Juni 1541.
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stattgefunden. Auf demselben seien von denen von Schwyz und Glarus gütliche Mittel vorgeschlagen, vonden Neugläubigeu aber, augeblich weil sie dem Landfrieden zuwider seien, verworfen worden. Auf dieseshabe der Abt die von Schwyz um rechtliche Erläuterung angerufen. 2. Die in der Grafschaft Toggenburgfeiern weder die Sonntage noch Apostcltage noch Muttergottestage, halten am Sonntag offenen Markt undwollen die Prädicanten nicht zur Verkündigung der Feiertage anhalten. Dazu errichten sie wider Briefund Siegel in jedem Dorfe offene Markte, anstatt wie von Alters her sich des Marktes in Lichtensteig zubedienen, wodurch dem Abt der Zoll entzogen werde. 3. Die Toggenburger hätten Zwölf und einen Obmanngewählt, die sich anmaßen, in allen Landessachen zu handeln, Leute vorzubernfen, anzuhören, ihnen zu rathenund nach Gefallen Weisungen zu gebe», als ob sie eine rechte Obrigkeit wären. Das Alles fei wider denulken Brauch. Gemäß demselben setze der Abt Ehrenleute aus allen Gemeinden in den Landrath; denengebe der Landvogt den Eid, Allen gleich und gemein zu fein, sowohl dem Abt als der Landschaft ihre Rechteund Freiheiten zu wahren. Der Abt fordere daher, daß die Zwölf abgestellt werden, weil es unleidlich sei,baß erkaufte Eigenleute über ihre Obrigkeit regieren. 4. Die aus der Grafschaft wollen die Bußen undStrafen nicht mehr festsetzen wie früher; einige Personen bestrafen sie eigenmächtig an den niederen Gerichtenwü dem Trinkverbot, was nur dein Landvogt und Landrath, als der rechten Obrigkeit, zustehe. Nicht minderwollen die Toggenburger den Landvogt oder den von ihm Beauftragten bei den Niedern Gerichten nichtanwesend sein lassen, zu hören, wie die Sachen gerechtfertigt werden. Wenn der Landvogt etil Landgerichthabe und einen um sein Urtheil frage, so nehme dieser ein Verdenken, Raths zu pflegen, worauf dann dieAchter alle aufstehen und den Landvogt allein sitzeil lassen und in seiner Abwesenheit ein Urtheil fassen, daboch der Nichter bei dem Urtheil sitzen und bei gleich getheilten Stimmen entscheiden sollte. 5. Hans Grobvan Bütschwyl habe dein Weibel einige Personen, die gegen einander blutrünstig den Frieden gebrochen, mitGewalt entwährt und genommen. L. Man begehre Raths, wie die von Wildhalls für den ihrem VogtNychmut und dem Pfarrer zu Gams angethancn Hochmuth, Gewalt und Frevel bestraft werden können.Wann man nämlich die Fehlbaren mit Recht besuchen müsse, wie die Bauern meinen, so machen sie einen»Schimpf" daraus. 7. Die Altgläubigen werden wegen ihres Anhanges an den Abt von den Neugläubigenweineidige Leute gescholten. 8. Als man letztern diese Artikel vorgehalteil, hätten sie gute Antwort gegeben;dennoch könne man hieran nicht kommen, denn alle ihre Antworten zielen auf ihr Gericht ab; wenn es aberuu ihr Recht komme, so machen sie nichts aus der Sache und wollen einander nicht erzürnen. Daß beidiesen Leuten Wort ohne Werk sei, möge man daraus erkennen, daß letzteil Sonntag zu Jonschwyl öffentlichgemehret worden, daß sie für den Zehnten nur fünf Kreuzer von einer Juchart geben wollen; auch wollenhe das Verniögen der Caplaneipfrund, anderer Stiftungen, Jahrzeiten und Salve mit den Altgläubigentheilen und nicht gestatten, daß die Jahrzeitcn gehalten werden; die Altgläubigen mögeil zwar ihren Antheilbrauchen, wie sie wollen. Ebenso haben erst letzter Tage die von Batzeilheid dem Statthalter zu Wyl denkleineil Zehnten, der seit länger als Menschengedenken entrichtet worden sei, verweigert. Als ferner derStatthalter ein Urtheil wegen eines Hofs zu Jonschwyl appellirte, wollte man die Appellation nicht erkennen,indem es hieß, man wolle Rath halteil, und als er letzter Tage das Urtheil verlangte, sei ihm geantwortetworden, man werde auf nächsten Samstag den Rath der Zwölf einholen. Da nun dergleichen gcivaltthätigesHandeln fttrderhin unleidlich sei, so bitten die voll Schwyz lind der Abt um Rath, wie sie ihre Landleuteund Uitterthaneil zum Gehorsam bringen können; könnte das nicht anders geschehen, so würde man sichcutschließen, sie mit der Hand dahin zu halten. Die Boten nehmen diese Artikel und Klageil in den Abschied,