Juni 1541.
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den Herren von Lucern einen Mörder und Dieb gescholten hat. Ii. Gesandte des Herzogs von Würtembergeröffnen eine lange Instruction, worauf die Boten von Rotmeil nicht antworten wollen; weil dieselbe ihreHerren angreife, so begehren sie eine Abschrift davon. Es wird ihnen entsprochen mit dem „Befehl", ihreAntwort mit Beförderung schriftlich allen Orten einzusenden; auf den nächsten Tag sollen dann beide Parteienmit Bollmachten erscheinen, die Eidgenossen gütlich unterhandeln zu lassen. Notweil bittet aber zum Vorausum Entschuldigung, wenn der nächste Tag so früh stattfände, daß es seine Antwort nicht vorher mittheilenkönnte. ». lieber das Begehren Schaffhausens geben die Gesandten von Rotwcil folgende Antwort: DieStadt habe vor vierhundert Jahren das Hofgericht für ewige Zeiten mit ihrem Gut und Blut erkauft; ihrePrivilegien und Freiheiten seien von allen Kaisern und Königen bestätigt worden; sie sei fortwährend imungestörten Besitze derselben gewesen; auch seit der Befreiung, die der Kaiser Maximilian vor etwa vierzigJahren den Eidgenossen ertheilt, haben die von Schaffhausen, dieweil sie ennethalb dem Rhein gelegen, sichuie geweigert, vor dem Hofgericht als Kläger oder Antworter zu erscheinen, sondern ohne alle Widerrede sichden Ladungen unterzogen; seitdem haben die Eidgenossen ein Bündniß mit Rotweil geschlossen, in welchemausdrücklich zugesagt sei, daß sie die Stadt bei dem Hofgericht schützen und schirmen wollen; dieses Bündnißsei auch von Schaffhausen besiegelt. Demzufolge stelle sie die dringende Bitte, daß man Schaffhausen vermöge,Rotweil in den Rechten des Hofgerichtes ungeschmälert zu lassen. Schaffhausen antwortet, es wolle dieseEröffnung heimbringen; wenn aber die von Notweil es nicht bei den von Kaisern und Königen erworbenenFreiheiten und Privilegien bleiben und seine Unterthanen unbeschwert lassen, so werde es den Bundesbriefherausgeben; es verlange daher, daß der hängende Proceß bis zum nächsten Tage eingestellt werde. DiesesBegehren wird Notweil empfohlen und der Handel nochmals in den Abschied genommen, sowie der bezüglicheVortrag des Anwaltes von Graf Haus Ludwig von Sulz (der namentlich Zürich ermahnt, ihn als Burgerbei seineu Rechten zu handhaben). Ii. Abgeordnete der III Bünde führen Beschwerde: 1. daß Schwyz undGlarus ihnen nicht Alles, was sie kaufen, verabfolgen, sondern wöchentlich nur 30 Ledinen zukommen lassen,was wider den gemachten Abschied sei. I. Es werde ihnen zu Bellenz ein Zoll abgefordert, den sie vordemuie haben entrichten müssen. 3. Die Schiffleute, die das Getreide über den See hinauf führen, fordernjetzt viel «lehr, als von Alters üblich gewesen sei. Sie bitten, ihnen diese Beschwerden abzunehmen, indemsie sonst nach den Bünden Recht bieten müßten. Die Boten von Schwyz und Glarns erwiedern zu 1:Ihre Obern haben diese Verordnung erlassen, weil die Bündner auf allen Märkten große Massen Getreideaufgekauft und außer Landes geführt haben; früher seien ihnen in Zeiten von Theuerung jede Woche nur7 Ledinen gestattet worden. Zu 2 erklären Uri, Schwyz und Nidwalden („Uri und Unterwalden") sie habenfrüher die Herrschaft Bellenz sammt dem Zoll und allen Gerechtigkeiten erkauft; später sei sie ihnen wohlentrissen worden; nachdem sie aber dieselbe wieder erobert, glauben sie auch bei ihren Kaufbriefen bleibenzu dürfen. Zu 3 eröffnen Zürich, Schwyz und Glarus: Letztes Jahr haben sie bei dem überall niederenWasserstaude den Schiffleuten eine Aufbesserung des Lohnes bewilligt, an die sie selbst sich halten müssenwie die Bundesgenossen von Chur; wenn aber das Wasser wieder steige, so werden sie wieder das Ange-messene verfügen. Nach Anhörung aller Parteien werden Schwyz und Glarus ersucht, den Bündnern zuentsprechen, da sie versprechen, nichts aufzuschütten oder auszuführen, und jetzt Gottlob nirgends TheuerungM besorgen sei; im andern Falle sollen sie versuchen, sich gütlich zu vertragen. Deßgleichen wird den übrigenOrten gütliche Vereinigung zugemuthet; wenn dies aber nicht zu erreichen wäre, so soll dies beiden Theilenau ihren Rechten unschädlich sein. I. Uebersicht der Einnahmen von den Vögten und aus den Geleitsbüchsen: