir siner heilikeyt wollten willforcn und iin üwer voll lassen zuloufcn, so wöllenddoch ansächen die ferre des wägs, nnderscheide des lands, die gcstalt und sicherheit der bezalung, die gevarlikeit,darin üwer voll kominen möchte, des kricgs und anderer zufallen halb, desglichen siner heilikeit groß alter,und so der selb mit tod sollte abgan, bedenkend wohin üwer arm kriegsvolk wurde kommen, wie sie gehalten(wurden), so si durch Italien wieder heim müßten; gewüßlich under tusendt wurdcnt nit hundert heimkommen.Zu dem übrigen, günstig lieb Herren, müssend und verstand gnugsamlich die pundtnuß, so ir mit dein künghaben, auch die schuldige Pflicht, wie er sich gegen üch erzöigt hat und fürer thnn will, ttch zu erhalten, undwie er üch bezalt und vernügt hat um alles das, so er üch schuldig gewäsen, in allwäg üwer Pensionen undouch sonst mit erbietung an üch zu verharren, und so ir die vcreynung wol besichtigen, werden ir finden,das ir weder mögen noch sollen handle», dazu üwer volk weder lassen laufen, noch einichen fürsten geben,weder wider in noch sine fründ und pundtgnossen. . . Und darby wöllen üwcrm volk nit gestatten nochZulassen, an einich ort zeloufen one des küngs verwilligung, so werden ir. . . versichret sin ir besoldunghalb. . . Und zu gut der fach, so sin heilikeit üwer volk haben will, so muß er si (sie) durch mittel undverwilligung des küngs erlangen und sonst nit anders, so ir nit wöllen üwer Handlung und üwer volkumbstürzen..."
2. Ergänzend berichtet unterm 16. Juli über diesen Tag Basel nach Straßburg: Es habe gemeineEidgenossen „übel trukt", daß die französische Botschaft in ihrem Vortrage bemerkte, die Eidgenossen dürfenohne Bewilligung des Königs niemand Knechte geben; nicht iveil man dem Papst solche verstatten wollte,sondern weil sich der König eine Gewalt angemaßt habe, die ihm nicht gebührt, weßhalb ihm „übel für gutgenommen" Worden sei. A. A. Basel: Missivenbuch isw—«s, k. ISO.
3. Mit Breve vom 17. Mai (an die einzelnen Orte gerichtet?) dringt der Papst Paul III. unterHinweisung auf die von den Türken drohende Gefahr darauf, daß ihm um gebührenden Sold Kriegsvolküberlassen werde («vsstros militso bona, vsstra. oirin volnntaks pro bonsstis si ooinpotsnlibus stipsnlliisnolüs oonosäsrs vslitis»).
Original im St. A. Zürich; A. Papst, und K. A. Freibnrg: Geistl. Sachen Nr. 103, lateinisch; deutsch im K.A.Basel: Abschiede 1540—41.
Zu i.'. Wegen dieses Artikels ist von St. Gallen als Nathsbote anwesend Ambros Eigen.
K. A. Freiburg: St. Galler Missiven vom 30. Juli 1541.
Zu 1 »I». Die Ausfertigung dieses Artikels trägt das Datum vom 1. Juli (Freitag vor St. Ulrich)und wird besiegelt von Jacob a Pro von Uri, Landvogt zu Baden.
Zu ii. Die Ausfertigung dieses Artikels datirt vom 6. Juli (Mittwoch nach St. Ulrich).
Zu I<clc. Dieser Artikel, der in den Abschieden von Zürich, Lucern, Schwyz, Zug und auch in denFreiburger Badischen Abschieden fehlt, findet sich in besonderer Ausfertigung (die benannten sieben Ortehielten abgesonderte Sitzung) im Kantonsarchiv Freiburg an der im Text bezeichneten Stelle, wie es scheintals Beilage zum Abschied vom 28. Juli 1541. Es ist diese Ausfertigung ohne Datum, aber die Vergleichungmit den Abschieden vom 16. Mai, 23. und 28. Juli 1541 weist ihr entschieden diese Stelle an. Dafürsprechen auch die ihr angehängten Auszüge aus der Jahrrechnung vom 27. Juni 1541.
Zu 11. Der im Bundesarchiv in Bern liegende Band von Auszügen und Abschriften aus Abschieden, denThurgau betreffend, führt Folgendes auf: „Demnach von meinen g. Herren den Eidgnossen angesehen und ge-ordnet ist, daß mein Herr landvogt sainmt den grichtsherren im Thurgäu, von wegen den erbfählen, wie undwelcher gstalt (man) nämlich darin erben, nach ihrem gutbedunken articul stellen und abreden, der Massen, daß diedamalen an m. g. Herren langen und sie solche endern, mehren und bestäten mögen ihres gefallens, seinddarauf von den genannten m. g. Herren dem landvogt und V verordneten der grichtsherren mit bewilligungdes mehren theils der gineind ihrer grichtsgehörigen im Thurgäu hernach geschribne articul obbegriffner gcstaltgesetzt und geordnet, daß die in gwünn und verlurst allermänniglichen im Thurgäu anzunemme» gemeint undZu Verhütung viel und mengerlei spttnen und rechtfertigung, so von erbfählen wegen täglich entstanden, nutzlichsein werden, vide anno 1542 wie sie ratisicirt seind. Ferner hat die statt Frauwenfeld ein projcct erb rechts