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Februar 15 ll.
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Wasel. 15>41, 16. Februar.
Kantonsarchiv Basel-Stadt: Actcnband 15.14 Bern 12.
Zwischen den beiden Städten Bern nnd Genf sind Späne und Irrungen entstanden, um derer willendie beiden Parteien gemäß ihrem Burgrecht zu Lausanne vor vier Zugesetzten in eine Rechtfertigung gekommensind. Nachdem aber diese vier Richter in ihren Urtheilen zwiespältig geworden, erscheinen nun Boten beiderStädte vor dem Rath zu Basel und bitten denselben, ihnen den Bernhard Meyer, Pannerherr und des Rathsder Stadt Basel, als Obmann zu geben. Der Rath willigt in dieses Begehren ein und veranlaßt denGenannten zur Uebernahme der Obmannschast. Da aber ein rechtliches Verfahren mehr Unwille als Friedeerzeugt, so hat der Rath die Gesandten beider Städte gebeten, ihn in der Freundlichkeit vermitteln zu lassen.Darauf bemerken die Abgeordneten der Stadt Genf, sie hätten nur Vollmacht, in den Spänen, die jetzt inRechtfertigung sind und hängen, gütlich handeln zu lassen; aber in Betreff jener, die „künftig infallen" möchten,auch wegen der drei Vertriebenen und anderer Abgetretenen sei ihnen nichts aufgetragen worden. Der Rath,der die beiden Städte gern großex Kosten, Mühe und Arbeit überhoben hätte, ersucht nun die Gesandtenvon Genf, die Meinung an ihre Obern zu bringen, es wolle der Rath der Stadt Genf bewilligen, daß umalle Späne und Mißverständnisse, die zwischen beiden Städten bis jetzt in Rechtfertigung stehen, mit alleinAnhang, der daraus folgen möchte, auch wegen der drei oder vier Männer und anderer Abgetretenen einegütliche Vermittlung vorgenommen und eine durchgehende Richtung getroffen werde, weil sonst zu besorgen stehe,daß die beiden Städte sich in fortwährendem Hader befinden. Ist die Stadt Genf hiemit einverstanden, sosoll dieses beförderlich dem Rath zu Basel zugeschrieben werden, der dam: den Parteien an gelegener Malstatteinen Tag bestimmen wird, damit der Obmann nebst einigen Miträthen daselbst verhandeln kann. Auf diesenTag hätten dann die Abgeordneten beider Parteien mit gänzlicher Vollmacht, namentlich die von Genf miteiner von Sindiken, Rath und ganzer Gemeinde ausgestellten und besiegelten Vollmacht, zu erscheinen. Damitdie Abgeordneten der Städte mit ihren Obern leichter verkehren können, bestimmt der Rath als MalstattBiel, Neuenstadt oder Murten, welcher von diesen drei Orten den Parteien am gelegensten ist. Die Gesandtennehmen das auf Heimbringen in den Abschied.
Den Abschied unterzeichnet Johann Uebelin, Rathschreiber der Stadt Basel. Er ist deutsch und französischvorhanden.
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An der Sense. 1541, 16. Februar.
Staatsarchiv Bern: Freibmgbuch S. 64, 72.
Gesandte: Zürich. (Obmannn). Johann Haab, des Raths. Bern. (Richter). Hans Rudolf vonGraffenried, Venner; Michael Augsburger, Seckelmeister. (Anwälte). Johann Jacob von Wattenwyl, alt-Schultheiß; Peter Jmhag, Venner und des Raths; Niklaus Zurkinden, Nathschreiber. Freiburg. (Richter).Peter Tossis; Ulrich Nix, des Raths.