April 1541.
brief von dem Herrn von Rodys, des künigs sandtbot zu Rom": „Es sind mir brief ab des keisers Hofkomm, wie dann ein pratik vorhanden, so da durch sechs oder sibcn besunder Personen us etlichen ortender Eidtgnoschaft gefürt würt, die sich dann gegen dem keiser erboten, und vermeinen es auch dahin zebringen,daß die gedachten Herren der Eidtgnossen mit ihm werden ein pundtniß machen" ... Es sei nämlich eingroßer Krieg zwischen dem Papst und den Herren von Colonna ausgebrochen Zc.
Zu «I. Das Schreiben der Eidgenossen an den König, vom 31. März, besiegelt vom Landvogt zuBaden, Jost von Meggen, in einer Copie aus der Badener Kanzlei im Stadtarchiv St. Gallen, TrukeXXII. 33. 4, enthält nicht mehr als der Abschiedtext, außer daß als Kaufleute, die sich beschwerten, vorabdie St. Galler genannt werden.
Zu 1. Nach dem Bcrner, Zuger, Frciburger und Appenzeller Abschied geht das Begehren von Schwyzund Glarus aus.
Zu x. Der hier angeführte Beschluß findet sich bisher nirgends erwähnt.
Zu I 5. Bei dem Luccrner Abschied liegt ein Schreiben von Hofmeister und Näthcn zu Stuttgart,d. d. 27. Januar, an die zu Baden versammelten Boten: Der Herzog sei gegenwärtig außer Landes; siewollen ihm aber das heute empfangene Schreibe» der Eidgenossen zusenden, worauf er ihnen ohne Zweifelgebührliche Antwort zuschicken werde.
Zu i». Anstatt Wolf von Landenberg hat der Zuger und Solothurner Abschied Rudolf von Laudenberg.
11.
Schwyz. 1541, 21. April (Donstag nach Ostern).
Landeöarcliiv Schwyz: Abschiede.
Tag der III Orte.
Nachdem man die von Commissar (Ulrich) von Eggenburg angezogenen Artikel erwogen, hat mansich erinnert, daß hierüber Sahungen und Schriften vorhanden seien. Deßhalb wurde beschlossen, nach Bellenzzu schreiben, daß unter Aufsicht des Commissars Abschriften der auf diese Artikel Bezug habenden Bestim-mungen gefertigt werden. Wenn man diese hat, so will man auf einen dem Commissar kund zu gebendenTag wieder darüber sitzen. ?». Einer, dem eine Tochter verlobt morden ist und der dann aber die Muttergeschwängert hat, wurde um sechszchn Kronen gestraft; diese soll der Commissar bis Bartholomäustag einziehet.Wird die Buße nicht bezahlt, so soll der Commissar das Eigenthum des Betreffenden verkaufen, wobei dieObern jedermann beim Kaufe beschützen werden, v. Betreffend die Lossprcchung Peters dcl Suttonari vonRavecchia („Rauegia") wird nichts verhandelt, bis er sich mit den Verwandten des Getödteten verglichen hat.
12.
Wasel. 1541, 9. bis 23. Mai.
Kantvnöarchiv Basel: Actcnbnnd D. 14 Bern 12. Kantvnöarchiv Waadt in Lausanne.
Gesandte: Basel. (Vermittler): Jacob Meyer, Burgermeister; Theodor Brand, alt-Oberstzunftmeister;Bernhard Meyer, Burgermeister (bestimmter Obmann); Blasius Schölli; Jacob Rüde; Onofrius Holzach, alledes Raths. Bern. Haus Jacob von Wattenwyl; Hans Rudolf von Meßbach; Michael Augsburger,