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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Mai 1541.

Theilen gegebe» werden, ohne Gefährde. 4. Ueber die Kirchengliter sollen Pfleger gesetzt werden, die deinAbt, als dein Landesherr», oder dein, den er hiezu verordnet, gemäß dem jüngsten Vertrag jährlich Rechnunggeben. Sie dienen ausschließlich den Altgläubigen, um hieraus die Kirchen zu bezünden, zu beziercn und inEhren zu erhalten. Die Neugläubigen erklären dann auf Hintersichbringen, daß sie diese Vorschläge demLandfrieden nicht gemäß finden und daher nicht annehmen können. Einige antworten, sie wollen den Rathdes Obmanns und der Zwölfe einholen. Der Abt und die Altgläubigen beharren bei ihrer Forderung,begehren eine Erläuterung auf Grundlage des Landfriedens und daß ihnen Kosten und Schaden vergütetwerde, weil sie auf einen gütlichen Tag gemahnt worden und nun die Güte abgeschlagen worden sei. Endlichverlangen sie, daß das Kirchengut zu gemeinen Händen in Arrest und Verbot gelegt werde. I». Der Abtträgt folgende Klagen vor: 1. Seit Altem habe man in der Grafschaft Toggenburg, es sei wegen Kriegsläufenoder Anderem, einen Landvogt und Landrath gehabt. Dieser Landrath habe alle Landessachen behandelt;wenn es den Herrn betroffen, so habe der Landvogt den Ausstand genommen. Jetzt hätten sich Dreizehnhervorgethan und unterfangen sich, die Landesangelegenheiten zu behandeln, berufen Leute, verhören ihreAnliegen, ertheilen ihnen Rath wie eine rechte Obrigkeit und liegen in allem Widerspiel. Dem Abt sei esunleidlich, daß erkaufte Leute und Unterthanen über ihre Obrigkeit sein wollen und was die Obrigkeit verfüge,unwirksam machen wollen. 2. Die aus der Grafschaft Toggeuburg weigern sich, die alte Ordnung betreffenddie Bußen anzuerkennen; doch sei man diesfalls am unbescheidensten in der Stadt Lichtensteig. Ein zuSchwyz ergangenes Urtheil schreibe vor, daß wenn um Frevel gerichtet werde, dieses dem Landvogt angezeigtwerden solle, und er, oder wen er an seiner Statt verordnet, zuhören möge, wie die Händel gerechtfertigtwerden. Dem werde nicht mehr nachgelebt. Wenn ein Urtheil um eine Buße von einigem Belang gegebenwerden soll, so nehmen sie einen Verdank und lassen den Landvogt nicht dabei sitzen, obwohl er nicht mindernund mehren, sondern nur zuhören wolle. 3. Der Landvogt des Abts und die berufenen Landräthe dürfenkeinen Uebelthäter, wie groß auch dessen Missethaten seien, gefangen nehmen, ohne daß ein zweifacher Landrathbeisammen sei. Der könne aber in zwei bis drei Tagen nicht wohl besammelt werden, und inzwischen entkommejener zum Land hinaus, so daß mau schändliche und muthwillige Thaten nicht strafen könne. Die Unterthanenschützen vor, gemäß ihrer Freiheit dürfe man niemand strafen nochschätzen", außer mit dem Rechten andem Ort, wo der Angesprochene (Ansprechig") gesessen sei, und daß man keinen, der das Recht vertröstenkönne,um sin Gut" thürmen dürfe. Der Abt glaubt, das sei uicht so zu verstehen, daß man Muthwilleunicht mit Gefängniß oder sonst bestrafen könne. Es sei bekannt, daß früher, wie noch an einigen Orten imSchwabenland gebräuchlich, die Herren ihre Unterthanen, die zahlungsunfähig zu werden drohten (zeringwellen werden"), gefangen genommen und wenn sie wieder frei werden wollten, geschätzt haben. Gegendiese Schätzung und weiter nicht erstrecke sich nach der Meinung des Abts die angerufene Freiheit. 4. DerLandvogt und die Landräthe haben ein Mandat erlassen, daß die Sonntage, Zwölfbotentage und UnserFrauen Tage verkündet werden sollen; je nach seinem Gewissen möge sie dann jeder halten oder nicht. Nunwerde das Verkünden von einigen Prädicanten unterlassen. 5. Die Bußen im »intern Amt, über die derVogt von Schwarzenbach erkenne (berechtige"), »Verden schünpflich und nicht nach der Größe der Sachefestgestellt, indem es heiße, der Herr habe sonst genug. 6. Die Leute in der Grafschaft Toggenburg entrichten»»achlässig den Zehnten. Obwohl der Einsammler des Zehntens unparteiisch sei und die Leute bei Eidenangebe, so betrachten sie ihn doch für parteiisch und »vollen uicht auf ihn achten. . . (bricht ab).

Das Original des Abschieds scheint »invollendet geblieben zu sein.