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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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42 Juni 1541.

der aber 16 Pfund gelten würde; das sei der Grund, weßhalb der Ziegler sie nicht wie Fremde halte; sieglauben also zu keinen Kosten verpflichtet zu sein. 5. Von der Pflicht des Wachens seien sie bisher befreitgewesen, wie es bei Priestern überall der Fall sei; sie hoffen hierbei bleiben zu können. 6. Bei Auszügenseien sie nie mit der Leistung eines Pferdes oder anderer Handreichung belastigt worden und glauben solchesnicht schuldig zu sein; wenn man ausgezogen sei, haben sie jeweilen einige Aemter gesungen und Messengelesen und fürsy" gebetet, das sie noch thnn wollen. Sie bitten, sie bei Brief und Siegel bleiben zulassen und mit Neuerungen zu verschonen. III. Die Boten erkennen zu Recht: 1. Beide Theile bleiben beiBrief und Siegeln. 2. An den beiden Märkten sollen die Herren ihre Gädmer an den: Kirchhof beschlossenhalten. 3. Niemand soll Wollentuch in Häusern oder Gädmern feilhalten lassen, sondern solches in dendazu verordneten Kaufhäusern gekaust und verkauft werden. 4. Die Herren mögen Kaufleute und Krämer,die in ihren Häusern und Gädmern feil haben, au den zwei Märkten beherbergen, und ihnen sowie Ehren-leuten, die zu ihnen kommen, zu essen und zu trinken geben, doch nichtgfarlicheu" wirthen, noch sich daraufrüsten, auch nicht offene Wirthschaft betreiben. Doch sollen die Angehörigen der Gemeinde die dahin kommendenLeute in Speise und Trank bescheiden halten und für kein Mahl mehr als sechs Schilling fordern; hiefür abergenügend Speise und Trank darstellen. 5. Von der Wache wegen der Brenner, den Kosten für die Ziegelhütteund der Leistung eines Pferdes und ihrer Handreichung bei Auszügen bleiben die Herren befreit, weil solchesnie Hebung gewesen ist und die Gemeinde keine Pflicht nachgewiesen hat.

Stistsarchiv Zurzach; Regest bei I. Huber: Die Urkunden des Stiftes Zurzach 1673, S. 335.

»i. Vor den Boten der VIII Orte beschwert sich der Decan zu Zurzach, Peter Paul von Tobel, daßer als Ortspfarrer mit seiner Besoldung nicht bestehen könne, zumal er von der Pfarrgült dem Prädicantenjährlich über 45 Stück herausgeben müsse; er bittet die Eidgenossen, die Stift Zurzach, als eigentlichenPfarrherrn, anzuhalten, die Ausgabe für den Prädicanten tragen zu helfen. Die Stiftsabgeordneten berufensich auf einen am 22. October (Donnerstag nach St. Gallus) 1534 vom Laudvogt Gilg Tschudi erlassenenSpruch, wornach die Stift nicht belangt werden könne und zwar um so weniger, als Peter Paul von Tobellaut des Landfriedens nicht von der Pfarr-, sondern von der Decanatgült jene 45 Stück dem Prädicantenauszurichten habe,so lang, bis uns Gott wieder in Einigkeit bringt oder er da dannen kompt"; übrigenswerde dem Kläger freigestellt, aus das Decanat und die Pfarrei zu Händen der Stift zu verzichten. InBestätigung des angerufene!? Spruches wird Peter Paul abgewiesen.

Stistsarchiv Zurzach, abgedruckt bei I. Huber: Geschichte dcS StistcS Zurzach ISVS, S.7S.

Kit. Vor den Boteil von Lucern, Uri, Unterwalden, Zug, Freiburg, Solothurn und Appellzell eröffnenGesandte von Schweiz und des Abts von St. Gallen, ihre Landleute in der Grasschaft Toggenburg benehmensich fortwährend ungehorsam und widerwärtig. Es wird im Besonder«! ausgeführt: 1. Der Abt und dieAltgläubigen haben gefordert, daß die Einkünfte der Caplaueipfründen, Jahrzeiten, Salve und andererStiftungen ihnen zugestellt werden, damit die Stiftungen erhalten, das Vermögen der Kirchen- und Stiftgüter,welches getheilt worden ist, wieder ersetzt, die Kirchen bezündet, geziert und sonst in Ehren gehalten werdenkönnen. Es seien hierum die von Schwpz, welche den Frieden mit den Toggenburgeru gemacht haben, umeine Erläuterung angegangen worden. Darauf hätten die Toggeuburger ihren Herreu von Schwyz geschrieben,daß sie mit diesen keinen Span haben, sondern was Spruch und Vertrag, Brief und Siegel und insbesondereder Landfricde vorschreibe, halten, und wenn sie diesfalls irrig wären, sich gütlich weisen lassen wollen; siebitten daher die von Schwpz um Ansehung eines gütlichen Tags. Dieser habe in Wpl (16. Mai 1541)