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März 1541.
Hermann von Landenberg, daß man ihnen die Herrschaften Landenberg und Liebenberg wieder zurückstelle,weil sie sich der Fehde ihres Bruders nicht angenommen haben. Da hingegen die Boten von Notweilverlanget:, daß die Bürgen nicht befreit werden, ivcil schon vor der Fehde große Kosten aufgelaufen feien,und daß man auch das Verbot auf jenen Herrschaften nicht löse, indem man noch wohl wisse, wie sich dieselbenzeitweise verhalten haben, so wird der Anzug in den Abschied genommen. «». Die Banditen von Notweilbegehren abermals, daß man ihnen zun: Rechten verhelfe. Die Gesandten der Rotmeiler antworten, ihreHerren glauben nicht, daß die Eidgenossen sich damit befassen können, weil sich einige dieser Flüchtlinge zuStraßburg, zu Constanz oder Gengenbach aufhalten, also außerhalb ihres Gebietes; zudem haben sie gegendieselben nur verfügt, wozu sie als freie Stadt des Reichs Fug und Recht gehabt; denn dieselben Habensichgegen ihre Obrigkeit empört, das Büchsenhaus erbrochen, Brücken abgeworfen und sich so benommen, daßdie Obrigkeit sie habe strafen müssen, jeden nach seinem Verdienen; sie glaube daher nicht, sich mit denselbenauf irgend ein Recht einlassen zu müssen. Da die Vollmachten ungleich lauten, so werden die von Notweilermahnt, in Erwägung der jetzigen Zeitumstände den Schaden, der ihnen von Seite dieser Flüchtigen begegnenkönnte, zu vermeiden und den Eidgenossen zu gestatten, hiefür einen gütlichen Tag anzusetzen, um beideParteien gegen einander zu verhören und dann jeden nach seinem Verdienen zu bestrafen. Heimzubringen.Z». Da keine dringenden Geschäfte vorhanden sind, so hat man beschlossen, die Jahrrechnuug abzuwarten.Sollten aber inzwischen wichtige Ereignisse vorfallen, so mag Zürich einen Tag ausschreiben. «Z. Der Landvogtvon Sargans schreibt, es sei viel Erz vorhanden, aber der Schmelzofen und die Schmiede ganz abgegangen;er bitte um Weisung, ob er selbst die Reparatur anordnen solle, die mit hundert Gulden wohl möglichwäre, oder ob er Ose,: und Schmiede für einige Jahre ohne Zins verleihen dürfe, damit die Lehenleute die nöthigenBauten besorgen könnten. Antwort: Er solle mit Schultheiß Kramer und Andern untersuchen, was fürdie Obrigkeit am zweckmäßigsten sei, jedoch nichts Bestimmtes verfügen. Heimzubringen. >. Es waltet einAnstand zwischen den: Landvogt von Baden und dem Vogt von Kaiserstuhl betreffend die Buße für eineScheltung, die im Recht nicht erwiesen worden. Der Vogt von Kaiserstuhl meint, wenn Einer vor Rathoder Gericht behaupte, er wolle den Beklagten überweisen, so gehöre die Strafe dein Landvogt zu, ob dannder Beweis geleistet werde oder nicht; wenn aber Einer sage, er habe solches im Zorn oder „unwissend"gethan, so falle die Buße für den Bischof von Constanz; dies sei nun der Fall; ohne Erläuterung desVertrages könne er nicht nachgeben. Heimzubringen, s. Anwälte des Landcommenthnrs der Ballei imElsaß und Burgund begehren, daß man seinen: Ritterorden das Hans Hitzkirch sanunt allen: Zubehör wiederzustelle. Heimzubringen. Der Bote von Solothurn zieht wieder an, die Stadt habe das Geleit und denZoll zu Vilincrgen laut vorhandener Briefe erkauft, bezahlt und eine Zeit lang genossen, und bitte daher, sie dabeibleiben zu lassen, indem sie sonst das Recht suchen müßte. Da man erwartet hatte, sie würde die Sache fallen lassen,weil sie dort keine Obrigkeit besitzt und die Eidgenossen die Freien Aemter mit dem Schwert erobert haben, bevorSolothurn diesen Zoll erkauft hatte, so wird es nochmals freundlich ersucht, davon abzustehen. Heimzubringen.
Der Bote von Glarus bittet (die von Zug und Freiburg), den: Landschreiber Bäldi für sein neuerbantesWirthshaus ein Fenster zu schenken, v. Die Kinder des Hans Reif selig und der Vogt seiner Frau, nebst MartinSesinger von Freiburg tragen vor, die Obrigkeit von Freibnrg habe ihre Ansprache, nach Vcrhöruug derdiesfälligen Kundschaft, für vollständig gerecht erfunden. Sie bitten daher dringend, an den König von Frankreichzu schreiben, daß er seine Zusätzer hcraussende und das Recht ergehen lasse. Es wird nun den Ansprechen:gerathen, die Obrigkeit voi: Freiburg, da sie die Forderung für richtig und gut erkennt hat, zu bitten, dieses