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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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Juni 1541.

wachsen". Heimzubringen; Antwort auf den nächsten Tag. «. Da der Vogt zu Feldbach, Mansnet Zum-brunncn von Uri, auf St. Jacobstag die Schasfncrei abgeben null und der bisherige Schaffner zu Fischingen,Andreas Egli, um diese Schaffncrei gebeten und für 2000 Guldeit Bürgschaft anerboten hat, so wird letztererauf Gefallen der Obern hin zum Schaffner angenommen mit folgenden Bedingungen: Er soll für 2000Gulden sichere Bürgschaft leisten und auf die Competenz von Fischingen verzichten, so lange er zu Feldbachist; würde er aber krank, oder käme er sonst von der Schaffncrei, so soll ihm jene Competenz vorbehaltensein. Heimzubringen und auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. Er soll auch einenchristlichen" Meß-pricster anstellen, der die Unterthane» wohl versehe. «R. Auf die letzteil Schreiben au den Kaiser undrömischen König, daß sie Basel sowohl als die andern Orte bei ihren kaiserlicheil und königlichen Freiheiteilund Privilegien bleiben lassen und dem Bischof von Wien die Weisung ertheilen möchten, von seinem Proceßbeim Kammergericht zu Speyer abzustehen, langt jetzt etile Antwort vom Kaiser ein: Er habe dem Kammergerichtvor dieser Zeit" befohlen, die von Basel wider ihre Privilegien nicht mit Processen zu beschweren undhege keinen Zweifel, daß die Stadt davon befreit bleibe, wenn sie dem Gericht ihre Freiheiten vorlege; erwolle sich in gleichem Sinne auch bei seinem Bruder verwenden. Dieser meldet, er lasse die Sache beiseinem letzten Schreiben bewenden; im Uebrigen habe der Bischof von Wien seinem Procnrator am Kammer-gericht, Doctor Lucas Landstraß, aufgetragen, seinen Rechten unbeschadet, den Proceß einstweilen einzustellen,und dessen Antwort vorgelegt, daß er diesen Stillstand annehmen wolle. Den Voten von Basel hat manauf ihr Begehreil eine Abschrift dieser Briefe bewilligt; die Originale werdeil in das Schloß zu Badengelegt, damit man sie jederzeit zu finden wisse, v. Es werden zwei Schreiben des Christoph von Landenbergverhört; in dem ersteil begehrt er zu wissen, was er von jedein Orte zu gewärtigen habe, nachdem seineFehde nnt Rotweil abgethan sei, und ob er wieder in die Eidgenossenschaft kommen dürfe; er höre nämlich,daß Einige ihm nachzustellen drohen, wodurch aber der Vertrag nicht gehalteil würde. In demnach-gehenden" verlangt er bestimmten unverzüglichen Bescheid bei seinen Boten. Es wird ihm geantwortet, mannehme sein Schreiben in den Abschied, weil man jetzt darauf zu antworten keine Vollmacht habe. Heimzubringen,ob und was man ihm schreiben wolle, l. Rudolf und Hermann von Landenberg stellen abermals dasBegehre», ihnen die beiden SchlösserBreitenlandenberg und Liebenberg wieder zu Händen zustellen. Antwort:Mail habe nicht gleiche Befehle und wolle daher die Sache einstweilen verschieben. K. Zur Beseitigung desSpans zwischen Schultheiß Fleckenstein und Hieronymus Moresin werdeil vorerst Vergleichspuncte aufgesetzt,die aber beide Parteien verworfen haben. Da Morest» dringend um Recht angerufen, so wollen die Botenihren Instructionen gemäß solches ergeheil lassen; aber Fleckenstein entgegnet, er sei nicht zum Recht vor-geladen, habe deßhalb seine Kundschaft nicht hier, müsse auch noch weitere zu Lauis einholen, hätte überdiesgehofft, daß es bei dem Urtheil seiner Herreil bleiben würde :c. Dagegen berichtet Morest» nach seinemSchreibeil von Lucern, wie er anerboten, mit Fleckenstein Ort um Ort zu besuchen und bei Zürich anzusaugen,und Lucern gebeten, seinem Boten Vollmacht zu rechtlichem Eiltscheid zu geben und den Schultheiß auf dennächsteii Tag zu weisen; wie auch Heini Troger demselben auf den 3. Jnli lsteher verkündet habe. Fleckensteinwendet ein, der letzte Abschied von Baden sage nicht, daß Moresin ihn hieher laden könne; da derselbe derLadung Lucerns nicht gefolgt, so glaube auch er jetzt keine Antwort schuldig zu sein. Mit diesen Antwortennicht zufrieden, hat mau die Sache uochiuals in den Abschied genommen; die Parteien solleil nun auf demnächsten Tage nicht erscheinen; Fleckenstein soll aber anzeigen, ob er dem Gegner für die letzte Beschimpfungdes Rechten sein wolle; die Boten sollen heimbringen, daß derselbe während des Rechtens den Morest» vor