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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1541.

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meinten die von Medeglia, die andern drei Communen sollten sie vor dem Richter in Bellenz suchen. Dieseaber behaupteten, der Weidgang sei nicht im Territorium von Medeglia, letzteres sei wohl eine deutscheMeile davon entfernt und ein Berg dazwischen, während die andern drei Communen nur eine viertel biseine halbe Meile von dem Weideplatz entfernt liegen, auch sei letzterer innerhalb der Marken der HerrschaftLauis, weßhalb der Span an den Nichter van Lauis gehöre. Der Commissar von Bellenz aber wollte nichtgestatten, daß die von Medeglia in Lauis Recht nehmen, und umgekehrt duldete der Landvogt von Lauisuicht, daß die drei Communen das Recht anderswo nehmen, als vor ihm. So sei der Handel geblieben bisletzt. Auf der Jahrrcchnung von 1540 sei gemäß dem Bericht des Landvogts von Lauis erkannt worden,b^st er und der Commissar von Bellenz auf dein Stoß den Gegenstand untersuchen und das diesfälligeErgebniß ihren Obern berichteil sollen. Das habe sich verzogen bis gerade vor St. Johann. Als sie dannMs den Stoß gekommen seien, habeil die von Bellenz sich geweigert, irgend welche Antwort zu geben, bevorchnen der rechte Nichter zuerkannt sei. Die von Lauis dagegen habeil ihre Instrumente vorgelegt, wie sievon Alters her den Wcidgang gemeinschaftlich genossen haben; auch zeigten sie einige Marchsteine, welche dieHerrschaft Lauis von der Grafschaft Bellenz scheiden, und gemäß welchen der streitige Weidgang in derLandschaft Lauis liege, wogegen die von Bellenz keine andere Antwort gaben, als es seien das nicht die rechtenMärchen. Anderseits liegt ein Schreibeil der neun Orte aus Baden vor, nach welchem ein Streit wäre in^kreff zweier Dörfer bei St. Leonhard auf dem Monte Cenere, worüber die Boten sich erkundigen und inbein Abschied Bericht erstatten sollten. Die Boteil konnten nun aber nicht ersehe», daß der Span der Dörferwegen sei, sondern daß zwischen den Dörfern der Weidgang streitig sei. Die Boteil wollten daher den Anstand»lcht rechtlich austragen, sondern beschlossen, in Gcinäßheit des benannten Schreibens sich über Alles zu^'kundigen und die Sache in den Abschied zu nehmen. Alls dieses erscheint der Commissar von Bellcnz und^>gt ail, der fragliche Weidgang sei zum Theil Territorium derer von Medeglia lind liege in der Grafschaft^Meiiz; zudem befassen sich jetzt die Obrigkeiten mit der Angelegenheit, weßhalb er verlange, daß die Sache^ zum Austrug des Rechts bei dem llrtheil von 1540 verbleibe. Die Boten erkennen hierauf: Da dievon Medeglia einen Theil des Weideplatzes, ohne das Recht zu bestehen, eiugehagt haben, die Benutzung vorherober gemeinsam gewesen ist, so soll es bei dem letztjährigcn Urtheile verbleiben, gemäß welchem der Wcidgangwie vew Altem genosseil werdeil soll; die von Medeglia haben daher das, was sie eingeschlossen haben, wiederM öffnen. Die Früchte genießt für dieses Jahr jeder Theil von dem, was er bepflanzt und gesäet hat. Dabie ygie Bellcnz anzeigen, daß denen von Lauis von dem fraglichen Weidgangc einiger ZinS (gegeben) werde,v»d lim Zwist zu vermeiden, sollen die von Lauis deu betreffenden Weideplatz nicht befahren bis zur rechl-ichen Volleildung des Anstandes. Auf dem uächsteu Tag soll dau» der Handel ausgetragen werden. In-dischen haben die Vögte dafür zu sorgen, daß von den Parteieil kein Unfug verübt werde. ?». In Betreffber Liberation des Antonio Carli, der den Francisco Pocobello todtgeschlagen hat, finde» sich nun Niklaus^ocobello sammt Dona Broch (alm8 Brag) und der Verwandtschaft ei» und trageil vor, Jacob Schmid seivnt dem Todtschläger von Ort zu Ort geritten, um die Liberation zu erlangen, obschon er vorher mit desErschlagenen Verwandtschaft sich nicht abgefundeil hatte. Er bcnehnie sich nun hier übel gegen die Ver-wandten. Alis dieses sei mich Broch im Namen des Vaters von Ort zu Ort geritten und habe die Aufhebungber Liberation verlangt, wodurch er große Kosten gehabt habe, für die er von der Widerpart 45 Kronenverlange. Der Landvogt berichtet, als Hauptmann Jacob Schmid hinausrcisen wollte, habe er von ihm eine^vipfehlung (Fürdernußbrief) verlangt. Der Vogt habe ihm bemerkt, er wolle ihm diesen geben, aber er

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