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März 1541,
Morgen den Generalrath zu berufen. 2. Was den Andre Philippe betreffe, müsse die Geschäftsordnungbeobachtet werden, nach welcher die Sache zuerst vor dem kleinen und dem großen Rathe (»an petit Aruuck«wohl anstatt «vn pvtit vi ^rauä evusvil») erörtert werden müsse und dann erst an den Generalrathgebracht werden könne; man soll die Gesandten hievon unterrichten. III. (27. März). Die Gesandten werdennun hierüber in Kenntniß gesetzt und ihnen bemerkt, daß der Generalrath sich also nur wegen der Beschwörungdes Burgrcchts besammle. Die Gesandten sind hiemit nicht zufrieden und erwiedern, sie hätten Auftrag,auch wegen der Befreiung des Andre Philippe mit dem Generalrath zu verkehren. Man beschließt, nochmalsauf den gestern vom großen Rathe gefaßten Beschluß zu verweisen. IV. Die Gesandten von Bern eröffnenvor dem Generalrath ihren Auftrag, den vorgeschriebenen Eid auf das Burgrecht entgegen zu nehmen, wieihn auch ihre Obern in die Hand der Gesandten von Genf ablegen werden. Hieranf wird das Burgrechtverlesen und alles Volk erhebt die Hände und spricht dem Hans Rudolf von Meßbach (französisch) die Wortenach: Das verlesene Burgrecht in seinem ganzen Inhalte geloben und beschwören wir zu halten getreu undohne Gefährde, so wahr uns Gott helfe. — Vorschriftsgemäß hätte diese Beschwörung am zweiten Sonntagdes März erfolgen sollen, ist aber im Einverständnis) beider Parteien bis jetzt verschoben worden, was aberdem Burgrecht in keiner Weise nachtheilig sein soll. V. (28. März). Die Gesandten von Bern bitten beimRathe von Genf um die Freilassung des gefangenen Andre Philippe; indem sie auf die Dienste hinweisen,welche Johann Philippe sel. der Stadt Genf erwiesen hat, verwenden sie sich dringend dafür, daß dem AndrePhilippe das Leben geschenkt werde; auch der König habe auf ihre Bitte ihn freigegeben; mau werde sinwichtigeren Fällen ihnen dieses zu entgelten wissen; übrigens seien sie beauftragt, vor den Generalrath zutreten. Der Rath erkennt, den Proeeß zu schließen und auf die Bitten der Gesandten dem Beklagten dasLeben zu schenken, immerhin unter Vorbehalt des großen Rothes. VI. Vor dem Rothe der Zweihundertwiederholen die Gesandten von Bern ihre Verwendung für Andre Philippe; ob er ein Verbrechen begangenhabe oder nicht, möge mau ihm dennoch das Leben schenken; man möge betrachten seine Jugend, seine laugeGefangenschaft, die Verdienste seines verstorbenen Vaters um die Freiheiten der Stadt und die Aussicht aufGegendienste Seitens Berns in wichtigern Fällen. Es wird beschlossen, den Proeeß zu vollenden und da (wenn?)die Partei, welche den Andre Philippe verklagt hat, befriedigt ist, soll ihm in Berücksichtigung der erwähntenVerwendung das Leben gesichert bleiben. VII. (Beschluß des Nathes?) Da die Gesandten Nachmittagsabreisen, so sollen die Reiter sie bis an die äußerste Grenze der Stadt begleiten.
Zu 1. und VII. 1541, 24. März. Der Rath zu Genf beschließt, da morgen oder am SamstagGesandte von Bern anlangen werden, um die Erneuerung des Burgrechts vorzunehmen, so sollen ihnenAmy Perrin, Pierre Bandet, Amblard Cornaz und Jacques des Ars mit etwa hundert Reitern in Waffen-röcken (deren Farbe der Rath am 21. März vorgeschrieben hat) bis an die äußerste Grenze des Stadtgebietesentgegen gehen, nicht als Zeichen einer Unterthänigkeit und ohne Folge für die Zukunft. Dabei soll dasGeschütz abgefeuert werden. K. A. Gens: NathSregistcr Nr. S5, k. 1S7.
Zu I. 2, III., V., VI. Laut der am 31. März den Gesandten von Bern gegebenen Instruction istPhilippe eines Todtschlages beklagt. St. A. Bern: Jnstructionsbuch o, a-uo.