März 1541
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dermaßen suchen, daß man seine Unschuld einsehen werde. Die Sache verhalte sich so: 1. Als jener armeMensch dein Nachrichter ab der Hand geschnitten worden, sei er, der Vogt, ii? dein Glauben gestanden, daßdie Proceßkosten und die Strafe für die Obrigkeit aus den 180 Gulden gedeckt werden könnten, die vorhanden!ein sollten; auf einem Tag zu Baden sei ihm aber der Bescheid geworden, daß die Herren von der Strafeund dem Gelde nichts wollen und daß er den Uebelthäter außerhalb des eidgenössischen Gebietes lassen solle;seither habe er nichts mehr gefordert und auch gar nichts erhalten. 2. Als der Landweibel jenen Menschenverhaftet, haben dessen Schwäher und Schwager ihn umbringen wollen, wofür sie 200 Gulden BürgschaftBisten mußten; diese Strafe gehöre den Obrigkeiten. Da dieser Bürgschaft halb noch andere Gerüchte gehen,so wird dem Landschreiber und dem Landweibel zu Frauenfeld aufgetragen, darüber genaue KundschaftenZuzuziehen und auf nächsten Tag Bericht zu erstatten. I. 1. Ein Gesandter von Rotweil bringt vor, man'Visse nicht, wann der Ncchtstag für ihre Anstände mit Christoph von Landenberg verkündet werde, sei indeß'^erzeugt, daß der Beistand eidgenössischer Boten der Stadt sehr ersprießlich sein würde; dcßwegen bitte sie,schon auf diesem Tage solche Boten zu bezeichnen. 2. Ferner meldet er, wie das Gerücht gehe, daß Stoffelvon Landenberg und seine zwei Brüder wieder hin und her „wefrend" (eilen, „weiblen" ec.) und großeRüstungen machen, und ersterer sich geäußert habe, die von Rotmeil haben den Anlaß an ihm nicht gehaltenswomit er ihnen aber Unrecht thue), darum brauche auch er ihn nicht mehr zu halten. Sie bitten dieEidgenossen um Rath. 3. Da sich aus den Instructionen ergibt, daß niemand in dem Compromiß begriffenso>n will und einige Orte vorschlagen, an den Kaiser und den Kannnerrichter zu Speyer zu schreiben, daßsw mit der Strafe gegen Stoffel von Laudenberg fürfahren möchten, und da man Beistand im Rechtenzuzusichern keine Vollmacht hat, so wird dies heimgebracht. Sollte den Rotweilcrn inzwischen etwas zustoßen,sv sollen sie es schleunigst nach Zürich und Schaffhausen berichten. 4. Von Hetzler, dem Boten von Baden,lu'v bei dem Kaiser gewesen, erfährt man, daß Stoffel von Landenberg ihm bei Redstetten (Schwyz: Ratt-sletten) (Rastadt?) ob Straßburg mit fünf Pferden begegnet sei, und ihm, da er die Farben Lucerns getragen,gedroht, ihn an einen Baum zu hängen, und zuletzt geäußert, er würde den Vogt von Baden, „das Jöstlevon Meggen", wenn er ihn hätte, hier aufhängen, und wenn er so schwer wäre wie Gold, weil er seinen^uben gefangen lind mit dein Henker verhört habe. Heimzubringen, da dies nicht wahr ist. 5. Der Gesandteuon Rotweil und der Anwalt des Grafen Hans Ludwig von Sulz begehren, ihnen die Antwort des Herzogs vonurtemberg mitzutheilen. Weil aber noch nichts eingegangen, so wird dem Herzog nochmals um Antwortgeschrieben. ,»». Die Boten von Notweil („sy") eröffneil ferner, es sei ihnen dieser Tag zu spät verkündet worden,^ daß sie denen von Schaffhausen auf ihr letztes Anbringen keine Antwort geben könneil; der Graf von Sulz,Hofrichter, sei gegenwärtig bei dein Grafen von „Püdtsch" (Bitsch?) und krank, und hinter seinem Nücke»wollen sie nichts antworten; sie bitten daher um Aufschub bis zum nächsteil Tage. Der Bote von Schaffhausenovwiedert, die Stadt vermeine von diesem Hofgericht frei zu sein wie andere Eidgenossen; im andern Fallwerde sie von den Rotweilern den Bundesbrief zurückfordern. Es wird jedoch nach langer Besprechung eine Fristbewilligt in der Meinung, daß die Notweiler inzwischen den Proceß am Hofgericht einstellen sollen, i». Ulrichv"d Wolf voil Landeilberg stelleil die Bitte, daß man sie der Eide lind der Bürgschaft fiir Stoffel lcdig lasse,weil doch die von Notweil einen Anlaß mit demselben gemacht lind ohne der Eidgenossen und der Bürgensüssen llild Willeil ein fremdes Recht angenommen haben; sie versprechen nichts desto weniger mit Leib, Habund Gut im Lailde zu bleiben, weil sie nirgends lieber seien als bei den Eidgenossen. Auch PfalzgrafLudwig am Rhein und die von Straßburg empfehlen schriftlich die beigelegte Supplication von Rudolf und