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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Mm 1541.

Uelmng sei. Man verabschiedet, die Sache soll vorderhand bleiben wie sie ist; wenn der erste Artikel(Austausch der Landschaften) zu Stande kommt, so wird die vorliegende Klage von selbst dahinfallen. 10. Biszu weiterer Verhandlung sollen beide Theile nichts Unfreundliches gegen einander vornehmen, insbesondereauch die Stadt Bern besorgt sein, daß die Banditen weder mit Schmachworten noch sonst Beleidigungenbegehen. 11. Da die Abgeordneten beider Theile nur Vollmacht für freundliche Unterhandlung auf Geneh-migung ihrer Obern haben, so bitten sie, die behandelten Artikel ihnen in den Abschied zu geben, was danngeschieht, verbunden mit der Bitte der Unterthädiger, im Namen des Raths der Stadt Basel, die Sachemit allem Ernst den Obrigkeiten vorzulegen und zu bedenken, wie viel Nützliches und Gutes erfolgen möge,wenn der Streit verglichen werden kann. 12. Zu fernerer Verhandlung bestimmen die Vermittler einenTag auf den 27. Juli Nachts in der Stadt Genf zu erscheinen, auf welchen: die Anwälte beider Theile mitVollmacht, über alle eingebrachten Artikel zu verhandeln, erscheinen sollen.

Nachträglich bemerken die Abgeordneten von Ben:, da die Sache sich lange verziehe und inzwischen derHeuet und die Ernte eintreffe, so mögen die voi: Genf den Banditen bewilligen, die Früchte ihrer auf demdortigen Gebiet gelegenen Güter einzubringen. Die Vermittler bitten die Gesandten von Genf freundlich,ihre Obern zu vermögen, das Einsammelt: jener Früchte durch die Weiber, Kinder und das Gesinde derEigenthümer zu gestatten.

Der vorstehende Abschied liegt in zwei sich unmittelbar folgenden Ausfertigungen vor. Beide sindnach verschiedener Anlage gehalten. Die erste, von uns für Ziff. I benützte, bricht unvollendet ab. Diezweite, nach einer fleißig redigirten Einleitung, aus der wir dm Eingang zu Ziff. I ergänzten, übergeht dieEintheilung der Verhandlungen nach den Sitzungstagen und überhaupt das rein Formelle des Verfahrensund beschränkt sich auf die Wiedergabe der verabschiedeten Punkte. Wir benützten diese Arbeit für dieFortsetzung und den Schluß von Ziff. I und für Ziff. II. Beiden gemein ist der erste der vorläufig materiellgeregelten Punkte, der gegenseitige Austausch hoher und niederer Gewalt in den betreffenden Gebietstheilenum jeder Stadt etwas Ganzes zuzuhalten. In: Text haben wir diesen Punkt aus der ersten Bearbeitungaufgenommen. Nach der zweiten geht der vorläufig in Aussicht genommene Vermittlungsvorschlag dahin:St. Victor soll mit hohen und nieder:: Gerichten und aller Zubehörde unbedingt der Stadt Genf und ingleicher Weise Chapitre der Stadt Bern zukommen. Was aber in: Gebiete der Stadt Bern liegt undSt. Victor gehört, soll der Stadt Bern bleiben, und so umgekehrt was Chapitre gehört, aber im Gebietder Stadt Genf oder des Priorats St. Victor liegt, soll der Stadt Genf bleiben. Welcher Theil solcherArt das Mehrere erhaltet, soll den andern an gelegenen Orten nach billigen: Ermessen der Unterthädigerentschädigen. Die zweite Arbeit unterschreibt Johann Uebelin, Rathschreiber der Stadt Basel, und gibtals Schlußdatum den 23. Mai an. Beiden benütztcn Arbeiten geht eine starke Zahl von Rechtsschriftender Parteien: Klagen, Antworten, Nach- undZureden" u. f. w., auch Eingaben der Vertriebenen undMinuten des Rathschreibers über die Verhandlungen voraus. Wir konnten von diesem, natürlich sehr insDetail gehenden, Material keinen Gebrauch machen und mußten uns auf die Wiedergabe der Abschiedctextebeschränken. Die Hauptangelpunkte des Streites kehren mehr oder weniger ausführlich auch hier wieder.

13.

Wasel'. 1541, uov 13. Mai.

Verhandlung zwischen Straß bürg und den evangelischen Städten der Eidgenossenschaft inBetreff der Neformirten in Frankreich.