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Februar 1541.
das Ganze auch den Theil in sich schließt und derjenige, dem das Ganze verschrieben ist, nicht schuldig ist,das Ganze oder Alles zu suchen, so lange er einen Theil finden kann; da ferner die Zinsforderer zur Zeitals der Herzog die Waadt besessen hat, wohl befugt gewesen waren, dieselbe anzulangen, ohne daß der Herzogsie hätte zwingen können, Alles anzugreifen, und das gleiche Recht, welches gegen den Vorfahren bestund,auch gegen den Nachfahren zu gelten hat; da es ferner den Zinsansprechern unmöglich wäre, das ganzeLand zu beziehen, eine daherige Zumuthung sie somit an dem Einbringen ihrer Forderung hindern würde;da nun die Herren von Bern nicht den kleinsten Theil des verschriebeneu Gutes innehaben und derjenige,welcher den Nutzen hat, auch billig die Beschwerde tragen soll; und da endlich der Obmann ohne allen Zusatzund Verbesserung zu einem Theile fallen muß, so wird befunden, daß das Urtheil der Richter von Freiburgdas bessere, tauglichere und rechtmäßigere sei.
?». Schiedspruch zwischen Johann Guilliet und Bern; siehe Note.
Zu a. III. Der Spruch des Obmanns ergeht zu Zürich am 25. Juni 1541. Er nimmt die Urtheileder übrigen Nichter wörtlich in sich auf und wird mit Zuschrift vom gleiche» Datum an Bern (wohl auch anFrciburg) übersandt.
Zu I». Uns erübrigen nur folgende Beschlüsse:
1) Johann Jacob von Wattenwyl, Peter Jmhag und Niklaus Zurkinden von Bern als Versprechererhalten unterm 12. Februar folgende Instruction: Auf dem letzten Nechtstag an der Sense habeJohann Guilliet die Güter zu Thonon und Allingen (Allinges), das Lob zu Prangin und die halbeFrucht der Herrschaft Monthon (Monthoux) als Eigenthum gefordert und nicht zugeben wollen, daßMichael Guilliet Eigenthümer sei, weßhalb er auch Aufhebung der Confiscation verlangte. Er beriefsich dabei für die Güter zu Thonon auf eine Donation, für das Lob zu Prangin auf einen Theilbrief,für die Herrschaft Monthon auf einen Kaufbrief der Brüder Johann und Michael Guilliet. Darübersei Folgendes zu antworten: 1. Betreffend die Donation: Zur Zeit als die von Bern die fraglichenGüter einnahmen, sei nicht Johann, sondern Michael Guilliet im Besitze derselben gewesen und als offenerFeind der Stadt Bern entsetzt worden. Uebrigens sei der Notar Johann Negis, der die behaupteteDonation ingrossirt und unlängst dem Johann Guilliet zugestellt habe, gegenwärtig zu Chamberi gefangenund in „Gezygde" . er habe einen falschen Brief gemacht. Die Donation sei auch nicht nach Landesgebrauchpublicirt worden; würde endlich eine solche Donation vor sich gegangen sein, so hätte sich Michael Guilliet,obwohl er lebende eheliche Kinder hatte, aller Güter dies- und jenseits des Sees beraubt, was unwahrscheinlichsei. 2. Daß Guilliet den Handel um das Lob auf die March ziehe, sei sehr auffallend, weil derselbe zu Bern(„allhie") von den Rechtsprechern der Appellationen des neugewonnenen Landes ausgemacht worden sei.Was es für Folgen habe, wenn solche vor dem ordentlichen Richter beseitigte Gegenstände an die Marchgezogen werden könnten? Man gebe somit hierauf nicht Antwort, der Kläger möge sich an seinen BruderMichael wenden. 3. Betreffend die Herrschaft Monthon, da man keine besondere Gewahrsame besitzt, diedem angerufenen Kaufbrief widerspräche, mögen die Abgeordneten, wenn mit wissenhaften Gedingen zuverhandeln verlangt wird, auf Gefallen der Obern anhören. St.A. Bern: Jnstructwnsbuch v,e. «s.
2) 1541, 20. Februar. Vor dem Rath zu Bern. Der an der Sense zwischen denen von Bern undJohann Guilliet erlassene Spruch wird angenommen. Da es aber darin heißt, man gebe ihm die Güterwieder ohne allen Vorbehalt, so soll es heißen: wie sie die Brüder früher innegehabt haben. Man gibt ihmauch ein Certisicat, daß das Lob zu Prangin die von Bern zu Händen genommen haben.
St. A. Bern: Rathöbuch Nr. 275, S.20Z.