Juni 1541. 45
Weder in dieser sonst ziemlich weitläufigen Vernehmlassung, noch in der bezüglichen Fürdernuß von Lucernvom 13. Mai 1541, K. A> Frciburg: Luc. Missiven, ist von einem in Lncern erfolgten Urthcilc die Rede.
Zu Ii. Die Instruction des Herzogs von Würtemberg befaßt sich mit den Einwendungen Rotweilsgegen die im Vergleich von Stuttgart (17. November 1540) aufgestellten Artikel und zwar I. betreffenddas Hofgericht. Es sei nicht der Herzog von Würtemberg, der der Stadt Notweil ihre Freiheiten und dasHofgericht entziehen wolle, sondern umgekehrt seien es die von Rotweil, welche mit ihrem Hofgericht des Herzogsfürstlicher Obrigkeit und Jurisdiction Eintrag thun. Es wird versucht, dieses mit folgenden Ausführungenzu begründen, die den Boten der Eidgenossen schon angezeigt worden und die hierüber berichtet habenwerden. 1. Aus der Verleihung des Hofgerichtes und eines daherigen Sprengels folge noch nicht, daßeinem Andern die hergebrachte und ohne alles Mittel über seine Unterthanen und Verwandte geübte Juris-diction entzogen sei. Es hätten denn auch gegen solche mißbräuchliche Ausdehnung des kaiserlich verliehenenGerichtszwangs die Fürsten von Würtemberg beim Kaiser und röm. König sich beschwert und soviel erlangt,daß sie gegen das Hofgericht und alle ausländischen Gerichte befreit, insbesondere auch Aechter aufzunehmenberechtigt worden seien; ebenso müsse das Hofgericht alle Sachen, die Ehehaften sind, den Herren zuWürtemberg „wyscn", woran der Umstand, daß die Freiheit derer von Rotweil älter als die würtembergischcsein solle, nichts ändere. Neue Freiheiten derogircn den ältern; kein Kaiser oder König könne seinen Nachfolgerhemmen, neue Privilegien zu erlassen und frühere aufzuheben, sonst wäre die Bestätigung derselben unnöthig.2. Die würtembergischen Freiheiten seien dem gemeinen Recht, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß. DieAechter nämlich, die sie aufnehmen, müssen bei ihnen Recht geben und Recht nehmen, auch anerbieten sie sich,rotweilischen Urtheilcn Vollzug zu verschaffen. 3. Ihre von den Kaisern erlangte Freiheit sei ferner so zuverstehen, daß wenn jemand wider Aechter um Sachen, derer wegen sie in die Acht gekommen sind, Rechtbegehre, beförderliches Recht ergehen müsse, andernfalls das rotweilische Gericht nicht an der Beurtheilunggehindert werde; es sei dem Hofgericht also eigentlich nichts benommen. 4. Keinem Unterthan und keinerGemeinde des Fürstenthums Würtemberg dürfe ohne Zulassung des Fürsten „ausgeboten" werden, ansonst diesezu unmöglichen Sachen würden; doch erlaube sich solches das Hofgericht gegen die würtembergischen Com-munen. 5. Immerhin könnten die rotweilischen Privilegien nicht so zu verstehen sein, daß sie Leute wegenProcessen, die nicht mehr als zehn Gulden betreffen, vorladen könnten, vorausgesetzt, daß diesfalls vor deinordentlichen Gericht Recht gefunden werde, worüber man nicht zu klagen habe. 6. Wenn ein Unterthan oderVerwandter des Fürsten ohne dessen Wissen vor seinein Gericht belangt würde, so wäre das den rotweilischenPrivilegien unschädlich, weil solches Vorgehen das Verhältnis! des Fürsten als Obrigkeit nicht berührenkönne; wenn es aber mit Bewilligung und Bcsieglung von Seite des Fürsten geschehe, so erleide der rot-weilische Gerichtszwang wieder keinen Abbruch. 7. Das Vorhaben derer von Rotweil sei wider den gemeinenNutzen und führe zur Leichtfertigkeit und Verschwendung. Wenn nämlich heimliche Verschrcibungen platzfinden,so werden diese von Juden und Wucherern den Verschwendern um halben Werth abgenommen, bis jenenicht mehr zahlen können und beim Gericht von Rotweil um Hab und Gut gebracht werden. 8. LeichtfertigeTodtschläger in dem Fürstenthum erlangen bei dem Hofgericht Rotweil Ladungen an die Verwandten derGetödteten, die dadurch in große Kosten versetzt werden. Statt dessen sollte man über solche Leute vonihrer Obrigkeit Bericht verlangen und dann die leichtfertigen Thäter nach kaiserlichem Recht gebührend bestrafen;was aber schuldlos Verfolgte betrifft, sei man einverstanden, daß diesen Recht wiederfahre. 9. Der Fürstvon Würtemberg sei ein Fürst und Stand des Reichs mit eigener Jurisdiction. Gemäß der Neichsordnunghätten die von Rotweil über seine Unterthanen und Verwandten keine unmittelbare Gerichtsbarkeit; nurwenn jemand Recht verweigert werde, möge er sich nach Rotweil oder an andere ausländische Gerichte wenden.Das kaiserliche Hofgericht habe nur über jene zu urtheilen, die diesen ohne Mittel unterworfen sind oderbei deren Obrigkeit man kein Recht finde. 10. Ueber diese und dergleichen Mißbräuche beklagen sich auchKurfürsten und Fürsten und um das Abstellen solcher Mißbräuche handle es sich. 11. Der Vertrag, welchervor siebenzig Jahren zwischen Rotweil und Graf Eberhard errichtet worden, gebe diese Mißbräuche nicht zu.Zudem sei dieser Vertrag durch die von Kaiser Maximilian und dem jetzigen Kaiser dem Fürstenthum