Mai 1541.
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Seckelmeister; Hans Ludwig Ammann; Ambrosius Jmhof, Großweibel; Henz Schleif. Genf. JohannCocquet; Girardin de la Nive; Hudriol du Molard; Claude Pertemps; Johann Lambert; Claude Roset;Franz Beguin.
I. 1. (9. Mai.) Bernhard Meyer eröffnet, es haben die beiden Städte bewilligt, daß in der Freundlichkeit,doch mit wissenhafter Thädigung gehandelt werde und zwar nicht blos über die jetzt hängenden Späne,sondern um alle Sachen, aus denen Streit erwachsen möchte, auch wegen der drei Banditen und Anderer,wo dann der Rath von Basel die anwesenden Vermittler verordnet habe; die Parteien mögen nun ihreSache freundlich verhandeln; an den llnterthädigern soll es nicht gebrechen, daß etwas geschaffen werde. DieAbgeordneten der Parteien verdanken dieses und versprechen, freundschaftlich zu verhandeln, doch immerhin mitwissenhafter Thädigung, anders hätten sie nicht Vollmacht. Als dann die von Bern als Kläger die Klageeröffnen sollten, verlangten die von Genf, daß solches „in welsch" geschehe, damit sie es auch verstehen können.Hierauf eröffnet der Schultheiß von Wattenwyl, nachdem die von Bern einiges savoyische Land erobert hatten,haben sie denen zu Genf zum Unterhalt der Armen im Spital und der Prädicanteu einige Gebietstheileabgetreten, doch nur mit Bezug auf die Niedern Gerichte und die Zinsen und Gülten; die Appellation, das Malefizund das Mannschaftsrecht habe Bern sich vorbehalten. Nun aber wollen die von Genf weiter greifen, weßwegeunun die beiden Städte in eine Rechtfertigung gekommen seien. Die Klage derer von Bern sei nun in Schriftverfaßt und man verweise auf sie, doch sich vorbehaltend, allfällig Nöthiges mündlich anzubringen. DieKlage denen von Genf zuzustellen sei unnöthig, wenn sie aber dieselbe während der gütlichen Verhandlungbedürfen, so wollen sie dieselbe ihnen nicht vorenthalten. Die Gesandten von Genf verdanken dieses undbemerken, da die von Bern es bei der schriftlichen, friiher im Recht gelegenen Klage verbleiben lassen, sowollen sie sich auch auf ihre schriftliche Antwort beschränken. Da die Abgeordneten Uebersetzung der Klage undAntwort verlangten, wurde vorerst befunden, es möge jede Partei einen Nebersetzer bestimmen und es sollder Nathsschreiber zu Basel der dritte sein; da aber unter diesen dreien Mißverständniß entstund, so daß siewieder vor die Abgeordneten kamen, wurde der Rathsschreiber als einziger Uebersetzer bezeichnet. 2. (10. Mai.)Klage und Antwort werden nun verlesen und die Parteien angefragt, ob sie etwas beifügen wollen. DerSchultheiß von Wattenwyl will es bei der Klage bleiben lassen, bemerkt indessen des bessern Verständnisseswegen Folgendes: Das Priorat St. Victor und Chapitre habe Genf nie gehört, sondern sei von der Stadtgetrennt gewesen und letztere habe keine Gewalt darüber gehabt. Nach dem savoyischen Kriege aber habendie von Bern St. Victor mit aller Zubehörde, jedoch mit den angegebenen Vorbehalten, an Genf abgetreten.Früher sei das Priorat dein Herzog unterthan gewesen, der daselbst auch die Oberherrlichkeit gehabt habe.Bern habe dasselbe nicht anders an Genf abgetreten, als wie der letzte Herzog es hatte; der Hinweis aufdas alte Herkommen berühre nur diesen. Die Abgeordneten von Genf erwiedern, das Priorat sei in ihrerStadt gestiftet worden und hätte ihnen billig schon vor dem Kriege gehört; ungeachtet es an sie abgetretenworden sei, hätten sie große Kosten damit gehabt; dem Prior, der noch lebe, müssen sie sammenhaft800 Kronen und als jährliches Leibding 140 Kronen geben. Die Deutung des alten Herkommens sei ihnenvorher im Rechten nicht angezeigt worden, weßhalb sie sich hierauf nicht versehen haben. Uebrigcns hättendie letzten Herzoge das Priorat nicht anders besessen, als wie Genf dasselbe jetzt verlange. Die Vermittlerlassen nun die Parteien abtreten, berathen sich und schlagen dann den erstem folgende Vergleichungsmittel vor:Da eine Theilung der hohen Herrschaft und der Niedern Gerichte u. s. w. auf mehrere Inhaber an demgleichen Orte immer zu Verwickelungen Anlaß gibt, so sollten die von Bern die hohe Herrschaft, die sie zu