30
Juni 1541.
denen von Bern recht sei, so wolle man das ans einem andern Tage vornehmen. Der Rath beschließt (ihmzu antworten), man sei Willens, in Freundlichkeit und wo es ihm gelegen ein Weiteres mit ihm zu reden.Es soll ihm dann angezeigt werden, wie seine Vorfahren den Commissarien in der Waadt die GrafschaftGreyerz erkennt haben; da fordern nun die von Bern, daß er ihnen als Besitzern der Waadt und vonMilden gleiche Erkanntniß leisten solle nach Form der vorhergehenden und letzten Erkanntniß seines Vaters(sie); wenn er leiste, was ziemlich und billig sei, werde man sich gegen ihn in Betreff von Corster auchbehnlflich erzeigen. 2. Am 10. Juni verlangt der Graf die Antwort schriftlich und begehrt für seine Erklärungeineil Aufschub von 10 oder 15 Monaten, um seine Schriften zn besehen und seine Freunde zn berathen.Der Rath entgegnet, er habe ihm das Ziel schon oft verlängert, der Handel sei klar, er habe seine Qnernetten(Erkennungsacten); dessen ungeachtet wolle man ihm den Termin nochmals um sechs Monate verlängern.
17.
Schwyz. 1541, 15. Juni.
Stiftsarchiv St. Galle«: Doxxicn. 'I'.IV, S. V9.
Auf das Anbringen einer Botschaft der Toggenburger antwortet Schwyz, obwohl die Boten genüglichberichtet haben werden, gebe man dennoch an Landvogt, Räthe und geineine Landlente der Grafschaft denBescheid: 1. Sie sollen den Abt von St. Gallen als ihren natürlichen Oberherrn bei Brief und Siegelbleiben lasseil. 2. Sie sollen das Landrecht, den Frieden, Urtheile und Verträge halten und in hohen undNiedern Gerichten sprechen wie von Alters her. 3. Der Obmann und die Zwölfe solleil aufhören, weiternUngehorsam zu pflanzen und nicht weiter regieren als die Urtheile zugeben. 4. Die abverwandcltenKirchen- und Pfrnndgüter sollen wieder erstattet werden, damit man sie ihrer Bestimmung gemäß verwende.5. Hails Grob, welcher aus Hochmut!) die, welche den Frieden gebrochen haben, dem Weibcl entwehrt undihnen die Schwerter wiedergegeben hat, soll bestrast werden. 6. Die Wildhauser, wegen ihres stolzen, frevlen,üppigen Hochmuths, den sie an Vogt Nychmuth und den Gamscrn begangen haben, sollen bestrast und dieTröstung „ledig gczelt" werden. 7. Man soll die Altgläubigen nicht meineid nennen, da sie nur gethanhaben, ivas rechten Leuten geziemt. 8. Der Zehnten und was man schuldig ist, soll treulich entrichtet undder Einsammler, wenn er diesfalls befragt wird, nicht für parteiisch betrachtet werden. Man gewärtigthierüber Antwort.
Das Anbringen der Toggenburger besteht wohl in folgender Instruction für Schultheiß Wirt und HansMillinger, als Nathsboten gemeiner Grafschaft Toggenbnrg, um die Artikel, welche ihre Herren und getreuenlieben Landleute von Schwyz und Glarus zu Einsiedel» vorgehalten haben, zu verantworten: 1. Die Toggen-burger erkennen, so weit an ihnen ist, den Abt von St. Gallen als ihren gnädigen Fürsten und Herrn, wiedenn auch die Toggenburger ihm vor kurzen Jahren gehuldigt haben, und wie Brief und Siegel solchesfordern, bei denen sie den Abt bleiben lassen, in der Hoffnung, er beobachte dasselbe gegen sie. WärenGemeinden („Gegninen") oder besondere Personen, welche anders gesinnt wären, so thun diese den Landleutenkein Gefallen; diese sollen mit Recht gewiesen und bestraft werden. 2. Brief und Siegel, Sprüche und Verträgewollen sie getreulich halten, in der Meinung, das geschehe auch von Seite des Abts. Wenn dieser sichbeklage, daß die Toggenburger nicht strafen wie früher, so sei zu erwiedern, das; man die zu Schwyz aus-gegangenen Briefe, wie solche mit Bezug auf hohe und niedere Gerichte tauten, halten wolle. Wenn Einzelne