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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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40 Juni 1541.

Mülinm den lutherischen Glauben angenommen habe und deßhalb vertrieben worden sei; es wäre aber nichtbittig, daß der Orden dies entgelten müßte; als später Hans Feer die Comthurei empfangen, habe man verheißen,das Halls nach dessen Abgang dem Orden wieder zurückzustellen; da derselbe gestorben sei, ohne daß die Ordens-ritter davon Nachricht erhalten, so bitten sie ernstlich, ihnen das Halls wieder einzuhändigen, sie wollendasselbe nur durch fromme und rechtschaffene Leute versehen lassen. Weil aber die Boten ganz ungleichinstruirt sind, so sott man auf dem nächsten Tag endliche Antwort geben, Der vier Orte Boten stetteilan Luccrn die Bitte, dem Schwedt (?) Trogcr Stadt und Land wieder zu öffnen und der Bitte SebastianNechberger's von Ilri zu willfahren, x Gesandte des Abts von Pfäfers eröffnen: 1. Des Klosters goldenesBlich (des Gotzhus Guldibuch") vermöge, daß Streitigkeiten über dessen Lehen und Güter nur vor seinemMnigcricht zu Nagatz berechtigt werden dürfen-, dies haben die III Blinde auf einem Beitage abgekanntlind verordnet, daß um solche Güter zu rechten sei, wo sie liegen; das gehe wider des Klosters Freiheit.2. Die von Chur haben in der Nähe der Stadt eine Kirche zerstört, die dem Abt und Gotteshause Pfäfersgehört habe und immer von ihnen verliehen worden sei; jetzt werden aber weder Zinsen noch Zehnten davonentrichtet. 5. Viele besitzen Klostergüter in Bünden und verkaufen sie auf der Gant nach ihrem Gefallen;dadurch komme das Gotteshaus um sein Eigenthum. 4. Einige von Maieilfeld verweigern ihm den schuldigenZehnten. Er bitte seine Schirm- und Oberherren, ihm hierill behülflich zu sein. Diese Beschwerde wird denGesandten der III Bünde angezeigt. Diese erwicdern, sie glauben befugt zu sein, Späne über die in ihremGebiete liegende» Güter selbst zu berechtigen; jene Kirche sei von Privaten geschleift worden, die der Abtrechtlich belangen möge; die voll Maienfeld, die den Zehnten nicht mehr geben, glauben es mit Recht zuthun, weil die Herren von Hewen beim Verkauf der betreffende» Güter an Pfäfers den Zehnteil vor-behalten haben; der Abt möge übrigens nur eine Copie des Kaufbriefes mittheileu, damit sie sich darnach zurichten wüßten. Sie werden freundlich ersucht, den Abt bei seinem goldenen Buch und seinen Freiheitenbleiben zu lassen. Die Sache fällt in den Abschied, lim sich zu bedenken, ob man mit ihnen rechten wolle.A-. Gesandte von Brcmgartcn bringen vor, vor Jahren seien sieum ihr Verdienen" in Ungnade gefallen,also daß man ihnen jetzt noch einen Schultheiß setze; man habe sie bisher darin wohl versehen; aber bis-weilen werden solche Schultheißen spät gewählt, was in der Besetzung der übrigen Aemter und in andernDingen hinderlich und nachtheilig sei. Weil Gott uns Allen befohlen, gegen einander barmherzig zu sein,so bitten sie unterthänig, unser» Zorn nachzulassen und ihnen die Wahl des Schultheißen zurückzugeben.Heimzubringen. Boten von Mellingen und der Wirth zum Rappen in Baden zeigen an, daß sie dieauf letzter Jahrrechnnng bewilligten Fenster haben machen lassen, und bitten die Orte, die solche noch nichtbezahlt haben, um Bezahlung; die für Mellingen kosten je 3'/s gute Gulden und 1 Batzen, die für denWirth zum Rappen 4 Gulden weniger 2 Batzen. Heimzubringen, ob man künftig für ein Fenster 2 Kronenoder 2 Gulden geben wolle. »»>. Die Gcleitsleute zu Baden beschweren sich, daß einige Angehörige derVIII Orte, welche auf die Zurzacher Blesse fahren, ihnen das Geleit verweigern undböse tädung anzeigen".Heimzubringen, damit jedes Ort die Seinen anhalte, das Geleit zu bezahlen, indem die Geleitslente es sonstvon ihnen einziehen würden, wie von andern. ?»?». Da der Vogt im Thurgau gerüchtweise beklagt worden,er habe von einem Ncbelthäter 200 Gulden als Geschenk gefordert zc., so hat man einen Boten hinaus-geschickt, um Kundschaft einzuziehen; es findet sich nun, daß er diese Summe nicht für sich selbst, sondernals Strafe zu Händen der Obrigkeit auferlegt, aber nichts empfangen habe. Seine Verantwortung wird alsoangenommen, dabei aber festgesetzt,daß kein vögtin nit meer keinen übelthäter dem nachrichter ab der