Juni 1541.
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rede», sie wollen dem Abt dieses oder jenes nicht hnlten, so soll das nicht dein ganzen Lande zur Last gelegtwerden, sondern man soll mit den Betreffenden sprechen, und wenn sie nicht gehorchen wollen, möge sie derLandvogt mit Recht vor hohen oder niederen Gerichten suche», weiseil und strafen lassen. Die Meinung derLandleutc sei, daß dein Friedzedel, dem Recht und Landrecht getreulich nachgelebt werden soll. Man bittedie von Schwyz und Glarus, den Abt zu vermögen, daß er seinen Amtsleuten einschärfe, daß sie „denfriedeii und andere lasier tapfer fürnemen" lind jeden nach Verdienen bestrafen lassen und darauf halten,daß gegen jedermann gleiches Recht Walte. 3. In Betreff der Zwölfe wolle man abstehen, gemäß demAbschied, nicht ungehorsam sein, sondern bei dem Urtheil bleiben. 4. Betreffend die Forderung, daß dieverwendeten Kirchen- lind Pfrundgüter wieder ersetzt und nicht nutzlos „verrößelt" werden sollen, sei zuantworten: wer solches Hauptgut verthan hätte, da soll dasselbe (von dem Betreffenden) wieder ersetzt werden;hiefür wolle man dem Abt behilflich sein mit Recht gemäß dein Vertrag. Wäre aber mit Bezug auf denVertrag ein Mißverstand, so wolle man die Voten der IV Orte, die den Vertrag zu Wyl zu Standegebracht und besiegelt haben, hierüber gütlich oder rechtlich entscheiden lassen. 5. Dem Hans Grob leiste mankeinen Fürschub; den möge der Landvogt suchen, wo er gesessen sei, wie schon früher gerathen worden sei.6. Anbelangend die vom Wildenhans sei es den Toggcnburgcrn in Treuen leid, wenn dem Vogt Rychmuthoder Ander» etwas Leides begegnet sei; „da habend die von Wildhus us unser gheiß den landvogt Rychmuthund die mit im zu Wildhns gsin (uf?) unser landlütcn (von) Schwyz und Glarus begeren nach der trostunggenzlich erlassen." Wer immer über Frieden und Rechtbot gefrevelt habe, den möge der Landvogt mit Rechtansuchen und sie sich verantworten lassen an Ort und Enden, wo es sich gebühre. Die Pfrund vom Wildenhauswolle der Pfrund zu Gams die „aufgeschlagenen" Zinsen, die ihr gehören, vergüten und künftig jährlichausrichten. 7. Zins und Zehnten, die der Abt oder Andere zu fordern haben, sollen gegeben werden, wofürman ein offenes Mandat erlassen habe. Wer dem nicht nachkomme, den wolle man vor hohen oder nieder»Gerichten bestrafen. Daneben soll der Abt oder wer den Zehnten zu beziehen hat, um denselben einzunehmen,zuverlässige Leute bestimmen, denen Glauben geschenkt werden könne, damit nicht aus Feindschaft Unwahrheitverbreitet werde. 8. Man sei einverstanden, daß niemand die Altgläubigen meineid schelten, sondern gemäßdem Abschied jeder mit dem andern freundlich leben soll. Schließlich bitte man Schwyz und Glarus, denenvon Toggcnburg beholfen und berathcn zu sein und den Abt zu vermögen, sie bei diesen („denen") Antwortenbleiben zu lassen; wer sie aber hiebet nicht wollte bleiben lassen, dem wollen sie hierum an gebührendenOrten zu Recht stehen. Stistsarchiv Engclberg: Ungedruckte Fortsetzung der Chronik von Tschudi, mit der Jahrzahl 1V4S.
Der Ort der Verhandlung wird nicht bestimmt bezeichnet.
1».
Arminen. 1541, 21. Juni.
LandcSarchiv Schwyz: Abschiede.
Tag der III Orte.
»».. Zwischen der Grasschaft Bellenz und der Herrschaft Latus maltet ein Marchcnstreit betreffend dieDörfer Jsone und Medcglia (Mcdca). Nachdem die Boten die hiermit vorhandenen Briefe geprüft hatten,beschließen sie, dieselben nach Baden zu bringen und den Eidgenossen vorzulegen und diese auf folgendeVerhältnisse aufmerksam zu machen: 1. Als die beiden Dörfer („sy") noch an König Ludwig gehörten, warder, welcher von Lauis floh („verbandytete") und nach St. Leonhard kam, sicher. 2. Die von St. Leonhardund Medeglia helfen einander Consul und Hirten setzen. 3. Wenn zu Jsone, Medeglia und St. Leonhardnn Kirchweihen und zu andern Zeiten Bußen verschuldet werden, fallen diese nach Bellenz und werden vomCommissar bezogen; jene sind auch tun alle Sachen gerichtshörig nach Bellenz. 4. Seitdem sie an die Graf-