Februar 1541.
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l». I. Vor den genannten Richtern tragen Niklaus Meyer, für sich und Andreas Lombard, beide Burgerder Stadt Freibnrg, als Bevollmächtigte des Hans Lenzbnrger, ebenfalls Bürgers zu Freiburg, Kläger, unddie Anwälte der Stadt Bern als Beklagte, Klage, Antwort, Rede und Widerrede vor. Nachdem die Nichterdieselben zu bedenken genommen haben, machen sie den Parteien Vorschläge für gütliche Beilegung deswaltenden Streites, welche aber ohne Erfolg bleiben. II. Es erscheinen dann die Parteien wieder und verlangendie Eröffnung des Urtheils. Es geschieht dieses und zwar 1. von den Schiedboten von Freibnrg alsZugesetzten der Kläger dahin: In dein Hauptbrief, den Petermann Schalo im Namen und als Vogt vonJohann von Fnrnos sel. Kindern mit Karl, dem damaligen Herzog von Savoyen, in Betreff der Güter undAnsprachen, die genannte Kinder als Erben ihres Vaters an dem Herzog haben möchten, errichtet hat, hatder letztere zu Gunsten der genannten Erben 12,000 Florin und davon jährlich fünf von hundert auf alleseine gegenwärtigen und künftigen Güter ohne Ausnahme verschreiben lassen und sie dafür verpflichtet undverbunden. Da nach gemeinen Rechten die Bezeichnung der Generalität oder gemeinen Pflicht die Specialitatvdcr „sonderbarer sinken lüterung" nicht ausbcdingt oder ausschließt, so können die Kläger eines odermehrere Stücke und Güter von der gesammten Einsatznng um das Hanptgnt, Zinsen und Kosten angreifenbis sie hierum bezahlt sind. Weil mm die Kläger die Herren von Bern als Inhaber eines bedeutendenTheils des verschriebenen Landes belangen, so haben diese den Klägern ihre Forderung anzuerkennen undauszurichten. 2. Das Urtheil der Richter von Bern hingegen geht dahin: Von dem Fürsten von Savoyenist nur eine allgemeine Verschreibnng, aber keine solche auf besondere Güter errichtet morden; die von Bernbesitzen nicht das ganze Land des Herzogs, sondern es haben Andere auch von demselben; sie besitzen insbesonderekeine Güter, die dem Johann von Furno gewesen sind und zu Annecy liegen, um derer wegen die Haupt-verschreibnng errichtet worden ist; diese lautet nicht dahin, daß die Unterpfänder zum Gelegensten angegriffenwerden können, wie die Kläger es verlangen, und bei einer unbedingt auf gemeines Gut gestellten Ver-schreibnng würde dieses der gemeinen Uebung widerstreiten; wenn ferner die von Bern andere Schulden bezahlthaben, so sei dieses geschehen, weil dieselben auf besondern Gütern oder Flecken verschrieben stunden; bei derTheilung der Zinse unter die beiden Städte sei der Zins dieser Summe denen von Bern nicht zugetheilt,sondern damals an „ein ort gestellt" worden, und befinde sich laut dein Theil- und Rechnungsrodel nichtunter der von den Städten getheilten Summe, noch sei derselbe je von denen von Bern übernommen worden.Aus diesen Gründen seien die von Bern nur schuldig, den Klägern nach Verhältniß des im Besitze der erstembefindlichen Landes an die geforderte Summe beizutragen, wie sie sich dessen schon früher erboten haben,und sollen den Beklagten alle deßwegen gehabte Kosten vergütet werden. Dabei bleibt aber den Klägernvorbehalten, den König von Frankreich, die von Freiburg und Wallis und wer sonst noch Theile des savoyischenLandes haben sollte, ebenfalls gütlich oder rechtlich zu belangen. Hierauf forderen die Parteien von demObmann, daß er gemäß des zwischen Bern und Freiburg bestehenden Burgrechts Entscheid und „Meerung"geben solle. Derselbe erbittet sich mindestens einen Monat Bedenkzeit. Die Kläger geben dieses zu, jedochunbeschadet des Burgrechts; die Beklagten aber erklären, sowohl dieses als die Frage, ob man sich an denKönig von Frankreich oder den Herrn von Boisrigault wenden wolle, an ihre Obern zu bringen. III. DerObmann, nachdem er wiederholte Vermittlung versucht, sich auch in Sache an den französischen Königgewendet hatte, und inzwischen mit Willen der Parteien die Frist für Erlaß des Urtheils verlängertworden war, entscheidet nun nach dein Rath frommer, weiser und rcchtsverständiger Leute und nach eigenemWissen und Gewissen und bei seinem Eid dahin: Weil der Herzog Alles ohne Ausnahme versetzt hat und