Mai 1S41.
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Straßen wählen. Die Nnterthädiger verabschieden, es bleibe bei dem Anerbieten Berns, in der Meinung,daß keine Stadt über das Gebiet der andern ohne erhaltene Bewilligung Gefangene führen dürfe. 3. Dievon Genf klagen, Bern habe einen der Ihrigen gefangen und bestraft, womit in die Gerichtsbarkeit derervon Genf eingegriffen worden sei. Den Anwälten von Bern ist so etwas nur von Zweien bekannt, die aberauf dem Gebiete derer von Bern sich strafbar gemacht haben (folgt nähere Ausführung). Die Vermittlerverabschieden, weil gemeines Recht und das Burgrecht zwischen Bern und Genf vermag, daß der Strafbare amSrt der Uebertrctnng bestraft werde, so soll es zwischen Bern und Genf ebenso gehalten werden. 4. Bernbeschwert sich, die Genfer gebieten ihren Bürgern, wenn sie wegen Liegenschaften, die auf dem Gebiete derervon Bern sind, Mißverständnisse haben, solche vor den Gerichten der Stadt Genf auszutragen oder sonst zuvergleichen, was der Stadt Bern betreffend die Appellation und die Löber nachtheilig sei. Die Gesandtenvon Genf antworten, die Stadt Genf als freie Stadt sei dessen befugt; Zweck dieser Gebote sei, ihre Bürgervor größern Kosten zu schützen und mehr Einigkeit unter ihnen zu erhalten. Handünderungen werden nichtverschwiegen und es fallen die Löber immerhin den Berechtigten zu. Die Vermittler verabschieden, da jedeStadt unter ihren Bürgern Verordnungen machen kann, sie vor Schaden zu schirmen, so soll Bern seine^Uage fallen lassen und darf im gleichen Verhältnisse handeln wie Genf; Handänderungen aber sollen nurvor jenen Gerichten vorgehen, in deren Gebiet die betreffenden Güter gelegen sind. ö. Die Gesandten vonVorn klagen ferner, wie die von Genf Angehörige derer von Bern wegen Zinsschulden und dergleichen sofortui Gefangenschaft legen, was unfreundlich und ihnen beschwerlich sei. Genf meint hiezu gemäß alteinHerkommen befugt zu sein. Die Unterthädiger verabschieden, weil das Burgrecht nur für gichtige undverbriefte Schulden dem einen Theil Angehörige des Andern zu verbieten, zu verhaften, zu pfänden oderZu enthalten gestattet, so soll es hiebet verbleiben. Da aber das Verhasten immer Unwillen erzeugt, so solle>u Theil die Angehörigen des andern nicht einlegen, sondern in Eid oder Gelttbd nehmen, sich auf einebestimmte Zeit wieder stellen zu wollen. Ist diese verschienen, so soll der Betreffende geinahnt werden; bleibtev ungehorsam, so soll auf erfolgten Bericht die Stadt, in deren Gebiet er sich befindet, mit ihm verfahren,baß er Gelübd und Eid genugthue. 6. Die Angelegenheit betreffend die Fache in der Arve bleibt angestelltbis man behufs Theilung der Herrschaften auf den Augenschein kommt. 7. Die Gesandten von Genf bringen^uuge (neue) Klagen vor, gegenüber denen die Abgeordneten von Bern bemerken, sie hätten sich mit Bezug"uf dieselben nicht vorsehen können und es sollen daher dieselben aus dem Recht verwiesen werden. DieUnterthädiger verabschieden, da gemäß dem dem Obmann gegebenen Abschied um alle streitige» Punkteverhandelt werden soll, so sollen die Gesandten von Bern die betreffenden Artikel an ihre Obern bringen und^uf dem nächsten Tage, an dem mau wieder zusammenkommt, darüber Rede und Antwort geben; mau hoffe,bieselben können verglichen werden. 8. Die Abgeordneten von Bern bringen Klagen in Betreff der Banditenuor, über welche die Gesandten von Genf, weil ohne diesbezüglichen Auftrag und Vollmacht, nicht antwortenwollen. Da aber der Abschied, den der Rath zu Genf besiegelt dem Obmann gegeben hat, klar anzeigt, daßüber Alles, auch bezüglich der Banditen, verhandelt werden möge, so verabschieden die Vermittler, die Boten"on Genf sollen diese Angelegenheit an ihre Obern bringen und auf nächstein Tage darüber antworten und'»zwischen wohl bedenken, daß dieser Artikel, wenn er nicht verglichen würde, der Beilegung der übrigengroße Schwierigkeit bereiten könnte. 9. Die Abgeordneten von Genf klagen über Spoliation und fordernWiedereinsetzung. Die von Bern entgegnen, die Genfer seien nicht spoliirt morden, sondern man habe nurb»s früher Abgetreteue wieder retinirt, bis Gehorsam geleistet werde, wie solches in den savoyischen Landen
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